Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)
Abkürzung
ElWG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| Betrauung einer Abwicklungsstelle für den gestützten Preis | |
| Versorgungssicherheitsstrategie | |
Abkürzung
ElWG
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie mit Ausnahme der §§ 73, 80, 85, 112 Abs. 3, 113, 114, 169 Abs. 7, 170, 174, 175 und § 176 Abs. 2 in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das BVG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
(2) Soweit Vorschriften in diesem Bundesgesetz Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens betreffen, ist Art. 14b Abs. 4 und 5 BVG nicht anzuwenden.
Abkürzung
ElWG
Geltungsbereich
§ 2. Dieses Bundesgesetz hat zum Gegenstand:
die Erlassung von Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Speicherung, Aggregierung und Lieferung von Elektrizität sowie die Regelung der Elektrizitätswirtschaft;
die Festlegung der Rechte von Endkundinnen und Endkunden einschließlich Vertragsrechte;
die Regelung der Rechte und Pflichten der Markteilnehmer;
die Regelung der Systemnutzungsentgelte;
Vorschriften über die Entflechtung sowie
Regelungen zum sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb.
Abkürzung
ElWG
Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht
§ 3. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26.06.2024 S. 1;
Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26.06.2024 S. 1;
Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Veränderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1.
(2) Zudem werden mit diesem Gesetz folgende Verordnungen durchgeführt:
Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, und die auf deren Basis erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;
Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 22;
Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 1;
Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1789, ABl. Nr. L 2024/1789 vom 15.7.2024 S. 1.
Abkürzung
ElWG
Bundes-Public Corporate Governance Kodex
§ 4. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gilt der Bundes-Public Corporate Governance Kodex (BPCGK). Soweit Elektrizitätsunternehmen des Bundes in den Anwendungsbereich des BPCGK fallen, haben sie diesen zu implementieren.
Abkürzung
ElWG
Ziele
§ 5. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstigen Strom, insbesondere solchen aus erneuerbaren Energiequellen, mit einem hohen Versorgungssicherheitsniveau zur Verfügung zu stellen;
zur Erreichung der Ziele des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, insbesondere zum Ziel gemäß § 4 Abs. 2 EAG, beizutragen;
zu den nationalen Energie- und Klimazielen sowie der Erreichung der Klimaneutralität 2040 beizutragen;
die Energieeffizienz in der Erzeugung, Übertragung, Verteilung und beim Verbrauch von Elektrizität zu erhöhen;
für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, insbesondere vulnerable und schutzbedürftige Menschen, ein hohes Schutzniveau in der Versorgung mit Elektrizität zu gewährleisten;
die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig, auch in einem auf Energie aus erneuerbaren Quellen ausgerichteten System, zu gewährleisten;
eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft zu schaffen, die mit dem Primärrecht der Europäischen Union und den Regeln des europäischen Strombinnenmarktes im Einklang steht;
einen wirksamen Wettbewerb der technologisch und ökonomisch effizientesten Technologien bei der Versorgung mit Strom sicherzustellen und zur Flexibilisierung von Angebot und Nachfrage durch Energiespeicherung, Aggregierung oder Laststeuerung beizutragen;
die Systemkosten verursachungsgerecht zwischen den Netzbenutzern zu verteilen;
zum bedarfsgerechten und zügigen Ausbau kapazitätsstarker, robuster, flexibler und digitaler Netze und Systeme zur Erreichung der Ziele gemäß Z 1 bis 3 beizutragen;
das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK Technologien gemäß Anlage II als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;
einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen von Strom sowie auf den Umweltschutz beziehen und den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden;
das überragende öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen;
die aktive Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten und die Eigenversorgung zu unterstützen;
die Transparenz für alle Marktteilnehmer weiter zu erhöhen.
(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Ziele gewährleisten Elektrizitätsunternehmen, dass der länderübergreifende Stromhandel, die Beteiligung der Endkundinnen und Endkunden, auch durch Laststeuerung, sowie Investitionen insbesondere in die variable und flexible Energieerzeugung, die Energiespeicherung oder den Ausbau der Elektromobilität oder in neue Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht unnötig behindert werden und dass in den Strompreisen das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage zum Ausdruck kommen.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stellen Elektrizitätsunternehmen sicher, dass der Marktzutritt, das Funktionieren des Marktes und der Marktaustritt im Elektrizitätsbinnenmarkt nicht unnötig behindert werden.
(4) Mit diesem Bundesgesetz werden gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt, indem Elektrizitätsunternehmen transparente, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Vorschriften und Gebühren auferlegt werden und indem sie in transparenter, verhältnismäßiger und diskriminierungsfreier Weise behandelt werden, insbesondere bei der Bilanzgruppenverantwortung, dem Zugang zu Großhandelsmärkten, dem Zugang zu Daten, dem Lieferantenwechsel und der Abrechnung sowie bei der Konzessionserteilung.
(5) Mit Ausnahme der §§ 36, 38, 39 und 40 steht es Lieferanten frei, den Preis, zu dem sie ihre Kundinnen und Kunden mit Elektrizität beliefern, zu bestimmen.
