Kundmachung des Bundeskanzlers über die Höhe bestimmter veränderlicher Werte nach dem Pensionsgesetz 1965 und dem Gehaltsgesetz 1956 für das Kalenderjahr 2026

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2026-01-06
Status Aufgehoben · 2026-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. I Nr. 340, wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Für das Kalenderjahr 2026 wurden ermittelt:

1.

Der Betrag in § 4 Abs. 2 und 2a PG 1965 mit 2 468,01 Euro;

2.

Der Betrag

a)

in § 15b Abs. 1 PG 1965 mit 2 616,70 Euro,

b)

in § 15b Abs. 1 PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung mit 2 215,78 Euro;

3.

der Betrag

a)

in § 94 Abs. 3 Einleitungssatz und Z 2 und 3 sowie in Abs. 4 Einleitungssatz PG 1965 mit 3 569,90 Euro,

b)

in § 94 Abs. 4 Z 1 PG 1965 mit 892,47 Euro;

4.

der Divisor in § 94 Abs. 4 Z 1 PG 1965 mit 38 254.

Der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 mit 3 409,83 Euro und ab dem 1. Juli 2026 mit 3 522,35 Euro kundgemacht.

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