Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung (Krypto-Meldepflichtgesetz – Krypto-MPfG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2026-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 46
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

Krypto-MPfG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

Krypto-MPfG

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und Drittländern (§ 14 Abs. 3) im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen betreffend die von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen.

Abkürzung

Krypto-MPfG

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Registrierung (4. Hauptstück) sowie die Pflichten zur Meldung von Informationen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (3. Hauptstück) und zur Sorgfalt (5. bis 7. Hauptstück) von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und den automatischen Austausch der gemeldeten Informationen mit den zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten fest.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EUAmtshilfegesetz – EUAHG, BGBl. I Nr. 112/2012, und die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäße Anwendung.

Abkürzung

Krypto-MPfG

Zuständigkeit

§ 3. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.

Abkürzung

Krypto-MPfG

2.

Hauptstück

Begriffsbestimmungen

Kryptowert, EGeld und damit zusammenhängende Begriffe

§ 4. (1) „Kryptowert“ ist eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, ABl. Nr. L 150/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937.

(2) „Meldepflichtige Kryptowerte“ sind jegliche Kryptowerte, ausgenommen digitale Zentralbankwährungen oder elektronisches Geld oder Kryptowerte, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.

(3) „Elektronisches Geld“ ist jeder Kryptowert, der

1.

eine digitale Darstellung einer einzigen FIAT Währung ist,

2.

gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,

3.

eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe FIAT-Währung lautet,

4.

von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und

5.

kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe FIAT Währung jederzeit zum Nennwert einlösbar ist.

Der Ausdruck „Elektronisches Geld“ umfasst keine Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.

(4) „FIATWährung“ ist die offizielle Währung Österreichs oder eines Staates, die von einem Staat oder von einer von einem Staat bestimmten Zentralbank oder Währungsbehörde ausgegeben wird, und zwar in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder durch Geld in unterschiedlicher digitaler Form, einschließlich Bankreserven oder digitaler Zentralbankwährungen. Der Ausdruck umfasst auch Geschäftsbankgeld und elektronische Geld-Produkte (elektronisches Geld).

(5) „Zentralbank“ ist ein Institut, das auf Grund des Gesetzes oder einer staatlichen Genehmigung neben der Regierung Österreichs oder eines Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln ist. Dieses Institut kann eine von der Regierung Österreichs oder eines Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum Österreichs oder eines Staates stehen kann.

(6) „Digitale Zentralbankwährung“ ist jede digitale FIATWährung, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.

(7) „Distributed-Ledger-Adresse“ ist eine Distributed-Ledger-Adresse gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114.

Abkürzung

Krypto-MPfG

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Kryptowert-Betreiber und Krypto-Dienstleistungen

§ 5. (1) „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ ist ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, d.h. jede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen.

(2) „Meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ ist jeder Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Abs. 1 und jeder Kryptowert-Betreiber nach Abs. 3, der mindestens eine Krypto-Dienstleistung anbietet, die ein Tauschgeschäft für einen meldepflichtigen Nutzer bewirkt oder in dessen Namen ein Tauschgeschäft bewirkt wird.

(3) „Kryptowert-Betreiber“ ist ein Krypto-Dienstleistungsanbieter, bei dem es sich nicht um einen „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ nach Abs. 1 handelt.

(4) „Krypto-Dienstleistungen“ sind Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 und umfassen jede der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten:

a)

Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;

b)

Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;

c)

Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;

d)

Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;

e)

Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;

f)

Platzierung von Kryptowerten;

g)

Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;

h)

Beratung zu Kryptowerten;

i)

Portfolioverwaltung von Kryptowerten;

j)

Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden.

Zusätzlich sind Dienstleistungen iZm Staking und Lending von Kryptowerten für Kunden umfasst.

Abkürzung

Krypto-MPfG

Transaktionen

§ 6. (1) „Meldepflichtige Transaktion“ ist jedes Tauschgeschäft und jede Übertragung von meldepflichtigen Kryptowerten.

(2) „Tauschgeschäft“ ist jeder Tausch zwischen meldepflichtigen Kryptowerten und FIATWährungen und jeder Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von meldepflichtigen Kryptowerten.