Abkürzung
ElWG
Begriffsbestimmungen
§ 6. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„Abnahmevertrag“ den Vertrag einer Endkundin oder eines Endkunden mit einem Lieferanten über die Abnahme von eigenerzeugter Elektrizität durch den Lieferanten;
„Abrechnungsinformationen“ Informationen, die in Abrechnungen für Endkundinnen oder Endkunden enthalten sind, mit Ausnahme von Zahlungsaufforderungen;
„Abrechnungspunkt“ einen Zählpunkt, der Energiewerte von Betriebsmitteln in der Anlage eines Netzbenutzers messtechnisch oder rechnerisch erfasst, Abrechnungszwecken sowie der Marktkommunikation dient und durch eine Zählpunktnummer eindeutig einem Netzbenutzer und einer Bilanzgruppe zuordenbar ist;
„Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EU) 2019/942;
„Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die im Bereich der Aggregierung tätig ist;
„Aggregierung“ eine von einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit, bei der mehrere Lasten und bzw. oder erzeugte Elektrizität von Kunden zusammengeführt werden, um diese gebündelt im Auftrag der Kundinnen oder Kunden und Erzeuger auf Elektrizitätsmärkten zu verkaufen oder zu kaufen;
„aktiver Kunde“ eine Endkundin oder einen Endkunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der bzw. die im Nahebereich oder innerhalb der Gebotszone eigenerzeugte oder mit anderen gemeinsam erzeugte Elektrizität verbraucht, speichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft oder an Flexibilitätsprogrammen, inklusive Last- und Einspeisesteuerung, alleine oder durch Aggregierung, oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um ihre bzw. seine gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;
„Alterungszustand“ den Alterungszustand im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 28 der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. Nr. L 191 vom 28.07.2023 S. 1;
„Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
„Batterie für die Wohnumgebung“ einen eigenständigen Akkumulator mit einer Nennkapazität von mehr als 2 kWh, der sich für die Installation und Verwendung in der Wohnumgebung eignet;
„berechtigter Dritter“ einen von Endkundinnen oder Endkunden beauftragten und bevollmächtigten Dienstleister (Energiedienstleister), der für die Erbringung seiner Leistungen einen Zugang zu Daten und zum Datenaustausch benötigt;
„berechtigte Partei“ eine berechtigte Partei im Sinne von Art. 2 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2023/1162 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten, ABl. Nr. L 154 vom 15.06.2023 S. 10;
„beste verfügbare Techniken“ im Zusammenhang mit Datenschutz und -sicherheit auf dem Gebiet intelligenter Messgeräte die effizientesten, fortschrittlichen und praktisch geeigneten Techniken, die in der Regel als Grundlage für die Einhaltung des Datenschutzrechts und der Regelungen im Bereich der Sicherheit der Europäischen Union dienen;
„bidirektionales Laden“ einen bidirektionalen Ladevorgang im Sinne des Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, ABl. Nr. L 234 vom 22.09.2023 S. 1;
„Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten, Aggregatoren und Netzbenutzern zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Entnahme) der betroffenen Zählpunkte erfolgt;
„Bilanzgruppenabrechnungsintervall“ das Bilanzkreisabrechnungszeitintervall im Sinne von Art. 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2019/943;
„Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle nach dem Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, betreibt;
„Bilanzgruppenverantwortlicher“ einen Marktteilnehmer oder dessen von ihm gewählten Vertreter, der für dessen Bilanzgruppenabweichungen im Strommarkt verantwortlich ist, im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019/943;
„Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 67 Abs. 3 kontrolliert wird;
„Demonstrationsprojekt“ ein Vorhaben, das eine in der Europäischen Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;
„dezentrale Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Netzanschlusspunkt) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Eigenversorgungsanlage;
„Direktleitung“ eine Leitung, die eine einzelne Stromerzeugungsanlage mit einer einzelnen Verbrauchsanlage verbindet oder eine Leitung, die einen Erzeuger zur direkten Abgabe von Strom mit seinen eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen oder Kundinnen und Kunden verbindet;
„Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglieder der Europäischen Union sind;
„Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Anlage erforderlich ist;
„Eigenversorgungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, deren Strom entweder an ihrem Standort oder an einem anderen Standort zumindest teilweise vom aktiven Kunden verbraucht wird und die, sofern ein Überschuss besteht, diesen in das öffentliche Netz abgibt;
„Einspeiser“ einen Erzeuger, aktiven Kunden, Betreiber einer Energiespeicheranlage oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
„Elektrizitätsderivat“ ein in Abschnitt C Nr. 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/790, ABl. L, 2024/790, 08.03.2024, genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Elektrizität betrifft;
„Elektrizitätsmärkte“ Elektrizitätsmärkte, einschließlich außerbörslicher Märkte und Strombörsen, Märkte für den Handel mit Energie, Kapazität, Regelreserve und Systemdienstleistungen für alle Zeitspannen, darunter auch Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte;
„Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Aggregierung, Energiespeicherung, Lieferung oder Kauf von elektrischer Energie in Gewinnabsicht wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkundinnen und Endkunden;
„endgültige Stilllegungen“ Maßnahmen, die den Betrieb der Stromerzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;
„Endkunden“ natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Strom für den Eigenverbrauch kaufen; der Bezug von Strom für Ladepunkte ist mit dem Kauf von Strom für den Eigenverbrauch gleichzusetzen;
