(Übersetzung)Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung vom Jahre 1952)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1970-12-04
Status Aufgehoben · 2005-04-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Das Übereinkommen wurde mit Wirksamkeit vom 7. Februar 2002 durch Inkrafttreten des Übereinkommens (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000, BGBl. III Nr. 105/2004 gekündigt. Dieses Datum wurde mit Verlautbarungsberichtigung, BGBl. III Nr. 97/2011 auf den 30. April. 2005 geändert.

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belarus 31/1970 Brasilien 31/1970 Ecuador 31/1970 Jugoslawien 31/1970 Kuba 31/1970 Mongolei 31/1970 Spanien 31/1970 UdSSR 31/1970 Ukraine 31/1970 Ungarn 31/1970 *Uruguay 31/1970

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. September 1969

Ratifikationstext

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner Sitzung vom 25. Juni 1969 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die Ratifikation durch Österreich ist am 4. Dezember 1969 durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 9 Absatz 3 für Österreich am 4. Dezember 1970 in Kraft.

Bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch Österreich ist die Ratifikation durch folgende weitere Staaten eingetragen worden: Brasilien, Ecuador, Jugoslawien, Kuba, Mongolei, Sowjetunion, Spanien, Ukraine, Ungarn, Uruguay und Weißrußland.

Brasilien hat erklärt, daß es von der Anwendung des Übereinkommens die in Artikel 7 Absatz 1 b) und c) bezeichneten Arbeiten ausnimmt.

Spanien hat erklärt, daß es von der Anwendung des Übereinkommens die in Artikel 7 Absatz 1 d) bezeichneten Personen ausnimmt.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation am 28. Juni 1952 in Genf angenommene Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung vom Jahre 1952), welches also lautet:

samt der Erklärung der Republik Österreich, welche lautet: „Österreich wird von der Anwendung des Übereinkommens gegen Entgelt geleistete hauswirtschaftliche Arbeit im Privathaushalt ausnehmen. Austria will exclude from the application of the Convention domestic work for wages in private households. L'Autriche exclura de l'application de la convention le travail domestique salarié effectué dans des ménages privés.“

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen samt der Erklärung der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1952 zu ihrer fünfunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Mutterschutz, eine Frage, die den siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1952, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Mutterschutz (Neufassung), 1952, bezeichnet wird.

Artikel 1

1.

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Frauen, die in gewerblichen Betrieben oder mit nichtgewerblichen oder landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt sind, einschließlich der Heimarbeiterinnen.

2.

Als „gewerbliche Betriebe“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten öffentliche oder private Betriebe und Abteilungen solcher Betriebe, insbesondere

a)

Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,

b)

Betriebe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder abgebrochen werden oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich der Schiffsbaubetriebe und der Betriebe zur Erzeugung, Umformung oder Übertragung von Elektrizität oder sonstiger motorischer Kraft jeder Art,

c)

Betriebe des Hoch- und Tiefbaues einschließlich der Bau-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Umbauund Abbrucharbeiten,

d)

Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, Eisenbahnen, zur See, auf Binnengewässern oder in der Luft einschließlich des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften, in Lagerhäusern oder auf Flugplätzen.

3.

Als „nichtgewerbliche Arbeiten“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten alle in den nachstehend bezeichneten öffentlichen oder privaten Betrieben oder Diensten oder in Verbindung mit ihnen ausgeführten Arbeiten:

a)

Handelsbetriebe,

b)

Post- und Fernmeldewesen,

c)

Betriebe und Verwaltungen, in denen Büroarbeit überwiegt,

d)

Pressebetriebe,

e)

Hotels, Pensionen, Gastwirtschaften, Klubs, Kaffeehäuser und andere Betriebe, in denen Speisen oder Getränke an Gäste verabreicht werden,

f)

Betriebe, die der Behandlung oder Unterbringung von Kranken, Gebrechlichen, Bedürftigen und Waisen dienen,

g)

Theater und öffentliche Vergnügungsbetriebe,

h)

gegen Entgelt geleistete hauswirtschaftliche Arbeit im Privathaushalt und alle sonstigen nichtgewerblichen Arbeiten, auf die nach Entscheidung der zuständigen Stelle die Bestimmungen des Übereinkommens anzuwenden sind.

