Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Bundesrechenzentrum GmbH der Betrieb und die Weiterentwicklung von IKT-Lösungen und IT-Verfahren in bestimmten Fällen übertragen werden und mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der der Bundesrechenzentrum GmbH der Betrieb und die Weiterentwicklung vom standardisierten IT-Büroarbeitsplatz und IKT-Standards für das Bundesministerium für Arbeit übertragen werden, aufgehoben wird
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. I Nr. 757/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit dem Betrieb, der Wartung und der Weiterentwicklung von IKT-Lösungen und IT-Verfahren einschließlich entsprechender Supportservices für das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in folgenden Fällen jeweils inklusive der zugehörigen Komponenten betraut:
Netzwerk-Services
Mail-Services
File-Services
ELAK im Bund
§ 2. (1) § 1 dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der der Bundesrechenzentrum GmbH der Betrieb und die Weiterentwicklung vom standardisierten IT-Büroarbeitsplatz und IKT-Standards für das Bundesministerium für Arbeit übertragen werden, BGBl. II Nr. 118/2022, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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