(Übersetzung)Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen
Sprachen
Englisch, Französisch
Ratifikationstext
Die Mehrseitige Vereinbarung gilt gemäß einer von der zuständigen österreichischen Behörde am 26. Juni 2025 abgegebenen Erklärung als von dieser unterzeichnet; durch Abgabe der Notifikationen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a und b am 8. Jänner 2026 beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums ist die Vereinbarung für die zuständige Behörde von Österreich wirksam geworden.
Für den Anwendungsbereich der Vereinbarung siehe die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums veröffentlichte Liste der zuständigen Behörden1, der zu entnehmen ist, welche Behörden die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischewelchen Behörden die Vereinbarung wirksam ist.
1 Die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums geführte Liste der zuständigen Behörden ist auf der OECD-Website unter https://www.oecd.org/en/topics/sub-issues/international-standards-on-tax-transparency/automatic-exchange-of-information-exchange-relationships.html veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen („Vereinbarung“) Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beziehungsweise des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geänderten Fassung1 (zusammen „Übereinkommen“, einzeln „ursprüngliches Übereinkommen“ beziehungsweise „geändertes Übereinkommen“) oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind,
in der Erwägung, dass die Vorschriften zur weltweiten Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Global anti-Base Erosion Rules“, GloBE-Vorschriften) vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („OECD/G20 Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting“) erarbeitet wurden, um sicherzustellen, dass bestimmte große multinationale Unternehmensgruppen auf die in jedem Staat, in dem sie tätig sind, erzielten Einkünfte ein Mindestmaß an Steuern entrichten,
in der Erwägung, dass die anerkannten nationalen Ergänzungssteuern („Qualified Domestic Minimum Top-up Taxes“, QDMTTs) ebenfalls zur Erreichung dieses Ziels beitragen,
in der Erwägung, dass jede in einem umsetzenden Staat belegene Geschäftseinheit nach den GloBE-Vorschriften verpflichtet ist, bei der Steuerverwaltung dieses umsetzenden Staates einen Mindeststeuerbericht einzureichen, um die Durchführung der GloBE-Vorschriften zu unterstützen,
in der Erwägung, dass der Mindeststeuerbericht aus zwei Teilen besteht, nämlich einem allgemeinen Abschnitt, der allgemeine Informationen zur multinationalen Unternehmensgruppe als Ganzes einschließlich ihrer Unternehmensstruktur und einer kurzen Zusammenfassung der GloBE-Informationen enthält, und einem oder mehreren staatsbezogenen Abschnitten zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften und gegebenenfalls der QDMTT in Bezug auf jeden Staat, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist,
in der Erwägung, dass der Verteilungsansatz, anhand dessen festgestellt wird, welche Abschnitte des Mindeststeuerberichts umsetzenden Staaten und Nur-QDMTT-Staaten, in denen die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, jeweils zu übermitteln sind, mehrseitig vereinbart wird und von der Struktur der multinationalen Unternehmensgruppe und der Rangfolge der Regelungen im Rahmen der GloBE-Vorschriften abhängt,
in der Erwägung, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen der GloBE-Vorschriften Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, die Bestimmung des Begriffs „GloBE-Vorschriften“ im Sinne dieser Vereinbarung für diesen Staat als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird,
in der Erwägung, dass eine Geschäftseinheit nach den GloBE-Vorschriften von der Verpflichtung zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts bei der Steuerverwaltung des umsetzenden Staates ihrer Belegenheit entbunden ist, wenn die Erklärung innerhalb der Einreichungsfrist von der obersten Muttergesellschaft oder dem beauftragten einreichenden Rechtsträger eingereicht wird, die beziehungsweise der in einem Staat belegen ist, der mit dem betreffenden umsetzenden Staat eine maßgebliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat,
in der Erwägung, dass nach der maßgeblichen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden die zuständige Behörde eines umsetzenden Staates oder Nur-QDMTT-Staates gemäß dem Verteilungsansatz die einschlägigen Abschnitte des Mindeststeuerberichts automatisch von der zuständigen Behörde des Staates erhalten soll, in dem die oberste Muttergesellschaft oder der beauftragte einreichende Rechtsträger belegen ist,
in der Erwägung, dass Kapitel III des Übereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschließlich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu vereinbaren,
in der Erwägung, dass Artikel 6 des Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren können, obgleich der tatsächliche Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird,
in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden beabsichtigen, sich beim automatischen Austausch von Informationen aus Mindeststeuerberichten mit umsetzenden Staaten und Nur-QDMTT-Staaten auf diese Vereinbarung zu stützen, um eine reibungslose und effiziente Umsetzung der GloBE-Vorschriften zu ermöglichen,