„Energiearmut“ Haushalte im Sinne von § 4 Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG), BGBl. I Nr. 91/2025;
„Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas;
„Energieeffizienz“ das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz;
„Energiegemeinschaften“ Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemein-schaften;
„Energiepreis“ (in Abgrenzung zu Strompreis) den Preis für den Bezug von elektrischer Energie in Cent pro kWh unter Angabe eines allfälligen Grundpreises, der gemeinsam mit den verordneten Systemnutzungsentgelten sowie Steuern und Abgaben den Strompreis bildet;
„Energiespeicher am selben Standort“ eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an demselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;
„Energiespeicheranlage“ im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt;
„Energiespeicherung“ im Elektrizitätsnetz die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als einen anderen Energieträger;
„Energiewerte“ die Wirkenergie- und Wirkleistungswerte sowie Blindenergie- und Blindleistungswerte für beide Energieflussrichtungen, die Ist Werte (gemessene, berechnete, abgeschätzte) sowie prognostizierte Werte (Fahrplanwerte) umfassen;
„Engpass“ einen Engpass im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2019/943;
„Engpassmanagement“ die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungs- und Verteilernetz zu vermeiden oder zu beseitigen;
„Entnehmer“ eine Endkundin oder einen Endkunden, aktiven Kunden, Betreiber einer Energiespeicheranlage oder einen Netzbetreiber, der Strom aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;
„ENTSO (Strom)“ den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2019/943;
„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, deren Mitglieder natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen sind, die im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 Z 3 oder 4 angesiedelt sein müssen;
„Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Strom erzeugt;
„Erzeugung“ die Produktion von Strom;
„Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
„Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;
„Fast-Echtzeit“ im Zusammenhang mit intelligenten Messgeräten eine kurze Zeitspanne, in der Regel Sekunden oder maximal das auf dem nationalen Markt geltende Bilanzgruppenabrechnungszeitintervall;
„Flexibilitätsleistung“ eine vom Netzbetreiber angeforderte, im Rahmen einer Systemdienstleistung oder des Engpassmanagements durchgeführte Veränderung der Einspeisung oder Entnahme;
„flexibler Netzanschlussvertrag“ ein Vertrag über den Anschluss elektrischer Kapazitäten an das Netz, dies schließt Bedingungen ein, die der Begrenzung und Kontrolle der Einspeisung von Elektrizität in das Übertragungs- oder Verteilernetz und der Entnahme von Elektrizität aus diesen Netzen dienen;
„funktional verbundenes Netz“ ein Netz, welches direkt oder indirekt über ein anderes Netz oder mehrere Netze in den Netzebenen 3 bis 7 transformatorisch oder galvanisch an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen ist. Ist ein Netz indirekt über mehrere Netze an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, so gilt es als mit jenem funktional verbunden, zu dem eine direkte transformatorische oder galvanische Verbindung besteht. Treffen diese Merkmale auf mehrere Netze zu, so gilt ein Netz mit jenem als funktional verbunden, welches eine größere jährliche Energiemenge an Entnehmer abgibt;
„galvanisch verbundene Netzbereiche“ Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;
„Gebotszone“ das in der Verordnung (EU) 2019/943 definierte Gebiet;
„Gebühren bei einem Anbieterwechsel“ eine Gebühr oder Strafzahlung, einschließlich Kündigungsgebühren, die Lieferanten, Aggregatoren oder Netzbetreiber ihren Kundinnen und Kunden direkt oder indirekt für einen Wechsel des Lieferanten oder des Aggregators auferlegen;
„gemeinsame Energienutzung“ den Verbrauch, die Speicherung und den Verkauf von elektrischer Energie, wobei die Energie aus erneuerbaren Quellen stammt und sich die Stromerzeugungsanlagen entweder im Nahebereich oder innerhalb der Gebotszone befinden und die verbrauchte oder gespeicherte Energie zwischen Anlagen von aktiven Kunden, Anlagen von Organisatoren, Anlagen von anderen Dritten und Anlagen von Energiegemeinschaften ausgetauscht wird;
„gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“ Stromerzeugungsanlagen, die sich im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 Z 1 oder 2 befinden und die Strom zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Netzbenutzer erzeugen;
„Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zur Brennstoffenergie, die für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
„gewerblicher Kunde“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für andere Zwecke als den Verbrauch im eigenen Haushalt kauft; hierzu zählen auch Erzeuger, Industriekunden, kleine und mittlere Unternehmen, Betriebe und Stromhändler;
„großes Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das mindestens 250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz mindestens 50 Millionen Euro oder dessen Jahresbilanzsumme mindestens 43 Millionen Euro beträgt;
„Hauptleitung“ die Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;
„Haushaltskunden“ Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, die Strom für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; soweit dies nicht gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten dient;
„Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt; hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, und § 83 EAG;
„Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage IV festgelegten Kriterien entspricht;
„horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens eine der Funktionen der Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Lieferung von Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;
„hybride Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die aus Kombinationen mehrerer Stromerzeugungseinheiten bzw. -anlagen mit oder ohne Energiespeicheranlage besteht und mindestens zwei unterschiedliche Primärenergieträger nutzt.
