Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Festlegung von Anteilen zur Abgrenzung von Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen (Verpackungsabgrenzungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 13h Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2024, wird verordnet:
Ziel
§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung einer einheitlichen Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Verpflichteten für die Verpackungssammlung und verwertung zu vermeiden.
Zuordnung zu Produktgruppen
§ 2. (1) Alle Verpackungen gemäß § 3 Z 1 der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, sind einer der Produktgruppen gemäß Anhang zuzuordnen, je nachdem welche Produkte oder Güter verpackt werden.
(2) Von Abs. 1 ausgenommen sind Verpackungen gemäß den §§ 6 und 7 der Verpackungsverordnung 2014.
Anteilsfestlegung
§ 3. (1) Im Anhang werden die Verpackungen einer Produktgruppe entweder den Haushaltsverpackungen oder den gewerblichen Verpackungen zugeordnet (Voreinstellung). Trayfolien werden als gewerbliche Verpackung voreingestellt. Als Trayfolien gelten Kunststofffolien, die dazu konzipiert sind, mehrere kleinstübliche Verkaufseinheiten bis zur Abgabestelle zu bringen.
(2) Im Anhang werden für bestimmte Produktgruppen die jeweiligen Anteile an Verpackungen je Packstoff wie Papier, Karton, Pappe und Wellpappe (PPK), Glas, Metall, Kunststoffe, sonstige Materialverbunde und Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis) festgelegt, die gemäß Abs. 1 entweder
den Haushaltsverpackungen zugeordnet wurden, aber nicht in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen gemäß § 13h Abs. 1 Z 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 anfallen, oder
den gewerblichen Verpackungen zugeordnet wurden, aber in privaten Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen gemäß § 13h Abs. 1 Z 2 AWG 2002 anfallen.
Erfüllung der Verpflichtungen
§ 4. (1) Für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen haben
die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 und
im Fall, dass ein vor- oder nachgelagerter Vertreiber die Verpflichtungen gemäß der Verpackungsverordnung 2014 erfüllt, dieser Vertreiber
die sie treffenden Verpflichtungen entsprechend dem Anhang und den darin festgelegten Anteilen zu erfüllen.
(2) Für jene Massen an Verpackungen, für die ein Primärverpflichteter an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, das die Bestimmung des § 78 Abs. 21 AWG 2002 zulässigerweise in Anspruch nimmt, gilt die Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und Gewerbeverpackungen auf Basis der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann ein Teilnehmer an einem Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen den Anhang in der Fassung der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, BGBl. II Nr. 29/2016, in folgenden Fällen anwenden:
Im Rahmen der Jahresabschlussmeldung für das Jahr 2015 an das Sammel- und Verwertungssystem und
für die Teilnahme und Meldung an ein Sammel- und Verwertungssystem für den Zeitraum von 1. Jänner 2016 bis zum Inkrafttreten der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, BGBl. II Nr. 29/2016; dies gilt sinngemäß auch für Verpflichtete des Abschnitts 3 der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 5. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/720, ABl. Nr. L 115 vom 06.05.2015 S 11, umgesetzt.
Notifikation
§ 6. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, sowie der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09. 2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummern: 2014/476/A, 2015/519/A, 2020/601/A und 2025/436/AT).
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Anhang
Produktgruppen und Anteile
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