4.

Als „landwirtschaftliche Arbeiten“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten alle Arbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben einschließlich, der Plantagen und industrialisierten landwirtschaftlichen Großbetriebe.

5.

In Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob dieses Übereinkommen auf einen Betrieb, eine Betriebsabteilung oder eine Arbeit Anwendung findet, ist die Frage von der zuständigen Stelle nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, falls solche bestehen, zu entscheiden.

6.

Die innerstaatliche Gesetzgebung kann von der Anwendung dieses Übereinkommens Betriebe ausnehmen, in denen lediglich Familienangehörige des Arbeitgebers beschäftigt werden; was unter Familienangehörigen des Arbeitgebers zu verstehen ist, bestimmt die innerstaatliche Gesetzgebung.

Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als „Frau“ jede Person weiblichen Geschlechts ohne Unterschied des Alters, der Staatsangehörigkeit, der Rasse oder der Religion, gleichviel ob sie verheiratet oder unverheiratet ist, und als „Kind“ jedes Kind, gleichviel ob es ehelich oder außerehelich geboren ist.

Artikel 3

1.

Eine Frau, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, hat bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in dem der voraussichtliche Zeitpunkt ihrer Niederkunft angegeben ist, Anspruch auf Mutterschaftsurlaub.

2.

Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs hat mindestens zwölf Wochen zu betragen; ein Teil dieses Urlaubs muß nach der Niederkunft genommen werden.

3.

Die Dauer des pflichtmäßigen Urlaubs nach der Niederkunft ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung zu bestimmen, darf aber keinesfalls weniger als sechs Wochen betragen; der Rest des gesamten Mutterschaftsurlaubs kann je nach den Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung entweder vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft oder nach Ablauf des pflichtmäßigen Urlaubs oder teilweise vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft und teilweise nach Ablauf des pflichtmäßigen Urlaubs beansprucht werden.

4.

Findet die Niederkunft nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt statt, so wird der vor diesem Zeitpunkt beanspruchte Urlaub auf alle Fälle bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Niederkunft verlängert; die Dauer des pflichtmäßigen Urlaubs nach der Niederkunft darf aus diesem Grund nicht verkürzt werden. 5. Im Fall einer Krankheit, die laut ärztlichem Zeugnis eine Folge der Schwangerschaft ist, hat die innerstaatliche Gesetzgebung einen zusätzlichen Urlaub vor der Niederkunft vorzusehen, dessen Höchstdauer von der zuständigen Stelle festgesetzt werden kann.

6.

Im Falle einer Krankheit, die laut ärztlichem Zeugnis eine Folge der Niederkunft ist, hat die Frau Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub nach der Niederkunft, dessen Höchstdauer von der zuständigen Stelle festgesetzt werden kann.

Artikel 4

1.

Bleibt eine Frau nach den Bestimmungen des Artikels 3 der Arbeit fern, so hat sie Anspruch auf Geldleistungen und ärztliche Leistungen.

2.

Die Höhe der Geldleistungen ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung so festzusetzen, daß sie ausreichen, um den vollständigen Unterhalt der Frau und ihres Kindes in guten gesundheitlichen Verhältnissen bei angemessener Lebenshaltung zu gewährleisten.

3.

Die ärztlichen Leistungen haben Betreuung vor, während und nach der Niederkunft durch geprüfte Hebammen oder durch Ärzte und, wenn erforderlich, Anstaltspflege zu umfassen; die Wahl des Arztes und die Wahl zwischen einer öffentlichen oder einer privaten Anstalt sind freizustellen.

4.

Die Geldleistungen und die ärztlichen Leistungen sind im Rahmen einer Pflichtversicherung oder aus öffentlichen Mitteln zu gewähren; sie sind in beiden Fällen als Rechtsanspruch allen Frauen zu gewähren, welche die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.