„Industriebatterie“ eine Industriebatterie im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2023/1542;
„in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III festgelegten Methode berechnet wird;
„integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;
„intelligentes Laden“ einen Ladevorgang, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf der Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird;
„intelligentes Messgerät“ ein elektronisches System, das in der Lage ist, die in das Netz eingespeiste oder die daraus entnommene Elektrizität zu messen, das mehr Informationen als ein konventioneller Zähler liefert und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen kann;
„Interoperabilität“ im Zusammenhang mit intelligenten Messgeräten die Fähigkeit von zwei oder mehr Energie- oder Kommunikationsnetzen, Systemen, Geräten, Anwendungen oder Komponenten, zu interagieren, Informationen auszutauschen und zu verwenden, um vorgeschriebene Funktionen auszuführen;
„kennzeichnungspflichtiges Werbematerial“ jedes an Endkundinnen und Endkunden gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von Strom ausgerichtet ist. Hierunter fallen
Werbemittel für den Produktverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktbroschüren;
sonstige standardisierte Produkt-Printmedien, welche für den Verkauf ausgerichtet sind;
online bezogene Produktwerbung;
„kleines, isoliertes Netz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, bei dem weniger als 5% seines Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen wird;
„kleines Verbundnetz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, bei dem mehr als 5% des Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen werden;
„Kleinsterzeugungsanlagen“ eine oder mehrere Stromerzeugungseinheiten, deren Maximalkapazität in Summe höchstens 0,8 kW pro Anlage an der Übergabestelle eines Netzbenutzers beträgt;
„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. bilanzsumme zwei Millionen Euro nicht überschreitet;
„Kleinunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das weniger als fünfzig Personen beschäftigt, weniger als 100 000 kWh pro Jahr an Elektrizität verbraucht und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro hat;
„Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
„konventioneller Zähler“ einen analogen oder elektronischen Zähler, der Daten nicht übermitteln und empfangen kann;
„Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüber liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
„Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie;
„Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl)“ das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK Strom zu Nutzwärme im KWK Betrieb;
„Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung Strom zu erzeugen; sie kann aus mehreren Stromerzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;
„Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;
„Kunden“ Endkundinnen bzw. Endkunden und Stromhändler, die elektrische Energie kaufen;
„Kündigungsgebühren“ eine Abgabe oder Strafzahlung, die Lieferanten oder Aggregatoren ihren Kundinnen und Kunden für den Rücktritt von einem Liefervertrag oder Stromdienstleistungsvertrag auferlegen;
„KWK Block“ einen Block, der im KWK Betrieb betrieben werden kann;
„KWK Kleinanlagen“ KWK Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;
„KWK-Kleinstanlage“ eine KWK Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;
„Ladepunkt“ einen Ladepunkt im Sinne des Art. 2 Nr. 48 der Verordnung (EU) 2023/1804;
„Ladezustand“ den Ladezustand im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 27 der Verordnung (EU) 2023/1542;
„Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Einspeisemenge eines Entnehmers oder Einspeisers je Zählpunkt bezogen auf das Kalenderjahr;
„Laststeuerung“ eine Abweichung des Verbrauchs der Endkundin oder des Endkunden von ihrem oder seinem üblichen, geplanten oder aktuellen Stromverbrauchsmuster als Reaktion auf Marktsignale, etwa zeitabhängige Energiepreise oder andere finanzielle Anreize oder als Reaktion auf das angenommene Angebot einer Endkundin oder eines Endkunden, einen Mehr- oder Minderverbrauch zu einem bestimmten Preis auf einem organisierten Strommarkt im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 1348/2014 über die Datenmeldung gemäß Art. 8 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014 S. 121, zu verkaufen, allein oder durch Aggregierung;
„Leistungseinstellung“ die im Managementsystem der Batterie gespeicherten dynamischen Informationen, die die elektrischen Leistungseinstellungen vorgeben, mit denen die Batterie während eines Lade- oder Entladevorgangs optimalerweise betrieben werden sollte, um ihren Alterungszustand und die Nutzung im Betrieb zu optimieren;
„Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Lieferung wahrnimmt;
„Lieferung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden; keine Lieferung begründet die Abgabe von Strom über Direktleitungen;
„Liefervertrag“ einen Vertrag zwischen einer Endkundin oder einem Endkunden mit einem Lieferanten über die Lieferung von Strom mit Ausnahme von Elektrizitätsderivaten;
„Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen“ einen Stromliefervertrag zwischen einem Lieferanten und einer Endkundin oder einem Endkunden, der die Preise auf den Spotmärkten, zumindest im Day-Ahead-Markt, in Intervallen widerspiegelt, die den stündlichen oder viertelstündlichen Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen;
„Liefervertrag mit fester Laufzeit und Festpreisen“ einen Liefervertrag zwischen einem Lieferanten und einer Endkundin bzw. einem Endkunden, bei dem dieselben Vertragsbedingungen, einschließlich des Preises, über die Vertragslaufzeit garantiert werden, wobei er jedoch innerhalb eines Festpreises ein flexibles Element enthalten kann, wie zB unterschiedliche Preise für Spitzenlastzeiten und Nebenzeiten, und bei dem Änderungen in der daraus resultierenden Abrechnung nur durch Abrechnungsbestandteile hervorgerufen werden können, die nicht vom Lieferanten festgelegt werden, wie Steuern und Abgaben;
„Marktregeln“ die Gesamtheit aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten; umfasst sind insbesondere die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen und die Sonstigen Marktregeln;
„Marktteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Art. 2 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinator, Bilanzgruppenverantwortliche, Regelzonenführer, Strombörsen, berechtigte Dritte und berechtigte Parteien;
„Maximalkapazität (Engpassleistung)“ die maximale kontinuierliche Wirkleistung, die eine Stromerzeugungsanlage erzeugen kann, abzüglich des Anteils, der ausschließlich auf den Betrieb dieser Stromerzeugungsanlage zurückzuführen ist;
„Messeinrichtung“ den Zähler sowie der Messung dienende Zusatzeinrichtungen, Messwandler, Kommunikations-, Tarif- und Steuereinrichtungen, die als Gesamtheit in der jeweiligen Anlage des Netzbenutzers zur Erfassung und Berechnung der entnommenen bzw. eingespeisten Energiewerte dienen;
„mittleres Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das weniger als 250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 50 Millionen Euro oder dessen Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro nicht überschreitet;
„Modulspitzenleistung“ die von allen Photovoltaikmodulen der Stromerzeugungsanlage abgegebene elektrische Gleichstromleistung in kWp unter Standard-Testbedingungen;
„Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines Netzbenutzers mit dem Netzsystem;
„Netzanschlusspunkt (Übergabestelle)“ jene vertraglich festgelegte Schnittstelle, die die Anlage des Netzbenutzers mit einem Übertragungsnetz oder Verteilernetz verbindet;
„Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;
„Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
„Netzbetreiber“ Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
„Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
„Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
„Netzreservevertrag“ einen Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 114 zum Inhalt hat;
„netzwirksame Leistung“ die im Vertrag über Netzanschluss und Netzzugang vereinbarte maximale Leistung in Einspeise- oder Bezugsrichtung am Netzanschlusspunkt, welche die Gesamtanordnung der Anlage des Netzbenutzers, die aus Kombinationen von Stromerzeugungseinheiten, Verbrauchseinheiten und Energiespeicheranlagen bestehen kann, sowie das vom Netzbenutzer vorgesehene Regel- und Betriebskonzept berücksichtigt;
„Netzzugang“ die Nutzung des Übertragungs- oder Verteilernetzes;
„Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
„nicht frequenzgebundene Systemdienstleistung“ eine von Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern genutzte Dienstleistung für statische und dynamische Spannungsregelung, die Einspeisung von dynamischem Blindstrom, Trägheit der lokalen Netzstabilität, Kurzschlussstrom, Phasenwinkelkorrektur, Oberschwingungskompensation, Schwarzstartfähigkeit und Inselbetriebsfähigkeit;
„Normalladepunkt“ einen Normalladepunkt im Sinne des Art. 2 Nr. 37 der Verordnung (EU) 2023/1804;
„Nutzwärme“ die in einem KWK Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
„Organisator“ eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung die Aufgaben des § 68 Abs. 2 übernimmt.
