Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes (NEHG-Durchführungsverordnung – NEHG-DV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-12-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

NEHG-DV

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von § 4 Abs. 5, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 24 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 2 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:

Abkürzung

NEHG-DV

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Zweck

§ 1. Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Verfahren sowie die automationsunterstützte Übermittlung von Daten nach dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022 in der jeweils geltenden Fassung. Die Verordnung ist in Abschnitte gegliedert, wobei sich einzelne Abschnitte nur auf Regelungsinhalte beziehen, die in der jeweiligen Handelsphase gemäß § 9 NEHG 2022 zur Anwendung gelangen.

Abkürzung

NEHG-DV

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Nationales Emissionszertifikatehandel Informationssystem“ („NEIS“), das System, welches zur automationsunterstützten Datenübertragung, Datenverarbeitung und Durchführung des NEHG 2022 bereitgestellt wird;

2.

„USP“, Unternehmensserviceportal im Sinne des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2021;

3.

„EU-ETS-Anlage“, eine ortsfeste technische Einheit, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 Z 1 des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 196/2023, unterliegt;

4.

„MRR“, Monitoring and Reporting Regulation, Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012, ABl. Nr. L 334 vom 31.12.2018 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493, ABl. Nr. L 2493, S. 1;

5.

„AVR“, Accreditation and Verification Regulation, Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 334/94 vom 31.12.2018 S. 94, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321, ABl. Nr. L 1321 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 90300 vom 15.5.2024 S. 1;

6.

„RED“, Renewable Energy Directive, Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.06.2024 S. 1.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 NEHG 2022 und Art. 3 der MRR.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf

1.

das NEHG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,

2.

das EZG 2011 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 196/2023 anzuwenden,

3.

die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verwiesen wird, ist diese in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025 anzuwenden,

4.

die Luftfahrtbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 185/2017, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 anzuwenden.

Abkürzung

NEHG-DV

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

2.

Abschnitt

Verfahren und Technische Abwicklung über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS)

Zugangsdaten, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen

§ 3. (1) Anträge, Meldungen, Berichte, Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 9 NEHG 2022 und die Abgabe von Zertifikaten nach dem NEHG 2022 sind über NEIS einzubringen.

(2) USP ist Authentifizierungsprovider für den Zugang zu NEIS.

(3) Die Parteien und deren Vertreter haben die Zugangsdaten zu den in Abs. 1 genannten Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 3 der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 10 der USP-Nutzungsbedingungenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2016, in der jeweils geltenden Fassung, sorgfältig zu verwahren.

(4) Ein im NEIS gestelltes Anbringen gilt, unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den die Teilnehmeridentifikation in USP ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 3 unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.

(5) Ein von einem hierzu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.

(6) Für die Wahrnehmung der Vertretung von Teilnehmern im NEIS ist auf die Funktionen des im USP eingerichteten Vertretungsmanagements zurückzugreifen.

Abkürzung

NEHG-DV

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Teilnehmer

§ 4. (1) Teilnahmeberechtigt für NEIS sind

1.

registrierte Handelsteilnehmer gemäß den §§ 10 und 20,

2.

registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 17,

3.

registrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß den §§ 5, 13 und 26 und

4.

ab der Überführungsphase die unabhängigen Prüfeinrichtungen gemäß § 8 NEHG 2022.

(2) Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Abs. 1 Z 1 bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, ist § 19 BAO anzuwenden.

(3) Teilnehmer erhalten im NEIS eine Registrierungsnummer die aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer besteht.

(4) Ein Antrag auf Registrierung eines Teilnehmers im NEIS, welcher sich irrtümlich im NEIS angemeldet hat, kann auf formlosen Antrag durch die zuständige Behörde inaktiviert werden

Abkürzung

NEHG-DV

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

EU-ETS-Anlagen als Teilnehmer in NEIS

§ 5. (1) Um die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch zu nehmen, kann ein Inhaber einer EU-ETS-Anlage, die dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegt, die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 4 bei der zuständigen Behörde über das NEIS beantragen.

(2) Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Inhabers der EU-ETS-Anlage sowie ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab der Antragstellung bekannt zu geben. Nach der Antragstellung ist im NEIS die nationale Kennung (Genehmigungskennung) bekannt zu geben.

(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.

Abkürzung

NEHG-DV

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Ausschluss von Teilnehmern

§ 6. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

1.

auf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung abzielen,

2.

eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung zur Folge haben oder

3.

Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,

kann von der Teilnahme im NEIS ausgeschlossen werden.

Abkürzung

NEHG-DV

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Einbringung von Rechtsmitteln

§ 7. Rechtsmittel im Sinne des 7. Abschnitts der BAO gegen Entscheidungen nach dem NEHG 2022 können elektronisch über NEIS eingebracht werden. Die Vorschriften zu Anbringen gemäß § 85 BAO sind für Rechtsmittel anzuwenden.

Abkürzung

NEHG-DV

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Datenübermittlung

§ 8. (1) Die Daten des Abs. 2 und 3 des Finanzamts Österreich, des Zollamts Österreich und des Finanzamts für Großbetriebe sind dem NEIS in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.

(2) Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die eine Energieabgabe selbstberechnet oder erklärt haben, sind ab dem 1. Oktober 2022 bis zum Widerruf der Registrierung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 NEHG 2022 zu übermitteln:

1.

