Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Ratifikationstext
Die Notifikation Österreichs gemäß Art. 27 des Abkommens wurde am 20. Dezember 2018 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Abkommen gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 1. Dezember 2025 in Kraft.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 15 vom 20.1.2014 S. 3, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden die „Mitgliedstaaten“, einerseits,
und
die SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden die „Schweiz“, andererseits,
im Folgenden „Vertragspartei“ oder „Vertragsparteien“ –
IN ANBETRACHT des gemeinsamen Interesses an der Entwicklung eines globalen Satellitennavigationssystems (im Folgenden „GNSS“), das speziell für zivile Zwecke konzipiert ist,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der europäischen GNSS-Programme als Beitrag zur Navigations- und Informationsinfrastruktur in der Europäischen Union und in der Schweiz,
IN ANBETRACHT der zunehmenden Entwicklung von GNSS-Anwendungen in der Europäischen Union, der Schweiz und anderen Gebieten in der Welt,
IN ANBETRACHT des gemeinsamen Interesses an der langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz auf dem Gebiet der Satellitennavigation,
IN ANERKENNUNG DESSEN, dass die Schweiz an den Programmen Galileo und EGNOS seit deren Definitionsphasen eng beteiligt ist,
IN ANBETRACHT der Entschließungen des Weltraumrats, insbesondere der Entschließung zur „Europäischen Raumfahrtpolitik“, angenommen am 22. Mai 2007, und der Entschließung „Weiterentwicklung der europäischen Raumfahrtpolitik“, angenommen am 29. September 2008, in denen anerkannt wird, dass die Europäische Union, die Europäische Weltraumorganisation (im Folgenden „ESA“) und ihre jeweiligen Mitgliedstaaten die drei Hauptakteure der europäischen Raumfahrtpolitik sind, sowie der Entschließung „Globale Herausforderungen: Aus den europäischen Weltraumsystemen uneingeschränkt Nutzen ziehen“, angenommen am 25. November 2010, in der die Europäische Kommission und die ESA aufgefordert werden, es für Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitglied der Europäischen Union und der ESA sind, zu erleichtern, an allen Phasen der Kooperationsprogramme teilzunehmen,
IN ANBETRACHT der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger“ vom 4. April 2011,
IN DEM WUNSCH, eine formelle Grundlage für eine Zusammenarbeit in allen Aspekten der europäischen GNSS-Programme zu schaffen,
IN ANERKENNUNG des Interesses der Schweiz an allen GNSS-Diensten, wie sie durch EGNOS und Galileo bereitgestellt werden, einschließlich des öffentlichen regulierten Dienstes (im Folgenden „PRS“),
IN ANBETRACHT des Abkommens vom 25. Juni 2007 über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits,
IN ANERKENNUNG des Abkommens vom 28. April 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (im Folgenden „Sicherheitsabkommen“),
ANGESICHTS der Vorteile eines gleichwertigen Schutzes der europäischen GNSS und dazugehörigen Dienste in den Gebieten der Vertragsparteien,
IN ANERKENNUNG der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, insbesondere der Verpflichtungen der Schweiz als dauerhaft neutraler Staat,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)1 die Europäische Gemeinschaft Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte ist, die im Rahmen der europäischen GNSS-Programme entstehen oder entwickelt werden, so wie dies in der genannten Verordnung festgelegt ist,
IN ANBETRACHT der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS2,
IN ANBETRACHT des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde3 –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
1 ABl. EU L 196 vom 24.7.2008, S. 1.
2 ABl. EU L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
3 ABl. EU L 287 vom 4.11.2011, S. 1.
TEIL I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Ziel
(1) Ziel dieses Abkommens ist es, die langfristige Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Satellitennavigation unter ziviler Kontrolle, insbesondere durch die Teilnahme der Schweiz an den europäischen GNSS-Programmen, zu fördern, zu erleichtern und zu vertiefen.