in der Erwägung, dass diese Vereinbarung eine maßgebliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden im Sinne der GloBE-Vorschriften darstellt,
in der Erwägung, dass die Staaten, die nach dieser Vereinbarung Informationen zu übermitteln beabsichtigen, zum Zeitpunkt des ersten Austauschs von Informationen aus einem Mindeststeuerbericht über die rechtlichen und organisatorischen Strukturen verfügen oder verfügen sollen, welche die inländische Einreichung von Mindeststeuerberichten ermöglichen und den internationalen Austausch von Informationen aus diesen Mindeststeuerberichten gestatten (einschließlich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung dieser Vereinbarung),
in der Erwägung, dass die umsetzenden Staaten oder Nur-QDMTT-Staaten, die nach dieser Vereinbarung Informationen zu erhalten beabsichtigen, zum Zeitpunkt des ersten Austauschs von Informationen aus einem Mindeststeuerbericht über geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschließlicher Verwendung für die im Übereinkommen genannten Zwecke verfügen oder verfügen sollen,
in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schließen, und zwar unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren sowie vorbehaltlich der im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften, Datenschutzvorkehrungen und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken,
in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten in Anerkennung der Vorteile eines Verfahrens der zentralen Einreichung mit anschließendem Austausch von Informationen aus einem Mindeststeuerbericht zwischen den zuständigen Behörden, das eine vereinfachte Vorschrifteneinhaltung fördern und den Aufwand für multinationale Unternehmensgruppen und Steuerverwaltungen verringern kann, darauf hinwirken werden, nach Möglichkeit zwischen den Unterzeichnern dieser Vereinbarung Austauschbeziehungen einzurichten,
in der Erwägung, dass diese Vereinbarung den Austausch von Informationen aus einem Mindeststeuerbericht mit Nur-QDMTT-Staaten nach dem Verteilungsansatz weiter erleichtert,
sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:
1Kundgemacht in BGBl. III Nr. 193/2014.
Die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums geführte Liste der zuständigen Behörden ist auf der OECD-Website unter https://www.oecd.org/en/topics/sub-issues/international-standards-on-tax-transparency/automatic-exchange-of-information-exchange-relationships.html veröffentlicht.
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgendeBedeutung:
Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches dasÜbereinkommen nach dem ursprünglichen beziehungsweise dem geändertenÜbereinkommen in Kraft oder wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung undRatifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist;
der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden;
der Ausdruck „Mindeststeuerbericht“ bedeutet den Bericht, der von einerobersten Muttergesellschaft, einem beauftragten einreichenden Rechtsträger,einem beauftragten inländischen Rechtsträger oder einer Geschäftseinheit nachdem innerstaatlichen Recht, den innerstaatlichen Vorschriften und/oder deninnerstaatlichen Verfahren des Staates eingereicht wird, in dem der betreffende Rechtsträger belegen ist, und der formal und inhaltlich dem vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten standardisierten Mindeststeuerbericht entspricht;
der Ausdruck „allgemeiner Abschnitt“ bedeutet den Abschnitt des Mindeststeuerberichts, der allgemeine Informationen zur multinationalen Unternehmensgruppe als Ganzes einschließlich ihrer Unternehmensstruktur und einer kurzen Zusammenfassung der GloBE-Informationen enthält und der mit Abschnitt 1 des vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten Mindeststeuerberichts übereinstimmt;
der Ausdruck „staatsbezogene Abschnitte“ bedeutet die Abschnitte des Mindeststeuerberichts, die in Bezug auf jeden Staat, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, Informationen zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften und der QDMTT enthalten und die mit den Abschnitten 2 und 3 des vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten Mindeststeuerberichts übereinstimmen;
der Ausdruck „Verteilungsansatz“ bedeutet den vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten Ansatz, anhand dessen festgestellt wird, unter welchen Umständen und in welchem Umfang ein allgemeiner Abschnitt oder ein oder mehrere staatsbezogene Abschnitte des Mindeststeuerberichts für die Anwendung der inländischen Steuern des Staates einschlägig sind, und dem zufolge
der allgemeine Abschnitt den umsetzenden Staaten zu übermitteln ist, in denen die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen sind,
ii) der allgemeine Abschnitt ohne die kurze Zusammenfassung der GloBE-Informationen in Abschnitt 1.4 des Mindeststeuerberichts den Nur-QDMTT-Staaten zu übermitteln ist, a) in denen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen sind, b) in denen ein Joint Venture oder ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe der multinationalen Unternehmensgruppe belegen ist, sofern die QDMTT in dem Staat in Bezug auf Joint Ventures erhoben wird, oder c) in Fällen, in denen die QDMTT in dem Staat in Bezug auf Geschäftseinheit oder ein staatenloses Joint Venture der multinationalen Unternehmensgruppe erhoben wird,