„Peer-to-Peer-Vertrag“ den Verkauf oder die Schenkung von erneuerbarer Elektrizität zwischen Marktteilnehmern auf Grundlage eines Vertrags mit vorab festgelegten Bedingungen für die automatische Abwicklung und Abrechnung der Transaktion, die entweder direkt zwischen den Beteiligten oder auf indirektem Weg über einen dritten Marktteilnehmer, beispielsweise einen Aggregator, erfolgt. Die Rechte und Pflichten der als Endkundinnen und Endkunden, Erzeuger, Lieferanten oder Aggregatoren beteiligten Parteien bleiben vom Recht auf Peer-to-Peer-Verträge unberührt;
„Primärregelreserve (Frequenzhaltungsreserven)“ die zur Stabilisierung der Netzfrequenz nach dem Auftreten eines Ungleichgewichts zur Verfügung stehenden Wirkleistungsreserven;
„Regelarbeit“ Regelarbeit im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/943;
„Regelleistung“ das Volumen der Reservekapazität, zu dessen Bereithaltung sich ein Regelreserveanbieter verpflichtet hat und in Bezug auf das er sich verpflichtet hat, während der Vertragslaufzeit Gebote für ein entsprechendes Regelarbeitsvolumen an den Regelzonenführer abzugeben;
„Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf einem technischen Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten;
„Regelreserve“ die Bereitstellung von Regelarbeit und/oder Regelleistung;
„Regelzone“ die Leistungs-Frequenz-Regelzone im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb, ABl. Nr. L 220 vom 25.08.2017 S. 1;
„Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;
„regionales Koordinierungszentrum“ ein nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtetes regionales Koordinierungszentrum;
„Reservestrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;
„saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Z 115 der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 152, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;
„Sekundärregelreserve (automatische Frequenzwiederherstellungsreserven)“ die Wirkleistungsreserven, die automatisch abgerufen werden und zur Verfügung stehen, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert zu regeln bzw. um in einem Synchrongebiet, das mehr als eine Regelzone umfasst, den Ist-Leistungsaustausch auf den Soll Leistungsaustausch zu regeln;
„Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
„Smart Grid“ ein intelligentes Stromnetz, welches durch den Einsatz von Kommunikationstechnologie zwischen Netzbenutzern sowie Steuerungs- und Monitoring-Infrastruktur des Netzbetreibers einen energie- und kosteneffizienten Systembetrieb bei hohem Maß an Integrationsfähigkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheitsstandards unterstützt;
„Sonstige Marktregeln“ jenen Teil der Marktregeln, der gemäß § 22 Z 1 des Energie-Control-Gesetzes (E ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, erstellt wird und der das Beziehungsgeflecht und den notwendigen Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern, insbesondere in den Bereichen Netzbetrieb, Prognose, Regelreserve, Clearing, Energiegemeinschaften, Aggregatoren und Austausch von Endkundendaten zwischen den Berechtigten, regelt;
„standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
„Standardprodukt“ ein Produkt, das auf Basis allgemeiner Vertragsbestimmungen und Preisgestaltung einem unbestimmten Personenkreis angeboten wird und das die Lieferung oder Abnahme von Strom zum Inhalt hat;
„Strombezugsvertrag“ einen Vertrag zwischen einem Erzeuger und einer Endkundin oder einem Endkunden über den unmittelbaren Bezug von Strom aus erneuerbaren Quellen vom Erzeuger;
„Strombörse“ einen gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement, ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 24, nominierten Strommarktbetreiber, der den Handel mit Stromprodukten zur physischen Erfüllung in der Preiszone für Österreich anbietet;
„Stromerzeugungsanlage“ eine oder mehrere Stromerzeugungseinheiten zur Erzeugung von elektrischer Energie, die an einem Netzanschlusspunkt an das Netz angeschlossen ist bzw. sind;
„Stromerzeugungseinheit“ eine nach bestimmten Kriterien abgrenzbare Einheit einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von elektrischer Energie;
„Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Strom zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem die Person oder Personengesellschaft ansässig ist, kauft;
„Strompreis“ (in Abgrenzung zu Energiepreis) den Gesamtpreis für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, der sich aus dem Energiepreis in Cent pro kWh unter Angabe eines allfälligen Grundpreises, den verordneten Systemnutzungsentgelten sowie Steuern und Abgaben zusammensetzt;
„Systemausgleich“ einen Systemausgleich im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2019/943;
„systemdienlicher Betrieb“ die Betriebsart einer Stromerzeugungs-, Verbrauchs- oder Energiespeicheranlage, bei der systemdienlicher Nutzen im Sinne von Kostenreduktionen, Kostenvermeidung oder Aufrechterhaltung der Netz- und Versorgungssicherheit erbracht wird, insbesondere durch die Erbringung einer Flexibilitätsleistung, den Betrieb an einem bestimmten, durch die Ausweisung im Netzentwicklungsplan für das Verteiler- oder Übertragungsnetz definierten Standort oder nach den Anforderungen des Netzbetreibers. Kostenvermeidung oder Kostenreduktion liegt insbesondere dann vor, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstleistungsbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstleistung aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht;
„Systemdienstleistung“ eine zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderliche Dienstleistung, einschließlich Regelreserve und nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen, jedoch ohne Engpassmanagement;
„Technische Dokumentationen“ die Beschreibungen von energiewirtschaftlichen Geschäftsprozessen, Datenformaten und der Datenübertragung, die für die reibungslose Marktkommunikation zwischen Marktteilnehmern erforderliche Informationen im Detail enthalten und die nicht explizit in den Sonstigen Marktregeln, Verordnungen oder Gesetzen sowie darauf basierenden Dokumentationen geregelt sind;
„Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen“ angewandte technische Betriebs- und Erhaltungsregeln für Stromnetze zur Erzielung einer angemessenen Versorgungssicherheit und eines störungsfreien Verbundbetriebs, die das Zusammenwirken von Stromerzeugungsanlagen, Übertragungs- und Verteilernetzen sowie der Anlagen der Netzbenutzer regeln;