5.

Frauen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen erheben können, haben vorbehaltlich der für die öffentliche Fürsorge vorgeschriebenen Bedürftigkeitsprüfung angemessene Leistungen aus der öffentlichen Fürsorge zu erhalten.

6.

Richten sich Geldleistungen, die im Rahmen einer sozialen Pflichtversicherung gewährt werden, nach dem früheren Verdienst, so haben sie mindestens zwei Drittel des früheren Verdienstes der Frau zu betragen, soweit er für die Berechnung der Leistungen berücksichtigt wird.

7.

Jeder Beitrag im Rahmen einer Pflichtversicherung, die Leistungen im Falle der Mutterschaft vorsieht, und jede öffentliche Abgabe, die auf Grund des bezahlten Arbeitsentgelts errechnet und zum Zweck der Gewährung derartiger Leistungen erhoben wird, sind entsprechend der Gesamtzahl der in den betreffenden Betrieben beschäftigten männlichen und weiblichen Arbeitnehmer ohne Unterschied des Geschlechts zu zahlen, gleichviel ob die Zahlung durch den Arbeitgeber oder gemeinsam durch den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer erfolgt.

8.

In keinem Fall dürfen die Kosten für die den beschäftigten Frauen zu gewährenden Leistungen dem einzelnen Arbeitgeber persönlich auferlegt werden.

Artikel 5

1.

Einer Frau, die ihr Kind stillt, ist das Recht einzuräumen, zu diesem Zweck ihre Arbeit einmal oder mehrere Male zu unterbrechen; die Dauer dieser Unterbrechungen ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung zu bestimmen.

2.

Arbeitsunterbrechungen zum Zweck des Stillens gelten als Arbeitszeit und sind entsprechend zu bezahlen, wenn die Frage durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in Übereinstimmung mit ihr geregelt wird; wird die Frage durch Gesamtarbeitsverträge geregelt, so sind die Bestimmungen des betreffenden Gesamtarbeitsvertrages maßgebend.

Artikel 6

Bleibt eine Frau nach den Bestimmungen des Artikels 3 dieses Übereinkommens der Arbeit fern, so darf der Arbeitgeber ihr weder während der Abwesenheit noch auf einen solchen Zeitpunkt kündigen, daß die Kündigungsfrist während ihrer Abwesenheit abläuft.

Artikel 7

1.

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung von der Anwendung des Übereinkommens ausnehmen

a)

gewisse Arten nichtgewerblicher Arbeiten,

b)

Arbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben mit Ausnahme von Plantagen,

c)

gegen Entgelt geleistete hauswirtschaftliche Arbeit im Privathaushalt,

d)

weibliche Lohnempfänger, die Heimarbeit verrichten,

e)

Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern zur See.

2.

Die Arten von Arbeiten oder Betrieben, für die das Mitglied von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels Gebrauch zu machen gedenkt, sind in der der Ratifikation beigefügten Erklärung aufzuführen.

3.

Jedes Mitglied, das eine derartige Erklärung abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.

4.

Jedes Mitglied, für das eine nach Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung gilt, hat jedes Jahr in seinem Jahresbericht über die Durchführung des Übereinkommens den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis bezüglich der Arbeiten oder Betriebe, auf die auf Grund dieser Erklärung Absatz 1 dieses Artikels Anwendung findet, anzugeben und mitzuteilen, inwieweit das Übereinkommen auf die bezeichneten Arbeiten oder Betriebe angewendet wird oder angewendet werden soll.

5.

Nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zum erstenmal in Kraft getreten ist, hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes der Konferenz einen besonderen Bericht über die Inanspruchnahme der genannten Ausnahmen und die Anträge, die er im Hinblick auf weitere entsprechende Maßnahmen für angebracht erachtet, zu unterbreiten.

Artikel 8

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 9

1.

Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2.

Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3.

In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 10

1.

In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach Artikel 35 Absatz 2 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelten Erklärungen hat das beteiligte Mitglied die Gebiete bekanntzugeben,

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