iii) ein oder mehrere staatsbezogene Abschnitte den Staaten zu übermitteln sind, die nach den GloBE-Vorschriften oder im Rahmen der QDMTT Besteuerungsrechte in Bezug auf die Staaten haben, auf die sich die betreffenden staatsbezogenen Abschnitte beziehen. Ungeachtet dessen a) ist SES-Staaten mit einem SES-Prozentsatz von null nur der Teil des Mindeststeuerberichts zu übermitteln, der Informationen zur Zurechnung der Ergänzungssteuer nach der SES zu diesem Staat enthält, die mit einem Auszug aus Abschnitt 3.4.3 des Mindeststeuerberichts übereinstimmen, und b) werden dem umsetzenden Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist, alle staatsbezogenen Abschnitte übermittelt;
der Ausdruck „umsetzender Staat“ bedeutet einen Staat, der entweder die PES, die SES oder beide umgesetzt hat;
der Ausdruck „GloBE-Vorschriften“ bedeutet die GloBE-Mustervorschriften, den Kommentar zu den GloBE-Mustervorschriften und die vereinbarten Verwaltungsleitlinien, die der Inklusive Rahmen von OECD und G20 zu BEPS erarbeitet hat (einschließlich des Mindeststeuerberichts, des Verteilungsansatzes und weiterer als Teil des GloBE-Umsetzungsrahmens vereinbarter Leitlinien, Bedingungen und Anforderungen);
der Ausdruck „Koordinierungsgremium“ bedeutet das Koordinierungsgremium des Übereinkommens, das sich nach Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammensetzt;
der Ausdruck „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD-Sekretariat, welches das Koordinierungsgremium unterstützt;
der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden diese Vereinbarung unterzeichnet haben und die erste zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach § 8 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist, und die andere zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach § 8 Absatz 1 Buchstabe b übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der ersten zuständigen Behörde aufgeführt ist;
der Ausdruck „Nur-QDMTT-Staat“ bedeutet einen Staat, der lediglich eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT) umgesetzt hat.
(2) Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] großgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck wird die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den GloBE-Vorschriften festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder in den GloBE-Vorschriften nicht definierte Ausdruck wird, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des diese Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
§ 2
Austausch von Informationen aus Mindeststeuerberichten
Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens und auf der Grundlage der Angaben der obersten Muttergesellschaft oder des beauftragten einreichenden Rechtsträgers wird jede zuständige Behörde mit allen anderen zuständigen Behörden von Staaten, mit denen sie in einer aktiven Austauschbeziehung nach § 8 Absatz 2 steht, die von einer in ihrem Staat belegenen obersten Muttergesellschaft oder einem in ihrem Staat belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger erhaltenen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht der multinationalen Unternehmensgruppe automatisch austauschen, die für diesen Staat gemäß dem Verteilungsansatz einschlägig sind.
§ 3
Zeitplan und Form des Informationsaustauschs
(1) Im Hinblick auf § 2 sind Informationen aus einem Mindeststeuerbericht spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates für das Geschäftsjahr auszutauschen, auf das sie sich beziehen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Informationen aus einem Mindeststeuerbericht in Bezug auf das von der zuständigen Behörde in der Notifikation nach § 8 Absatz 1 Buchstabe a angegebene erste Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates für dieses Geschäftsjahr auszutauschen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 werden die zuständigen Behörden Informationen aus einem Mindeststeuerbericht, die sie nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates erhalten haben, innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt austauschen.
(4) Die zuständigen Behörden werden die Informationen aus Mindeststeuerberichten überein gemeinsames XML-Schema automatisch austauschen.
(5) Die zuständigen Behörden werden die Informationen unter Einhaltung derentsprechenden Verschlüsselungs- und Dateiaufbereitungsstandards über das Gemeinsame Übermittlungssystem der OECD austauschen.
§ 4
Zusammenarbeit in Bezug auf Berichtigungen, Einhaltung und Durchsetzung
(1) Eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass die Berichtigung von Informationen aus einem Mindeststeuerbericht in Bezug auf eine im Staat der anderen zuständigen Behörde belegene oberste Muttergesellschaft oder einen im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger erforderlich ist. Wenn die unterrichtete zuständige Behörde zustimmt, dass Informationen aus einem Mindeststeuerbericht berichtigt werden müssen, wird sie unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese berichtigten Informationen von der betreffenden obersten Muttergesellschaft oder dem beauftragten einreichenden Rechtsträger zu beschaffen, und wird die berichtigten Informationen unverzüglich mit allen zuständigen Behörden austauschen, bei denen diese Informationen dem Austausch nach § 2 unterliegen.
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