Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zeitlich befristete Regelung des Grenzverkehrs an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik, zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-12-13
Letzte Aktualisierung 2026-06-15
Status Aufgehoben · 2026-09-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:

§ 1. (1) Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 16. Dezember 2025, 00.00 Uhr, bis zum 15. Juni 2026, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser sowie zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

(2) Die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen sind lage- und analysebedingt entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis vorzunehmen. Die Kontrollen können auch im Rahmen des Streifendienstes erfolgen.

§ 1. (1) Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 16. Dezember 2025, 00.00 Uhr, bis zum 15. September 2026, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser sowie zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

(2) Die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen sind lage- und analysebedingt entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis vorzunehmen. Die Kontrollen können auch im Rahmen des Streifendienstes erfolgen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2026 außer Kraft.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. September 2026 außer Kraft.

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