„teilnehmende Netzbenutzer“ aktive Kunden, Organisatoren und andere Dritte, die an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen oder eine Eigenversorgungsanlage an einem anderen Standort betreiben;
„temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Z 153, die von einem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 143 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;
„temporäre Stilllegungen“ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Stromerzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;
„Tertiärregelreserve (manuelle Frequenzwiederherstellungsreserven)“ die manuellen Wirkleistungsreserven, die manuell abgerufen werden und zur Verfügung stehen, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert zu regeln bzw. um in einem Synchrongebiet, das mehr als eine Regelzone umfasst, den Ist Leistungsaustausch auf den Soll Leistungsaustausch zu regeln;
„Traktionsbatterie“ eine Traktionsbatterie im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2023/1542;
„Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Belieferung von Endkundinnen und Endkunden oder Verteilernetzbetreibern, jedoch mit Ausnahme der Lieferung;
„Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
„Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Strom zu befriedigen, verantwortlich ist;
„unabhängiger Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die im Bereich der Aggregierung tätig und nicht mit dem Lieferanten der Kundin oder des Kunden verbunden ist;
„Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
„Verbrauchsanlage“ eine Anlage, die elektrische Energie bezieht und an einem Netzanschlusspunkt mit dem Netz verbunden ist;
„Verbrauchseinheit“ eine nach bestimmten Kriterien abgrenzbare Einheit einer Verbrauchsanlage, die elektrische Energie bezieht;
„verbundenes Elektrizitätsunternehmen“
ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897,
ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 UGB oder
zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;
„Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
„Versorger letzter Instanz“ einen Lieferanten, der benannt wird, um die Belieferung von Kundinnen und Kunden eines Lieferanten zu übernehmen, der seine Tätigkeit eingestellt hat;
„Verteilernetz“ mehrere zusammenhängende Leitungen mit einer hohen, mittleren oder niedrigen Spannungshöhe innerhalb eines räumlich abgegrenzten bestimmten Gebiets, die der Verteilung von elektrischer Energie dienen, die zum Verkauf an Kundinnen und Kunden bestimmt ist; auch ein geschlossenes Verteilernetz gilt als Verteilernetz;
„Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
„verteilte Erzeugung“ an das Verteilernetz angeschlossene Stromerzeugungsanlagen;
„Verteilung“ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zweck der Belieferung von Kundinnen und Kunden, jedoch mit Ausnahme der Lieferung;
„vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist bzw. dieselben Personen berechtigt sind, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung von Elektrizität wahrnimmt;
„vollständig integrierte Netzkomponenten“ Netzkomponenten, einschließlich Energiespeicheranlagen, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs- oder Verteilernetzes und nicht dem Systemausgleich- oder Engpassmanagement dienen und deren Lade- und Entladezeiten im regulären Betrieb deutlich unter der Dauer eines Marktintervalls liegen;
„Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;
„Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden sollen;
„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energiebereitstellungsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
„wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
„witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb“ den Betriebszustand einer elektrischen Leitungsanlage unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Umgebungs- und Wettersituation mit dem Ziel, die Strombelastbarkeit einer Leitungsanlage zu steigern;
„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der Energiewerte messtechnisch oder rechnerisch erfasst und registriert werden;
„Zeitreihe“ den zeitlichen Verlauf der entnommenen oder eingespeisten elektrischen Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;
„Zusatzstrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK Prozesses übersteigt.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
ElWG
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 7. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt:
die diskriminierungsfreie Behandlung aller Netzbenutzer;
der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);
die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.
(2) Allen Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt:
die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse; dieses umfasst insbesondere die Ziele gemäß § 5 Abs. 1;
die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit;
die Gewährleistung einer wirtschaftlichen, sicheren, leistbaren und ökologisch nachhaltigen Energieversorgung.
(3) Elektrizitätsunternehmen einschließlich Netzbetreiber haben die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im öffentlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, auf transparente und nachvollziehbare Weise und mit dem Ziel der Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts anzustreben. Elektrizitätsunternehmen dürfen im Sinne ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Gewinne nur dann ausschütten, wenn die Versorgungssicherheit und Leistbarkeit dadurch nicht gefährdet wird.
(4) Elektrizitätsunternehmen, die sich mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden, haben die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im öffentlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen als eines der vorrangigen Unternehmensziele in ihren Satzungen bzw. Statuten zu verankern.
Abkürzung
ElWG
Teil
Organisation des Elektrizitätsmarktes
Hauptstück
Regelblock und Regelzonen
Einteilung des Regelblocks und der Regelzonen
§ 8. (1) Regelblock und Regelzonen werden durch den genehmigten gemeinsamen Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber eines Synchrongebietes zur Bestimmung der Leistungs-Frequenz-Regelblöcke gemäß Art. 141 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegt.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber einer zusammengefassten Regelzone haben eine Betriebsvereinbarung gemäß den Art. 119 und 120 der Verordnung (EU) 2017/1485 zu schließen, durch die der Übertragungsnetzbetreiber benannt wird, der die Regelzone betreibt und damit die Funktion des Regelzonenführers für die zusammengefasste Regelzone ausübt.
