Kundmachung des Bundeskanzlers über die Höhe bestimmter veränderlicher Werte nach dem Pensionsgesetz 1965 und dem Gehaltsgesetz 1956 für das Kalenderjahr 2026
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. I Nr. 340, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Für das Kalenderjahr 2026 wurden ermittelt:
Der Betrag in § 4 Abs. 2 und 2a PG 1965 mit 2 468,01 Euro;
Der Betrag
in § 15b Abs. 1 PG 1965 mit 2 616,70 Euro,
in § 15b Abs. 1 PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung mit 2 215,78 Euro;
der Betrag
in § 94 Abs. 3 Einleitungssatz und Z 2 und 3 sowie in Abs. 4 Einleitungssatz PG 1965 mit 3 569,90 Euro,
in § 94 Abs. 4 Z 1 PG 1965 mit 892,47 Euro;
der Divisor in § 94 Abs. 4 Z 1 PG 1965 mit 38 254.
Der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 mit 3 409,83 Euro und ab dem 1. Juli 2026 mit 3 522,35 Euro kundgemacht.
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