(3) „Übertragung“ ist eine Transaktion, die einen meldepflichtigen Kryptowert von oder auf die Kryptowert-Adresse oder das Konto eines Kryptowert-Nutzers bewegt, mit Ausnahme einer Transaktion, die vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Namen desselben Kryptowert-Nutzers verwaltet wird, wenn der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf der Grundlage des Wissens, das ihm zum Zeitpunkt der Transaktion zur Verfügung steht, nicht feststellen kann, dass es sich bei der Transaktion um ein Tauschgeschäft handelt.

(4) „Meldepflichtige Massenzahlungstransaktion“ ist eine Übertragung von meldepflichtigen Kryptowerten gegen Waren oder Dienstleistungen im Wert von mehr als 50 000 USDollar.

Abkürzung

Krypto-MPfG

Kryptowert-Nutzer und andere Personen

§ 7. (1) „Kryptowert-Nutzer“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der Kunde eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen ist und für den oder für die meldepflichtige Transaktionen durchgeführt werden.

(2) Eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, mit Ausnahme eines Finanzinstituts oder eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, die bzw. der als Kryptowert-Nutzer zugunsten oder für Rechnung einer anderen natürlichen Person oder eines Rechtsträgers als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär handelt, wird nicht als Kryptowert-Nutzer behandelt. In diesen Fällen wird stattdessen diese andere natürliche Person oder dieser andere Rechtsträger als Kryptowert-Nutzer behandelt.

(3) Wenn ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Dienstleistung erbringt, die eine meldepflichtige Massenzahlungstransaktion für einen Händler oder in dessen Namen bewirkt, behandelt der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auch den Kunden, der die Gegenpartei des Händlers für eine solche meldepflichtige Massenzahlungstransaktion ist, als Kryptowert-Nutzer in Bezug auf diese meldepflichtige Massenzahlungstransaktion, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dazu verpflichtet ist, die Identität des Kunden im Rahmen der meldepflichtigen Massenzahlungstransaktion nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu überprüfen.

(4) „Meldepflichtiger Nutzer“ ist ein Kryptowert-Nutzer, der eine in einem teilnehmenden Staat ansässige meldepflichtige Person ist.

(5) „Bestehender Kryptowert-Nutzer“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, der vor dem 1.1.2026 eine Geschäftsbeziehung zum meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eingegangen ist.

(6) „Meldepflichtige Person“ ist eine Person eines teilnehmenden Staats, die keine ausgenommene Person ist.

(7) „Ausgenommene Person“ ist:

1.

ein Rechtsträger, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden;

2.

ein Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Z 1 ist;

3.

ein staatlicher Rechtsträger;

4.

eine internationale Organisation;

5.

eine Zentralbank; oder

6.

ein Finanzinstitut, mit Ausnahme eines Investmentunternehmens gemäß § 8 Abs. 4 lit. b.

(8) „Person eines teilnehmenden Staats“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der nach dem Steuerrecht eines beliebigen teilnehmenden Staats in diesem ansässig ist, oder ein Nachlass eines Erblassers, der in einem beliebigen anderen teilnehmenden Staat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Abkürzung

Krypto-MPfG

Institute und Unternehmen

§ 8. (1) „Finanzinstitut“ ist ein Verwahrinstitut (Abs. 2), ein Einlageninstitut (Abs. 3), ein Investmentunternehmen (Abs. 4 bis 8) oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft (Abs. 9).

(2) „Verwahrinstitut“ ist ein Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 % der gesamten Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder

1.

während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder

2.

während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers,

je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

(3) „Einlageninstitut“ ist ein Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder elektronisches Geld oder digitale Zentralbankwährungen zugunsten seiner Kunden hält.

(4) „Investmentunternehmen“ ist ein Rechtsträger,

a)

der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:

aa) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften,

bb) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital oder meldepflichtigen Kryptowerten im Auftrag Dritter

oder

b)

dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder meldepflichtigen Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein Investmentunternehmen im Sinne der lit. a handelt. Ein Rechtsträger wird von einem anderen Rechtsträger verwaltet, wenn letzterer selbst oder über einen Dienstleister für den verwalteten Rechtsträger die in lit a angeführten Tätigkeiten durchführt und dabei über das vollständige Ermessen verfügt, das Finanzvermögen des anderen Rechtsträgers zu verwalten.

(5) Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 lit. a aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit im Sinne von Abs. 4 lit. b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder

a)

während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder

b)

während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers,

je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

(6) Ein Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in § 13 um einen aktiven Rechtsträger handelt, ist kein „Investmentunternehmen“.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.