(2) Die Schweiz nimmt in der Form und unter den Bedingungen an den Programmen teil, die in diesem Abkommen festgelegt sind,
ARTIKEL 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
„europäische globale Satellitennavigationssysteme“ (europäische GNSS) die Systeme, die im Rahmen des Programms Galileo errichtet wurden, und den Geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay System – EGNOS);
„Verstärkung“ die regionalen oder lokalen Systeme wie EGNOS, die die Leistung für die Nutzer der globalen GNSS durch erhöhte Genauigkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Zuverlässigkeit verbessern;
„Galileo“ ein unter ziviler Kontrolle stehendes unabhängiges europäisches globales Satellitennavigations- und Zeitgebungssystem zur Erbringung von GNSS-Diensten, das von der Europäischen Union, der ESA und ihren jeweiligen Mitgliedstaaten konzipiert und entwickelt wurde. Der Betrieb von Galileo kann einer privaten Partei übertragen werden. Im Rahmen von Galileo sind ein offener, ein kommerzieller und ein sicherheitskritischer Dienst und ein Such- und Rettungsdienst vorgesehen sowie ein gesicherter öffentlicher regulierter Dienst mit beschränktem Zugang, der speziell auf den Bedarf autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors ausgerichtet ist;
„lokale Elemente von Galileo“ lokale Systeme, die den Nutzern von satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen des Systems Galileo Informationen liefern, die über die aus der genutzten Hauptkonstellation abgeleiteten Informationen hinausgehen. Lokale Elemente können zur Leistungsergänzung in der Umgebung von Flughäfen, Seehäfen sowie in Städten oder anderen geografisch problematischen Umgebungen eingesetzt werden. Galileo wird allgemeine Modelle für lokale Elemente bereitstellen;
„Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung“ jede Ausrüstung für zivile Endnutzer, die für Sendung, Empfang und Verarbeitung satellitengestützter Navigations- oder Zeitsignale zur Erbringung eines Dienstes oder für den Betrieb mit einer regionalen Verstärkung bestimmt ist;
„öffentlicher regulierter Dienst“ (PRS) einen Dienst, der durch das im Rahmen des Programms Galileo errichtete System bereitgestellt wird und ausschließlich staatlich autorisierten Nutzern für sensible Anwendungen, die eine wirksame Zugangskontrolle und hochgradige Dienstkontinuität verlangen, vorbehalten ist;
„Regelungsmaßnahme“ ein Gesetz, eine Verordnung, eine Maßnahme, eine Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung oder einen Beschluss oder eine ähnliche Verwaltungsmaßnahme einer Vertragspartei;
„Interoperabilität“ die Eignung globaler und regionaler Satellitennavigationssysteme und Verstärkungen sowie der von ihnen bereitgestellten Dienste dafür, gemeinsam eingesetzt zu werden, so dass sich für die Nutzer eine größere Leistungsfähigkeit ergibt, als dies der Fall wäre, wenn lediglich auf den offenen Dienst eines einzigen Systems zurückgegriffen würde;
„geistiges Eigentum“ Eigentum im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Ziffer viii des am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
„Verschlusssache“ Informationen in jeglicher Form, die vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen, welche grundlegenden Interessen der Vertragsparteien oder einzelner Mitgliedstaaten einschließlich nationaler Sicherheitsinteressen, in unterschiedlichem Maße schaden könnte. Der Vertraulichkeitsgrad wird durch eine besondere Einstufungskennzeichnung angegeben. Solche Informationen werden von den Vertragsparteien nach Maßgabe der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften als vertraulich eingestuft und sind gegen jeglichen Verlust der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit zu schützen.
ARTIKEL 3
Grundsätze für die Kooperation
Die Vertragsparteien wenden folgende Grundsätze auf die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens an:
Beiderseitiger Nutzen durch allgemeine Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten einschließlich der Beiträge und des Zugangs zu allen Diensten gemäß Artikel 15;
Möglichkeiten für beide Seiten zur Mitwirkung an Kooperationsmaßnahmen im Rahmen der GNSS-Projekte der Europäischen Union und der Schweiz;
rechtzeitiger Austausch von Informationen, die für Kooperationsmaßnahmen von Belang sein können;
angemessener und wirksamer Schutz der Rechte des geistigem Eigentums gemäß Artikel 9;
Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
uneingeschränkter Handel mit europäischen GNSS-Gütern im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.
TEIL II.
BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DER KOOPERATION
ARTIKEL 4
Kooperationsmaßnahmen
(1) Für Kooperationsmaßnahmen auf den Gebieten der Satellitennavigation und der Zeitgebung kommen folgende Bereiche in Frage: Funkfrequenzspektrum, wissenschaftliche Forschung und Ausbildung, Beschaffungswesen, industrielle Kooperation, Rechte des geistigen Eigentums, Ausfuhrkontrolle, Handel und Marktentwicklung, Normung, Zertifizierung und Regelungsmaßnahmen, Sicherheit, Austausch von Verschlusssachen, Austausch von Personal und Zugang zu Diensten. Die Vertragsparteien können diese Liste von Bereichen im Einklang mit Artikel 25 ändern.
