(Übersetzung)Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2026-01-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Englisch, Französisch

Ratifikationstext

Die Mehrseitige Vereinbarung gilt gemäß einer von der zuständigen österreichischen Behörde am 26. November 2024 abgegebenen Erklärung als von dieser unterzeichnet; durch Abgabe der Notifikationen gemäß § 7 Abs. 1 lit. a bis g am 8. Jänner 2026 beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums ist die Vereinbarung für die zuständige Behörde von Österreich wirksam geworden.

Für den Anwendungsbereich der Vereinbarung siehe die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums veröffentlichte Liste der zuständigen Behörden1, der zu entnehmen ist, welche Behörden die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen Behörden die Vereinbarung wirksam ist.


1 Die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums geführte Liste der zuständigen Behörden ist auf der OECD-Website unter https://www.oecd.org/en/topics/sub-issues/international-standards-on-tax-transparency/automatic-exchange-of-information-exchange-relationships.html veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner dieser Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte („Vereinbarung“) Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beziehungsweise des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geänderten Fassung1 (zusammen „Übereinkommen“, einzeln „ursprüngliches Übereinkommen“ beziehungsweise „geändertes Übereinkommen“) oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind,

in der Erwägung, dass die Staaten beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen zu fördern,

in der Erwägung, dass der Melderahmen für Kryptowerte von der OECD zusammen mit den G20-Staaten zur Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung sowie zur Förderung der Steuerehrlichkeit entwickelt wurde,

in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Staaten meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet oder verpflichten soll, nach dem in § 2 vorgesehenen Austauschumfang und den im Melderahmen für Kryptowerte dargelegten Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten Informationen über bestimmte Kryptowerte zu melden und entsprechende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einzuhalten,

in der Erwägung, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des Melderahmens für Kryptowerte Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, der Ausdruck „Melderahmen für Kryptowerte“ für diesen Staat als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird,

in der Erwägung, dass Kapitel III des Übereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschließlich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, die bei diesem automatischen Austausch anzuwendenden Verfahren zu vereinbaren,

in der Erwägung, dass Artikel 6 des Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Austausch von bestimmten Informationen einvernehmlich vereinbaren können und der tatsächliche Informationsaustausch bilateral erfolgen wird,

in der Erwägung, dass die Staaten über i) geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschließlicher Verwendung für die im Übereinkommen genannten Zwecke sowie die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschließlich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung des § 4) verfügen,

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schließen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Bezug auf Kryptowerte auf der Grundlage eines automatischen Austauschs nach dem Übereinkommen, und zwar unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren sowie vorbehaltlich der im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken,

sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 193/2014.

§ 1

Begriffsbestimmungen

1.

Im Sinne der Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)

Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches das Übereinkommen nach dem ursprünglichen oder dem geänderten Übereinkommen in Kraft oder wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist;

b)

der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden;

c)

der Ausdruck „Melderahmen für Kryptowerte“ bedeutet den von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelten internationalen Rahmen für den automatischen Austausch von Informationen in Bezug auf Kryptowerte (einschließlich der Kommentare);

d)

der Ausdruck „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD-Sekretariat, das nach Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium unterstützt;

e)

der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die in § 7 Absatz 1 genannten Notifikationen übermittelt haben, in denen unter anderem der Staat der anderen zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt ist. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen, zwischen denen diese Vereinbarung wirksam ist.

2.

Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] großgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im Melderahmen für Kryptowerte festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder im Melderahmen für Kryptowerte nicht definierte Ausdruck wird, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.

§ 2

Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen

1.

Nach den Artikeln 6 und 22 des geänderten beziehungsweise des ursprünglichen Übereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem Melderahmen für Kryptowerte wird jede zuständige Behörde die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 3 genannten Informationen jährlich mit den anderen zuständigen Behörden automatisch austauschen.

2.

Ungeachtet des Absatzes 1 werden die zuständigen Behörden der Staaten, die in ihrer Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b angegeben haben, dass sie als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufzuführen sind, die in Absatz 3 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Staaten, die nicht als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufgeführt sind, werden die in Absatz 3 genannten Informationen erhalten, werden diese jedoch nicht an die in der Liste der Staaten ohne Gegenseitigkeit enthaltenen Staaten übermitteln.