Abkürzung
ElWG
Aufgaben des Regelzonenführers
§ 9. Der Regelzonenführer ist verpflichtet:
die Leistungs-Frequenz-Regelung für die Regelzone entsprechend der Verordnung (EU) 2017/1485 bereitzustellen;
zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit beizutragen;
zur Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;
elektrische Größen an Schnittstellen zur Abgrenzung der Regelzone zu erfassen und diese Daten an andere Netzbetreiber und an den Bilanzgruppenkoordinator zu übermitteln;
eine Lastprognose zur Erkennung und Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen zu erstellen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß § 140 Abs. 1 durchzuführen;
die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/1222 und der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität, ABl. Nr. L 259 vom 27.09.2016 S. 42, durchzuführen;
die Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/943 fallen, sowie jede Änderung dieser Regeln der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen;
die notwendige Regelreserve gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S. 6, zu beschaffen und einzusetzen sowie Angaben zur Dauer und Höhe der beschafften und in Anspruch genommenen Regelreserve zu veröffentlichen;
die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Regulierungsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 vorzunehmen;
die notwendigen Verträge über den Datenaustausch entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Stromerzeugungsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 Z 9 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte ausgeschlossen ist;
ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, das gewährleistet, dass die Verpflichtungen gemäß Z 11 eingehalten werden;
sich an der Erstellung der europäischen und nationalen Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/943 zu beteiligen;
mit anderen Regelzonenführern bei der Risikovorsorge gemäß Verordnung (EU) 2019/941 zusammenzuarbeiten;
im Rahmen der regionalen Koordinierungszentren mit anderen Regelzonenführern gemäß Verordnung (EU) 2019/943 zusammenzuarbeiten;
zur Koordinierung von Flexibilitätsleistungen im Übertragungs- und Verteilernetz;
bei der Erfüllung seiner Aufgaben den Markteintritt neuer Akteure und deren Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten zu unterstützen;
die Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren gemäß § 144 zu veröffentlichen.
Abkürzung
ElWG
Neue Aufgaben aus Netzkodizes und Leitlinien
§ 10. Werden in einem auf Grundlage der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Netzkodex oder einer auf dieser Grundlage erlassenen Leitlinie neue, in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene, Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber festgelegt, so hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid diese Aufgaben dem Regelzonenführer oder dem Übertragungsnetzbetreiber zuzuordnen.
Abkürzung
ElWG
Hauptstück
Bilanzgruppen
Abschnitt
Zusammenfassung der Netzbenutzer in Bilanzgruppen
§ 11. (1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen obliegt dem Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Die Mitglieder einer Bilanzgruppe sind verpflichtet,
Daten, Zählerwerte und sonstige, zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln;
bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten;
Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;
bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden;
die notwendigen Verträge über den Datenaustausch entsprechend den Sonstigen Marktregeln abzuschließen.
Abkürzung
ElWG
Abschnitt
Bilanzgruppenkoordination
Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators
§ 12. (1) Dem Bilanzgruppenkoordinator obliegen folgende Aufgaben:
die Verrechnung der Ausgleichsenergie durchzuführen und den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelreserve sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
die Durchführung des Registrierungsverfahrens von Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß den §§ 14 und 15 und das Führen eines Registers zur Erfassung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
die Vergabe von Identifikationsnummern für den elektronischen Datenaustausch, welche einem von ENTSO E entwickelten Standard entsprechen, an Unternehmen mit Sitz in Österreich;
die Bereitstellung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und andere Bilanzgruppenverantwortliche entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Einhebung von Sicherheitsleistungen zur Absicherung der finanziellen Ausfallrisiken der Bilanzgruppenverantwortlichen;
die Einrichtung einer Plattform für die Vornahme des Wechsels, von Neuanmeldungen, Abmeldungen oder Kündigungen sowie die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Wechsel, Abwicklung und Abrechnung;
die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;
die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
der Abschluss der für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben notwendigen Verträge;
die Bereitstellung der dem Bilanzgruppenkoordinator seitens der Marktteilnehmer zur Verfügung gestellten Daten an den Regelzonenführer, soweit die Daten für die Erfüllung der dem Regelzonenführer zugewiesenen Aufgaben notwendig sind.
(2) Bei der Übernahme und Auswertung der Messdaten gemäß Abs. 1 Z 6 ist eine getrennte Bilanzierung der Erzeugungsdaten in von der Regulierungsbehörde mit Verordnung gemäß § 109 Abs. 2 festzulegende Netzbenutzerkategorien vorzunehmen. Verteilernetzbetreiber haben dazu bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 115 Z 1 die für die unterschiedliche Kategorisierung und Bilanzierung der erzeugten Einspeisemengen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, auf die gemäß dem ersten Satz ausgewerteten Daten zuzugreifen.
(3) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie gemäß Abs. 1 Z 13 hat der Bilanzgruppenkoordinator jedenfalls
die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend den anwendbaren Rechtsvorschriften zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;
die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
Informationen zur Sicherstellung eines transparenten und diskriminierungsfreien Regelreservemarktes gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 zu veröffentlichen.
Abkürzung
ElWG
Anforderungen an den und Benennung des Bilanzgruppenkoordinators
§ 13. (1) Der Regelzonenführer hat einen Bilanzgruppenkoordinator zu benennen und dies der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Regulierungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Feststellungsbescheid nicht erlassen, ist der benannte Bilanzgruppenkoordinator berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben.
(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Aggregierung, Energiespeicherung, Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators, dass
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