(2) Die institutionelle Autonomie der Europäischen Union, die europäischen GNSS-Programme zu regeln, wird durch dieses Abkommen ebenso wenig berührt wie die Struktur, die von der Europäischen Union zur Durchführung der europäischen GNSS-Programme eingerichtet wurde. Von diesem Abkommen unberührt bleiben auch die geltenden Regelungsmaßnahmen zur Umsetzung von Nichtverbreitungsverpflichtungen, die Ausfuhrkontrolle, die Kontrollen immaterieller Technologietransfers. Von diesem Abkommen unberührt bleiben auch die nationalen Sicherheitsmaßnahmen.
(3) Vorbehaltlich der jeweils geltenden Regelungsmaßnahmen fördern die Vertragsparteien in größtmöglichem Umfang die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens, damit in den in Absatz 1 genannten Bereichen vergleichbare Möglichkeiten für die Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehen.
ARTIKEL 5
Funkfrequenzspektrum
(1) Die Vertragsparteiensetzen die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Fragen des Funkfrequenzspektrums im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (im Folgenden „ITU“) fort und tragen dabei der Vereinbarung über die Verwaltung der ITU-Frequenzzuweisungen für das Galileo-Satellitennavigationssystem vom 5. November 2004 („Memorandum of Understanding on the Management of ITU filings of the Galileo radio-navigation satellite service system“) Rechnung.
(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über beantragte Frequenzen aus und schützen adäquate Frequenzzuweisungen für Galileo, damit die Verfügbarkeit von Galileo-Diensten für Nutzer in aller Welt und insbesondere in der Schweiz und in der Europäischen Union sichergestellt wird.
(3) Um die Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen zu schützen, ermitteln die Vertragsparteien Interferenzquellen und suchen für beide Seiten annehmbare Lösungen zur Bekämpfung dieser Interferenzen.
(4) Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der ITU, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, ergäbe.
ARTIKEL 6
Wissenschaftliche Forschung und Ausbildung
(1) Die Vertragsparteien fördern gemeinsame Aktivitäten im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der europäischen GNSS durch Forschungsprogramme der Europäischen Union und der Schweiz sowie durch andere relevante Forschungsprogramme der Vertragsparteien. Die gemeinsamen Forschungsaktivitäten stellen einen Beitrag zur Planung künftiger Entwicklungen der europäischen GNSS dar.
(2) Die Vertragsparteien legen ein geeignetes Verfahren fest, mit dem nutzbringende Kontakte und die Teilnahme an den relevanten Forschungsprogrammen sichergestellt werden sollen.
ARTIKEL 7
Beschaffungswesen
(1) Bei Beschaffungsvorgängen im Zusammenhang mit den europäischen GNSS-Programmen gelten für die Vertragsparteien die Verpflichtungen, die sie im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA“) der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) und im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 eingegangen sind.
(2) Unbeschadet des Artikels XXIII des GPA (Artikel III der Neufassung des GPA) haben Schweizer Stellen das Recht, an Beschaffungsvorgängen mitzuwirken, die die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit den europäischen GNSS-Programmen betreffen.
ARTIKEL 8
Industrielle Kooperation
Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Kooperation ihrer Industrien – unter anderem durch Gemeinschaftsunternehmen und die Mitwirkung der Schweiz in einschlägigen europäischen Industrieverbänden sowie durch die Mitwirkung der Europäischen Union in einschlägigen Schweizer Industrieverbänden – und streben damit das reibungslose Funktionieren der europäischen Satellitennavigationssysteme sowie die Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von Galileo-Anwendungen und -Diensten an.
ARTIKEL 9
Rechte des geistigen Eigentums
Zur Erleichterung der industriellen Kooperation gewähren und gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in den für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen GNSS relevanten Bereichen und Branchen nach den höchsten internationalen Standards gemäß dem „Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)“ der WTO, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Standards.
ARTIKEL 10
Ausfuhrkontrolle
(1) Um die Anwendung einer einheitlichen Ausfuhrkontroll- und Nichtverbreitungspolitik in Bezug auf die europäischen GNSS-Programme durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, verabschiedet die Schweiz innerhalb ihrer Zuständigkeit und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren rechtzeitig Maßnahmen zur Kontrolle der Ausfuhr und zur Nichtverbreitung von Technologien, Daten und Gütern, die speziell für die europäischen GNSS-Programme konzipiert oder verändert wurden, und setzt diese Maßnahmen durch. Mit diesen Maßnahmen wird für ein Maß an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung gesorgt, das dem der Europäischen Union gleichwertig ist.
(2) Falls es zu einem Vorfall kommt, bei dem ein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht erreicht werden kann, kommt das Verfahren nach Artikel 22 zur Anwendung.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.