Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas 2025 (Flüssiggas-Verordnung 2025 – FGV 2025)
Abkürzung
FGV 2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2025, wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
der §§ 7, 17, 20 bis 25, 33 bis 38, 43, 44, 61 Abs. 1 und 69 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2024, wird von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
der §§ 19 Abs. 4 und 47c des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
verordnet:
Abkürzung
FGV 2025
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt
Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 1. (1) Als gewerberechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 89 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen.
(2) Als arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften gelten für Arbeitsstätten, die dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegen, die §§ 2 bis 8, § 10 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 zweiter und dritter Satz, §§ 17 bis 19, § 22 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5, §§ 37 bis 45, §§ 47 bis 49, § 50 zweiter Satz, § 52 Abs. 1, § 53, § 55 erster und letzter Satz, §§ 56 und 57, § 61, § 62 erster Satz, §§ 68 und 69, § 71, § 74, § 79, § 81 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 erster und dritter Satz, § 82 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 7, § 87 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz, Abs. 4 und Abs. 5 mit Ausnahme der letzten beiden Sätze, § 88, § 89 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 2, 9, 10 und 12 sowie § 90.
(3) Als eisenbahnrechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 89 in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2024.
(4) Anforderungen dieser Verordnung an der Duale Druckgeräteverordnung DDGV, BGBl. II Nr. 59/2016, unterliegende Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen oder funktionalen Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der DDGV verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.
(5) Anforderungen dieser Verordnung an der Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, oder der Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011, BGBl. II Nr. 239/2011, jeweils in der Fassung des Druckgerätegesetzes, BGBl. I Nr. 161/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2024, unterliegende Druckgefäße samt ihrer Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der VBV 2011 oder der ODGV 2011 verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.
(6) Für dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie für dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen und für dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Druckgefäße samt ihrer Ausrüstung gelten für die Prüfung der ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung), die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen sowie die die Prüfungen durchführenden Prüfstellen und die von diesen zu erstellenden Dokumentationen die diesbezüglichen Bestimmungen des Druckgerätegesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen; zusätzlich gilt § 39 Z 1.
(7) Diese Verordnung gilt nicht:
für die Erzeugung von Flüssiggas,
für die Lagerung von Flüssiggas bei Atmosphärendruck und einer künstlich bewirkten Lagertemperatur unter der Siedetemperatur,
für mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge,
für Flüssiggas-Tankstellen und
für Kälteanlagen und Wärmepumpen, in denen Flüssiggas eingesetzt wird.
(8) Auf die Lagerung von Flüssiggas in Druckgefäßen mit einer Füllmenge von jeweils höchstens 15 kg gelangen bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von insgesamt höchstens 33 kg nur die §§ 18, 57 und 61 zur Anwendung.
(9) Die Verantwortlichkeit des Betreibers im Sinne des Druckgerätegesetzes für dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Druckgefäße samt ihrer Ausrüstung) und dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen bleibt durch diese Verordnung unberührt.
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Abschnitt
Begriffsbestimmungen und Festlegungen
Flüssiggas
§ 2. Flüssiggas im Sinne dieser Verordnung sind Propan, Butan, Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase untereinander.
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Behälter, Verdampfer, Abgasanlagen, Flaschenschränke, Baustoffe, Klassifikationen
§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
„Flüssiggasbehälter“ zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte
ortsfeste Druckbehälter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Druckgerätegesetzes oder
Druckgefäße in Form von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern oder Flaschenbündeln im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2023,
„Verdampfer“ Druckgeräte (§ 2 Abs. 1 Z 3 des Druckgerätegesetzes) in Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas in Flüssigphase mittels Wärme aus einer Heizeinrichtung verdampft wird,
„Betriebsbehälter“ an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Druckgefäße,
„Vorratsbehälter“ zum Gebrauch vorrätig gehaltene, aber noch nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Druckgefäße,
„Abgasanlagen“ technische Einrichtungen zur Abführung von Abgasen aus Gasverbrauchseinrichtungen ins Freie,
„Flaschenschränke“ Schränke mit besonderen Eigenschaften für die Lagerung von Druckgefäßen,
„Baustoffe A1 oder A2“ Baustoffe, die keinen Beitrag zum Brand leisten,
„Baustoffe B“ Baustoffe, die einen sehr begrenzten Beitrag zum Brand leisten, und
„Klassifikationen“ Feuerwiderstandsklassen der jeweils in Betracht kommenden Bauteile.
(2) Entleerte Flüssiggasbehälter im Sinne dieser Verordnung sind Flüssiggasbehälter, die kein Flüssiggas in Flüssigphase enthalten. Nicht entleerte Flüssiggasbehälter gelten als befüllt.
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Füllmenge
§ 4. Im Sinne dieser Verordnung ist die
Füllmenge die höchstzulässige Menge an Flüssiggas in einem Flüssiggasbehälter,
Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) die Summe der Füllmengen der einzelnen Flüssiggasbehälter.
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FGV 2025
Lagerung von Flüssiggas
§ 5. Lagerung von Flüssiggas im Sinne der Verordnung ist das Aufstellen eines oder mehrerer befüllter oder entleerter Flüssiggasbehälter, gleichgültig ob sie an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossen sind oder nicht.
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Rohrleitungen
§ 6. Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind zur Durchleitung von Flüssiggas bestimmte Leitungsbauteile. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Fittings, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile.
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Flüssiggasanlagen
§ 7. Flüssiggasanlagen im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen, die aus einem oder mehreren Flüssiggasbehältern, den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Pumpen, Verdichtern, Verdampfern, sonstigen Aggregaten und den Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Abgasanlagen oder aus einem oder mehreren Flüssiggasbehältern und einer oder mehreren dieser technischen Einrichtungen bestehen.