Name und Subjektidentifikationsnummer,

2.

die selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge und die Abgabenerklärung der Kohleabgabe und Erdgasabgabe unter Angabe des Buchungsbetrages und des Datums der Buchung und der Abgabenerklärung und

3.

die selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge der Mineralölsteuer gemäß dem Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2024, unter Angabe des Buchungsbetrags, der Menge, der angewendeten Steuersätze und des Datums der Buchung.

(3) Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, Diplomaten, ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden oder begünstigten internationalen Einrichtungen, die ab dem 1. Oktober 2022 Befreiungstatbestände im Sinne der Energieabgaben verwirklicht und erklärt haben, sind zu übermitteln:

1.

Name und Subjektidentifikationsnummer und

2.

die erklärten Befreiungstatbestände unter Angabe des Tatbestandes, sofern dieser vorhanden ist, des Buchungsbetrages und des betroffenen Zeitraums.

(4) Folgende Daten des Umweltbundesamts über EU-ETS-Anlagen, für die eine Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde, sind gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 der zuständigen Behörde bis zum 30. April für das jeweilige Vorjahr auf Anfrage in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:

1.

Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,

2.

nationale Kennung (Genehmigungskennung),

3.

die im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 als ausreichend geprüft anerkannte Emissionsmeldung der betreffenden EU-ETS-Anlage unter Angabe der verursachten Treibhausgase aus Energieträgern nach dem NEHG 2022 und der dafür abzugebenden Emissionszertifikate nach dem EZG 2011 für den beantragten Zeitraum der Befreiung und

4.

ab der Emissionsmeldung für das Jahr 2025 den von der betreffenden EU-ETS-Anlage erstellten Bericht mit den Angaben nach Anhang Xa MRR.

(5) In der Überführungsphase sind von jedem Handelsteilnehmer die Berichte mit den Angaben nach Anhang Xb MRR im Zuge der Abgabe des Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 6 NEHG 2022 über das NEIS zu übermitteln.

Abkürzung

NEHG-DV

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Änderung von Daten

§ 9. Änderungen von Daten, die das NEHG 2022 betreffen, sind durch den Handelsteilnehmer über das NEIS selbst zu veranlassen.

Abkürzung

NEHG-DV

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

3.

Abschnitt

Handelsteilnehmer in der Einführungsphase

Vereinfachte Registrierung

§ 10. (1) Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 13 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über das NEIS einzubringen.

(2) Die zuständige Behörde hat über die Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid zu entscheiden.

(3) Liegt keine energetische Verwendung oder eine ausschließliche befreite Nutzung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 vor, ist keine Registrierung als Handelsteilnehmer im NEIS notwendig. Der Handelsteilnehmer hat diese Voraussetzungen nach Aufforderung der Behörde plausibel nachzuweisen.

Abkürzung

NEHG-DV

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht

§ 11. (1) Der Handelsteilnehmer hat bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 15 NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen gemäß § 14 NEHG 2022 abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS zur Verfügung zu stellen.

(2) Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind aufzurunden.

(3) Für Handelsteilnehmer, die in den Anwendungsbereich der Befreiung gemäß § 21 NEHG 2022 fallen, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe eines vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts.

Abkürzung

NEHG-DV

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Widerruf der Registrierung

§ 12. Der Widerruf gemäß § 5 Abs. 2 und 3 NEHG 2022 darf frühestens mit Festsetzung und Bezahlung der Verpflichtung in Folge des Bescheids für den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht für das Jahr der letztmaligen Inverkehrbringung erfolgen.

Abkürzung

NEHG-DV

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

4.

Abschnitt

Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Befreiungen nach den Energieabgaben in der Einführungsphase

Registrierung

§ 13. (1) Um eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 in Anspruch nehmen zu können, ist die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde über das NEIS zu beantragen. Bereits registrierte Handelsteilnehmer müssen sich für die Inanspruchnahme einer Befreiung nicht gesondert registrieren.

(2) Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.

(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.

Abkürzung

NEHG-DV

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer

§ 14. (1) Die Bestimmungen des 4. Abschnitts sind für jene Energieträger anwendbar, die während der Einführungsphase des NEHG 2022 an einen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer geliefert wurden.

(2) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG 2022 sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren anzuwenden. Für die Befreiungen nach § 22 Abs. 1 Z 13 bis 18 NEHG 2022 sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2022, anzuwenden.

(3) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 NEHG 2022 ist das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung anzuwenden.

(4) Werden für einen bestimmten Zeitraum Befreiungen von der Mineralölsteuer in Anspruch genommen und die Daten aus den Elektronischen Verbrauchsteueranmeldungen (EVA) an das NEIS übermittelt, ist die Befreiung bei der automatisierten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht durch die zuständige Behörde zu berücksichtigen. Diese automationsunterstützt erfassten Befreiungen dürfen nicht gesondert gemäß Abs. 5 durch den Handelsteilnehmer geltend gemacht werden.

(5) Sofern die Daten der Befreiung von der Mineralölsteuer nicht in das NEIS übernommen oder nicht im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe und der Kohleabgabe berücksichtigt wurden, ist die Befreiung durch den Handelsteilnehmer im Zuge des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts geltend zu machen. Die Befreiung ist spätestens im Treibhausgasemissionsbericht für das Kalenderjahr aufzunehmen, welches auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen der Befreiung erstmals vorliegen.

Abkürzung

NEHG-DV

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Verfahren für die Inanspruchnahme von Befreiungen durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.