Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf der A 13 Brenner Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A 13 Luegbrücke 2025)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-11-27
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:

§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 13 Brenner Autobahn jeweils der Abschnitt zwischen km 30,25 und km 32,75 festgelegt.

§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

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