Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2026-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

M 20/2025/XXV/99/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt:

1.

Räumlich: für das Bundesgebiet der Republik Österreich;

2.

fachlich und persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, und

a)

unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, BGBl. Nr. 235, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;

b)

nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,

für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivvertragsfähig sind oder

die nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird,

einschlägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten oder die im Auftrage solcher Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei dritten Personen diese Arbeiten in privaten Haushalten verrichten. Ausgenommen sind jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten als Wartung und Reinhaltung des Hauses zu werten sind.

Entgelt

§ 2.

A. Den im Folgenden angeführten Hausgehilfinnen und Hausgehilfen sowie Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.

1.

Hausgehilfinnen und Hausgehilfen ohne Kochen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1766,-- 1795,-- 1823,--
ab 6. Berufsjahr 1776,-- 1804,-- 1831,--
ab 11. Berufsjahr 1783,-- 1819,-- 1847,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

2.

Hausgehilfinnen und Hausgehilfen mit Kochen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1837,-- 1911,-- 1998,--
ab 6. Berufsjahr 1894,-- 2053,-- 2166,--
ab 11. Berufsjahr 2174,-- 2402,-- 2566,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

3.

Köchinnen, Köche

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1931,-- 2092,-- 2221,--
ab 6. Berufsjahr 2057,-- 2274,-- 2431,--
ab 11. Berufsjahr 2443,-- 2697,-- 2886,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

4.

Wirtschafterinnen und Wirtschafter, Haushälterinnen und Haushälter

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1955,-- 2130,-- 2264,--
ab 6. Berufsjahr 2106,-- 2318,-- 2481,--
ab 11. Berufsjahr 2490,-- 2751,-- 2946,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Wirtschafterinnen und Wirtschafter sowie Haushälterinnen und Haushälter, denen mindestens zwei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 164,-- € pro Monat.

5.

Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1849,-- 1922,-- 2023,--
ab 6. Berufsjahr 1905,-- 2065,-- 2178,--
ab 11. Berufsjahr 2186,-- 2414,-- 2579,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 330,-- € pro Monat.

6.

Kranken- und Altenbetreuerinnen, Kranken- und Altenbetreuer

1. 5. Berufsjahr 1975,--
ab 6. Berufsjahr 2108,--
ab 11. Berufsjahr 2484,--

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 742,-- €.

7.

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen

1. 5. Berufsjahr 2304,--
ab 6. Berufsjahr 2524,--
ab 11. Berufsjahr 2995,--

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 742,-- €.

8.

Kinder- und Hortpädagoginnen und Kinder- und Hortpädagogen mit Befähigungsnachweis, Erzieherinnen und Erzieher mit Befähigungsnachweis

1. 5. Berufsjahr 2303,--
ab 6. Berufsjahr 2522,--
ab 11. Berufsjahr 2993,--
9.

Hausprofessionistinnen und Hausprofessionisten, Tierpflegerinnen und Tierpfleger

a) b)
1. 5. Berufsjahr 1887,-- 1990,--
ab 6. Berufsjahr 2003,-- 2131,--
ab 11. Berufsjahr 2298,-- 2512,--

Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

10.

Administrative Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Privatsekretärinnen und Privatsekretäre

a) b)
1. 5. Berufsjahr 2130,-- 2304,--
ab 6. Berufsjahr 2318,-- 2524,--
ab 11. Berufsjahr 2751,-- 2995,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (z. B. Lehre oder Handelsschulabschluss).

B. Den im Folgenden angeführten Hausgehilfinnen und Hausgehilfen sowie Hausangestellten, die nicht in die Hausgemeinschaft der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers aufgenommen sind, gebühren nachstehende Bruttostundenlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist.

1.

Hausgehilfinnen und Hausgehilfen ohne Kochen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 12,23,-- 13,41,-- 14,31,--
ab 6. Berufsjahr 13,27,-- 14,60,-- 15,55,--
ab 11. Berufsjahr 15,53,-- 17,20,-- 18,41,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

2.

Hausgehilfinnen und Hausgehilfen mit Kochen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 12,61,-- 13,82,-- 14,72,--
ab 6. Berufsjahr 13,70,-- 15,03,-- 16,05,--
ab 11. Berufsjahr 16,05,-- 17,74,-- 19,02,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

3.

Köchinnen, Köche

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 12,94,-- 14,16,-- 15,14,--
ab 6. Berufsjahr 14,02,-- 15,46,-- 16,51,--
ab 11. Berufsjahr 16,47,-- 18,24,-- 19,57,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

4.

Wirtschafterinnen und Wirtschafter, Haushälterinnen und Haushälter

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 13,27,-- 14,60,-- 15,82,--
ab 6. Berufsjahr 14,32,-- 15,97,-- 17,41,--
ab 11. Berufsjahr 17,02,-- 18,84,-- 20,60,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Wirtschafterinnen und Wirtschafter sowie Haushälterinnen und Haushälter, denen mindestens zwei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 1,85 € pro Stunde.

5.

Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 13,19,-- 14,44,-- 14,93,--
ab 6. Berufsjahr 14,31,-- 15,79,-- 17,11,--
ab 11. Berufsjahr 16,86,-- 18,66,-- 20,23,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Zuschlag 1: Jugendlichen, die unter § 1 Z 2 lit. a fallen, und die zwischen 20 und 22 Uhr Kinder bzw. Säuglinge betreuen, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 50%.

Zuschlag 2: Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die Säuglinge (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) betreuen, gebühren zusätzlich 2,20 € pro Stunde, soweit nicht Zuschlag 1 gebührt.

6.

Kranken- und Altenbetreuerinnen, Kranken- und Altenbetreuer

1. 5. Berufsjahr 16,44,--
ab 6. Berufsjahr 17,98,--
ab 11. Berufsjahr 21,26,--

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 39,50 € pro Nacht.

7.

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen

1. 5. Berufsjahr 17,12,--
ab 6. Berufsjahr 18,71,--
ab 11. Berufsjahr 22,14,--

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 39,50 € pro Nacht.

8.

Kinder- bzw. Hortpädagoginnen und Kinder- bzw. Hortpädagogen mit Befähigungsnachweis, Erzieherinnen und Erzieher mit Befähigungsnachweis

1. 5. Berufsjahr 17,12,--
ab 6. Berufsjahr 18,71,--
ab 11. Berufsjahr 22,12,--
9.

Hausprofessionistinnen und Hausprofessionisten, Tierpflegerinnen und Tierpfleger

a) b)
1. 5. Berufsjahr 13,84,-- 15,11,--
ab 6. Berufsjahr 15,11,-- 16,51,--
ab 11. Berufsjahr 17,79,-- 19,49,--

Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

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