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Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
§ 8. Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter
oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind; hierzu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter),
erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit Erde oder Sand bedeckt sind.
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Explosionsgefährdeter Bereich
§ 9. (1) Als explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich um Behälterarmaturen, Verdichter, Pumpen sowie jener räumliche Bereich vor Zugängen (Öffnungen in Wänden, wie Türen, Tore, Transportöffnungen) oder vor Lüftungsöffnungen von Räumen, in dem durch geringfügige Leckagen oder beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre durch Flüssiggas-Luft-Gemische nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Für die Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche ist § 12 Abs. 1 Z 1 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe heranzuziehen, dass sich die Bereiche auf den bestimmungsgemäßen Betrieb beziehen.
(3) Sofern und soweit im Explosionsschutzkonzept (dem Konzept über die Ermittlung und Bewertung der Explosionsrisiken, die Zoneneinteilung und die daraus resultierenden Maßnahmen, das dem gemäß § 5 VEXAT zu erstellenden Explosionsschutzdokument zu Grunde liegt) keine unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründeten abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten für die explosionsgefährdeten Bereiche die in dieser Verordnung festgelegten Ausmaße.
(4) Der explosionsgefährdete Bereich erstreckt sich über den Innenraum eines Kegels, dessen Basisfläche sich auf dem Boden aus der lotrechten Projektion des um die mögliche Flüssiggas-Austrittsstelle freizuhaltenden Bereiches ergibt. Bei Tür- oder Lüftungsöffnungen von Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, oder von Flaschenschränken erstreckt sich die Spitze des Kegels über die Oberkante (gesamte Breite) der jeweiligen Öffnung. Bei Flüssiggasbehältern wird die Kegelspitze aus einer Kugel mit 1 m Radius gebildet. Der Mittelpunkt dieser Kugel liegt an der möglichen Flüssiggas-Austrittsstelle ins Freie (zB Behälterarmaturen, Domschachtdeckel).
(5) Der Bereich innerhalb der Kugel gemäß Abs. 4 gilt als Zone 1, im Übrigen gilt der Kegel als Zone 2. Räume, die in dieser Verordnung als explosionsgefährdete Bereiche bezeichnet werden, gelten stets als Zone 1.
(6) Das Zusammenfassen und Überlappen von explosionsgefährdeten Bereichen ist zulässig.
(7) Die für waagrechtes Gelände geltenden explosionsgefährdeten Bereiche müssen bei geneigten Hängen mit einer Hangneigung von mehr als 20 % hangaufwärts um den Prozentsatz der Hangneigung, höchstens jedoch um 50 %, verringert werden und hangabwärts um den Prozentsatz der Hangneigung vergrößert werden.
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Brandschutzzone
§ 10. (1) Brandschutzzone ist jener räumliche Bereich um Flüssiggasbehälter, der dem Schutz vor gefahrbringenden Einwirkungen auf Flüssiggasbehälter dient. In Brandschutzzonen dürfen sich weder Brandlasten befinden, die im Brandfall zu einer gefahrbringenden Erwärmung der Flüssiggasbehälter führen können, noch brandfördernde, selbstentzündliche oder explosionsgefährliche Lagerungen und bzw. oder Einrichtungen vorhanden sein.
(2) Eine Brandlast im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls nicht vor, wenn brennbare Teile nur in unerheblichen Mengen oder mit geringem Wärmeinhalt, wie Holzzäune und Strohmatten, vorhanden sind. Die Beurteilung von Brandlasten muss nach den Regeln der Technik erfolgen.
(3) Die Brandschutzzone muss von der freien Behälterwand des Flüssiggasbehälters aus bemessen sein.
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Regeln der Technik
§ 11. Als Regeln der Technik gelten die einschlägigen aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnenen Grundsätze, wie sie beispielsweise in ÖVGW-Richtlinien oder in ÖNORMEN enthalten sind. Die ÖVGW-Richtlinien werden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, A-1010 Wien, Schubertring 14, und die ÖNORMEN werden von Austrian Standards International, A-1020 Wien, Heinestraße 38, herausgegeben.
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Hauptstück
Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern
Explosionsgefährdeter Bereich
§ 12. (1) Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen explosionsgefährdete Bereiche eingerichtet sein.
(2) Wenn es zur Vermeidung eines unbefugten Betretens des explosionsgefährdeten Bereiches erforderlich ist, muss der explosionsgefährdete Bereich gegen dieses Betreten in geeigneter Form, wie durch eine mindestens 1,50 m hohe Maschendrahtumzäunung mit versperrbarer Zugangsöffnung, gesichert sein.
(3) Durch explosionsgefährdete Bereiche dürfen keine Verkehrswege führen, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt.
(4) Explosionsgefährdete Bereiche dürfen durch Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge oder Flurförderzeuge in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur insoweit befahren werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Flüssiggasanlage oder des Flüssiggaslagers unbedingt erforderlich ist und dies nur dann, wenn sichergestellt ist, dass zündfähige Flüssiggas-Luft-Gemische nicht vorhanden sind.
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Verbote und Warnhinweise
§ 13. (1) In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2, des § 57 oder des § 61 erfüllen), in explosionsgefährdeten Bereichen, in Abfüllanlagen und an Stellen im Freien, in bzw. an denen Druckgefäße befüllt oder zum Zweck der Überprüfung geöffnet werden, ist verboten:
das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen,
das Verwenden von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen in nicht explosionsgeschützter Ausführung,
die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffen oder anderen brennbaren Stoffen als Flüssiggas, sofern § 56 nicht anderes festlegt,
das Betreten durch Unbefugte.
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