Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)
Abkürzung
ElWG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| Betrauung einer Abwicklungsstelle für den gestützten Preis | |
| Versorgungssicherheitsstrategie | |
Abkürzung
ElWG
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie mit Ausnahme der §§ 73, 80, 85, 112 Abs. 3, 113, 114, 169 Abs. 7, 170, 174, 175 und § 176 Abs. 2 in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das BVG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
(2) Soweit Vorschriften in diesem Bundesgesetz Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens betreffen, ist Art. 14b Abs. 4 und 5 BVG nicht anzuwenden.
Abkürzung
ElWG
Geltungsbereich
§ 2. Dieses Bundesgesetz hat zum Gegenstand:
die Erlassung von Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Speicherung, Aggregierung und Lieferung von Elektrizität sowie die Regelung der Elektrizitätswirtschaft;
die Festlegung der Rechte von Endkundinnen und Endkunden einschließlich Vertragsrechte;
die Regelung der Rechte und Pflichten der Markteilnehmer;
die Regelung der Systemnutzungsentgelte;
Vorschriften über die Entflechtung sowie
Regelungen zum sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb.
Abkürzung
ElWG
Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht
§ 3. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26.06.2024 S. 1;
Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26.06.2024 S. 1;
Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Veränderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1.
(2) Zudem werden mit diesem Gesetz folgende Verordnungen durchgeführt:
Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, und die auf deren Basis erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;
Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 22;
Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 1;
Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1789, ABl. Nr. L 2024/1789 vom 15.7.2024 S. 1.
Abkürzung
ElWG
Bundes-Public Corporate Governance Kodex
§ 4. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gilt der Bundes-Public Corporate Governance Kodex (BPCGK). Soweit Elektrizitätsunternehmen des Bundes in den Anwendungsbereich des BPCGK fallen, haben sie diesen zu implementieren.
Abkürzung
ElWG
Ziele
§ 5. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstigen Strom, insbesondere solchen aus erneuerbaren Energiequellen, mit einem hohen Versorgungssicherheitsniveau zur Verfügung zu stellen;
zur Erreichung der Ziele des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, insbesondere zum Ziel gemäß § 4 Abs. 2 EAG, beizutragen;
zu den nationalen Energie- und Klimazielen sowie der Erreichung der Klimaneutralität 2040 beizutragen;
die Energieeffizienz in der Erzeugung, Übertragung, Verteilung und beim Verbrauch von Elektrizität zu erhöhen;
für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, insbesondere vulnerable und schutzbedürftige Menschen, ein hohes Schutzniveau in der Versorgung mit Elektrizität zu gewährleisten;
die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig, auch in einem auf Energie aus erneuerbaren Quellen ausgerichteten System, zu gewährleisten;
eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft zu schaffen, die mit dem Primärrecht der Europäischen Union und den Regeln des europäischen Strombinnenmarktes im Einklang steht;
einen wirksamen Wettbewerb der technologisch und ökonomisch effizientesten Technologien bei der Versorgung mit Strom sicherzustellen und zur Flexibilisierung von Angebot und Nachfrage durch Energiespeicherung, Aggregierung oder Laststeuerung beizutragen;
die Systemkosten verursachungsgerecht zwischen den Netzbenutzern zu verteilen;
zum bedarfsgerechten und zügigen Ausbau kapazitätsstarker, robuster, flexibler und digitaler Netze und Systeme zur Erreichung der Ziele gemäß Z 1 bis 3 beizutragen;
das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK Technologien gemäß Anlage II als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;
einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen von Strom sowie auf den Umweltschutz beziehen und den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden;
das überragende öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen;
die aktive Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten und die Eigenversorgung zu unterstützen;
die Transparenz für alle Marktteilnehmer weiter zu erhöhen.
(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Ziele gewährleisten Elektrizitätsunternehmen, dass der länderübergreifende Stromhandel, die Beteiligung der Endkundinnen und Endkunden, auch durch Laststeuerung, sowie Investitionen insbesondere in die variable und flexible Energieerzeugung, die Energiespeicherung oder den Ausbau der Elektromobilität oder in neue Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht unnötig behindert werden und dass in den Strompreisen das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage zum Ausdruck kommen.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stellen Elektrizitätsunternehmen sicher, dass der Marktzutritt, das Funktionieren des Marktes und der Marktaustritt im Elektrizitätsbinnenmarkt nicht unnötig behindert werden.
(4) Mit diesem Bundesgesetz werden gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt, indem Elektrizitätsunternehmen transparente, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Vorschriften und Gebühren auferlegt werden und indem sie in transparenter, verhältnismäßiger und diskriminierungsfreier Weise behandelt werden, insbesondere bei der Bilanzgruppenverantwortung, dem Zugang zu Großhandelsmärkten, dem Zugang zu Daten, dem Lieferantenwechsel und der Abrechnung sowie bei der Konzessionserteilung.
(5) Mit Ausnahme der §§ 36, 38, 39 und 40 steht es Lieferanten frei, den Preis, zu dem sie ihre Kundinnen und Kunden mit Elektrizität beliefern, zu bestimmen.
Abkürzung
ElWG
Begriffsbestimmungen
§ 6. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„Abnahmevertrag“ den Vertrag einer Endkundin oder eines Endkunden mit einem Lieferanten über die Abnahme von eigenerzeugter Elektrizität durch den Lieferanten;
„Abrechnungsinformationen“ Informationen, die in Abrechnungen für Endkundinnen oder Endkunden enthalten sind, mit Ausnahme von Zahlungsaufforderungen;
⋯
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