3.

Die für jede meldepflichtige Person eines anderen Staates auszutauschenden Informationen sind:

a)

Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jedes meldepflichtigen Nutzers sowie bei einem Rechtsträger, für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder beherrschenden Person des Rechtsträgers, die eine meldepflichtige Person ist, sowie die Funktion(en), aufgrund derer die jeweiligen meldepflichtigen Personen beherrschende Personen des Rechtsträgers sind;

b)

Name, Anschrift und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;

c)

für jede Art von meldepflichtigem Kryptowert, in Bezug auf die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im betreffenden Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Meldezeitraum meldepflichtige Transaktionen durchgeführt hat:

i)

die vollständige Bezeichnung der Art des meldepflichtigen Kryptowerts;

ii) der gezahlte Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf Erwerbe gegen eine Fiat-Währung;

iii) der erhaltene Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen eine Fiat-Währung;

iv) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf Erwerbe gegen andere meldepflichtige Kryptowerte;

v)

der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen andere meldepflichtige Kryptowerte;

vi) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Massenzahlungstransaktionen;

vii) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf nicht unter Buchstabe c Ziffern ii und iv fallende Übertragungen an den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;

viii) der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Transaktionen in Bezug auf nicht unter Buchstabe c Ziffern iii, v und vi fallende Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt; und

ix) der Gesamtmarktwert sowie die Gesamtzahl der Einheiten in Bezug auf Übertragungen des meldepflichtigen Nutzers, die vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen an Wallet-Adressen, durchgeführt wurden, die nach Kenntnis des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen nicht einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut zugeordnet werden können.

§ 3

Zeitplan und Form des Informationsaustauschs

1.

Im Hinblick auf § 2 Absatz 3 und vorbehaltlich der in § 7 vorgesehenen Notifikationen einschließlich der darin genannten Zeitpunkte sind Informationen ab dem in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Jahr innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Satzes 1 sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn beide Staaten über Rechtvorschriften verfügen, die dem Melderahmen für Kryptowerte Wirksamkeit verleihen und denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr nach dem in § 2 vorgesehenen Austauschumfang und den im Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten erfolgen müssen.

2.

Die zuständigen Behörden werden die in § 2 beschriebenen Informationen in einem gemeinsamen Schema automatisch austauschen.

3.

Die zuständigen Behörden werden die Informationen über das gemeinsame Übertragungssystem der OECD und unter Einhaltung der entsprechenden Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards übermitteln oder über ein anderes in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe d angegebenes Datenübertragungsverfahren.

§ 4

Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung

Eine zuständige Behörde wird die andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt haben könnte oder dass ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem Melderahmen für Kryptowerte nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde wird sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

§ 5

Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen

1.

Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im geänderten beziehungsweise im ursprünglichen Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken, und werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts festgelegten und in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.

2.

Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.

§ 6

Konsultationen und Änderungen

1.

Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Behörde um Konsultationen mit einer oder mehreren der zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen ersuchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Die zuständige Behörde, die um die Konsultationen ersucht hat, stellt sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle ausgearbeiteten geeigneten Maßnahmen unterrichtet wird, und das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über sämtliche ausgearbeiteten Maßnahmen unterrichten.

2.

Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.

§ 7

Allgemeine Bedingungen

1.

Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach eine Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln,

a)

in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, um dem Melderahmen für Kryptowerte Wirksamkeit zu verleihen, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für das Wirksamwerden genannt sind oder ein aufgrund von (etwaigen) noch nicht abgeschlossenen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegter Zeitraum der vorläufigen Anwendung der Vereinbarung angegeben ist;

b)

in der bestätigt wird, ob der Staat als Staat ohne Gegenseitigkeit aufzuführen ist;

c)

in der das Einverständnis der anderen zuständigen Behörden dafür eingeholt wird, die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Beitreibung, die Vollstreckung oder Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern zu verwenden, zu denen ihr Staat einen Vorbehalt nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens angebracht hat, und in der gegebenenfalls diese Steuern angegeben sind und bestätigt wird, dass die Verwendung im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens erfolgen wird;

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