Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Portugiesisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 25 Abs. 1 des Abkommens wurden am 25. Oktober 2022 bzw. 4. Dezember 2025 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. März 2026 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Föderative Republik Brasilien, im Folgenden „Vertragsstaaten“ genannt, haben,
von dem Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,
Folgendes vereinbart:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
(a) „Österreich“ die Republik Österreich und „Brasilien“ die Föderative Republik Brasilien;
(b) „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 bezeichneten Systeme der sozialen Sicherheit beziehen;
(c) „Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger und in Bezug auf Brasilien einen brasilianischen Staatsangehörigen;
(d) „zuständige Behörde“ ,
– in Bezug auf Österreich, die Bundesminister, die mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut sind, und
– in Bezug auf Brasilien, das Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit;
(e) „Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt“ die Stelle, den Träger, den Verband oder die Einrichtung, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist;
(f) „Österreichische Verbindungsstelle“ den Dachverband der Sozialversicherungsträger;
(g) „Brasilianischer zuständiger Träger“ die Stelle, den Träger, den Verband oder die Einrichtung, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung dieses Abkommens zuständig ist;
(h) „Brasilianische Verbindungseinrichtung“ die Einrichtung, die die Kommunikation zwischen den Vertragsstaaten durchführt, die die Einhaltung der im Rahmen des Abkommens für Anträge vorgesehenen Vorgaben gewährleistet und die die notwendigen Informationen für die betroffenen Personen über die sich aus dem Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten zur Verfügung stellt;
(i) „Versicherungszeiten“ Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates als solche gelten;
(j) „Leistung“ eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Zulagen, oder Zuschläge nach den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften.
Im Falle einer Änderung in den in Absatz 1 Buchstaben (e) bis (h) genannten Einrichtungen, können die zuständigen Behörden einander schriftlich darüber informieren, ohne dass dieses Abkommen geändert werden muss.
In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates zukommt.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen bezieht sich:
(a) in Bezug auf Österreich,
(i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung, betreffend Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene, mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat, und
(ii) nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken-und Unfallversicherung;
(b) in Bezug auf Brasilien:
(i) auf die Rechtsvorschriften über das allgemeine System der sozialen Sicherheit, betreffend Leistungen bei Alter, Tod und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, und
(ii) auf die spezifischen Rechtsvorschriften über das System der sozialen Sicherheit der öffentlich Bediensteten, betreffend Leistungen bei Alter, Tod und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit.
Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten und für andere Personen, soweit diese ihre Rechte gemäß den anzuwendenden Rechtsvorschriften von diesen Personen ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, deren Angehörige und Hinterbliebene bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
Bei Anwendung dieses Abkommens gilt Absatz 1 dieses Artikels auch für die nachstehenden Personen:
(a) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1 und des Protokolls 2 vom 31. Jänner 1967 hierzu, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten;
(b) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen 3 , die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten;
(c) jede andere Person, die ein Angehöriger oder Hinterbliebener ist und sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, soweit sie ihre Rechte von einer in diesem Absatz bezeichneten Person ableitet;
(d) in Bezug auf Österreich Staatsangehörige eines Staates, für den die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt.
Absatz 1 dieses Artikels berührt nicht die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Mission oder Vertretung beschäftigten Personen.
Absatz 1 dieses Artikels berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend:
(a) die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung der sozialen Sicherheit;
(b) die Versicherungslastregelungen in Abkommen mit bestimmten Drittstaaten, nach denen die österreichische Staatsbürgerschaft zu bestimmten Zeitpunkten in der Vergangenheit relevant ist, um Versicherungszeiten nach österreichischem Recht für Zeiten zu erwerben, die außerhalb des österreichischen Staatsgebiets zurückgelegt wurden.
Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die brasilianischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, den österreichischen Staatsbürgern gleich.
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/2008.
Artikel 5
Zahlung der Leistung ins Ausland
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Leistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht alleine deshalb gekürzt oder geändert werden, weil sich die berechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates vorübergehend oder gewöhnlich aufhält.
Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu gewähren, wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten aufhalten.
Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage sowie auf Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen
Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
Für Beamte eines Vertragsstaates und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.
Artikel 7
Entsendete Dienstnehmer
Für einen Dienstnehmer eines Dienstgebers, der von diesem zuvor mindestens für einen Monat in dem Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und von seinem Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet wird, um dort eine bestimmte Tätigkeit für denselben Dienstgeber zu verrichten, gelten hinsichtlich dieses Dienstverhältnisses weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, so als ob die entsendete Person weiterhin im Gebiet dieses Vertragsstaates beschäftigt wäre, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 60 Monate nicht überschreitet.
Übt eine entsendete Person eine Beschäftigung im Rahmen eines zusätzlichen Dienstvertrages mit einem anderen Dienstgeber oder eine selbständige Tätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates aus, so gilt Artikel 6 Absatz 1 hinsichtlich dieses zusätzlichen Dienstverhältnisses oder der selbständigen Tätigkeit.
Eine Person, für die bereits für eine Dauer von 60 Monaten, wenn auch mit Unterbrechungen, Absatz 1 dieses Artikels gegolten hat, unterliegt nicht mehr diesem Artikel, sofern nicht seit dem Ende der vorhergehenden Entsendung ein Jahr vergangen ist.
Artikel 8
Besatzungsmitglieder von Luftfahrtunternehmen
Für Besatzungsmitglieder von Luftfahrtunternehmen, die in den Gebieten beider Vertragsstaaten arbeiten, gelten nur die Rechtsvorschriften jenes Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Unternehmenssitz befindet. Sofern dieses Unternehmen aber ein Tochterunternehmen, eine ständige Vertretung oder eine Zweigniederlassung im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, gelten für Personen, die von diesem Tochterunternehmen, dieser ständigen Vertretung oder dieser Zweigniederlassung angestellt werden, die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sich das Tochterunternehmen, die ständige Vertretung oder die Zweigniederlassung befindet.
Artikel 9
Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen
Für eine Person, die eine Erwerbstätigkeit an Bord eines Seeschiffes ausübt, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
Für Dienstnehmer in den Bereichen Beladung, Entladung, Schiffsreparatur und Hafenüberwachungsdienste gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Hafen befindet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Artikel 10
Dienstnehmer diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen4 vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen5 vom 24. April 1963.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969
Artikel 11
Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 10 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 12
Feststellung der autonomen Leistung
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat, in Bezug auf Österreich, die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder, in Bezug auf Brasilien, die Brasilianische Verbindungseinrichtung, die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
Artikel 13
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches so zu berücksichtigen, als wären alle Versicherungszeiten im betreffenden Vertragsstaat zurückgelegt worden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Von einer Person in einem Drittstaat, mit dem ein Vertragsstaat ein Abkommen über soziale Sicherheit derselben Art geschlossen hat, zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den Rechtsvorschriften nur dieses Vertragsstaates ebenfalls zu berücksichtigen.
Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Feststellung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt.
Teil 1
LEISTUNGEN NACH DEN ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 14
Besondere Bestimmungen für Österreich
Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 13 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung hat:
(a) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
(b) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Beobachtungszeitraum, in dem die Versicherungszeiten bis zu dem in Betracht kommenden Zeitpunkt zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den brasilianischen Rechtsvorschriften.
Artikel 15
Berechnung der österreichischen Leistungen
Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei brasilianische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
Teil 2
LEISTUNGEN NACH DEN BRASILIANISCHEN VORSCHRIFTEN
Artikel 16
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und Feststellung der Leistung
Hat eine Person nur unter Heranziehung der nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten keinen Leistungsanspruch, so sind für den Leistungsanspruch auch die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, allerdings in Summe nur bis zu dem Ausmaß der für einen Anspruch auf diese Leistung vorgesehenen Mindestversicherungszeit, heranzuziehen. Die Brasilianische Verbindungseinrichtung hat dabei wie folgt vorzugehen:
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