Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz – EuGB-VVG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2026-02-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EuGB-VVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EuGB-VVG

Zweck dieses Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen.

Abkürzung

EuGB-VVG

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Die FMA ist gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631.

(2) Die FMA ist gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten von Originatoren in Bezug auf Verbriefungen gemäß Titel II Kapitel 2 und die Art. 18 und 19 der Verordnung (EU) 2023/2631.

Abkürzung

EuGB-VVG

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 2

ESAP–Offenlegungspflichten

§ 3. (1) Die FMA ist gemäß Art. 15a Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Veröffentlichung der Informationen gemäß Art. 20 und 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird.

(2) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2023/2631 angeführter Informationen.

(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Art. 15a Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

(4) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt.

Abkürzung

EuGB-VVG

Befugnisse der FMA

§ 4. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/2631 sowie allfälliger aufgrund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt

1.

von Emittenten zu verlangen, die in Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Informationsblätter für europäische grüne Anleihen zu veröffentlichen oder die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Informationen in diese Informationsblätter aufzunehmen;

2.

von Emittenten die Veröffentlichung von Prüfungen und Beurteilungen zu verlangen;

3.

von Emittenten die Veröffentlichung jährlicher Allokationsberichte oder die Aufnahme der in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Angaben in die jährlichen Allokationsberichte zu verlangen;

4.

von Emittenten die Veröffentlichung eines Wirkungsberichts oder die Aufnahme der in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Angaben in den Wirkungsbericht zu verlangen;

5.

von Emittenten zu verlangen, die Veröffentlichung der in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Unterlagen gemäß Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 zu melden;

6.

von Emittenten, die die vorgesehenen gemeinsamen Vorlagen gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwenden, zu verlangen, die darin aufgeführten Punkte in ihre regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission aufzunehmen;

7.

von den Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;

8.

ein Angebot oder die Zulassung europäischer grüner Anleihen zum Handel an einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Emittent einer Verpflichtung gemäß Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht nachgekommen ist;

9.

ein Angebot oder die Zulassung europäischer grüner Anleihen zum Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Verstoß eines Emittenten gegen eine Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 anhält;

10.

Werbeaktivitäten für höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von Emittenten europäischer grüner Anleihen bzw. beteiligten Finanzintermediären zu verlangen, Werbeaktivitäten für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Emittent einer Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht nachgekommen ist;

11.

Werbeaktivitäten zu untersagen oder von Emittenten europäischer grüner Anleihen bzw. von beteiligten Finanzintermediären die Einstellung von Werbeaktivitäten zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Emittent fortgesetzt gegen eine Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt;

12.

den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent europäischer grüner Anleihen der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht nachkommt, und von dem betreffenden Emittenten zu verlangen, auf seiner Website über diesen Umstand Auskunft zu geben;

13.

einem Emittenten die Emission europäischer grüner Anleihen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu untersagen, wenn der betreffende Emittent wiederholt und schwerwiegend gegen Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstoßen hat;

14.

nach Ablauf einer Frist von drei Monaten dem an den Emittenten gerichteten Verlangen gemäß Z 12, den Umstand bekannt zu machen, dass der Emittent europäischer grüner Anleihen Art. 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nicht mehr erfüllt, und von diesem Emittenten zu verlangen, diese Information auf seiner Website zu veröffentlichen;

15.

Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung stehende Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/2631 dienen können. Die §§ 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln;

16.

wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, den Umstand öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent europäischer grüner Anleihen den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/2631 sowie allfälliger aufgrund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte nicht nachkommt und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist;

17.

Verwaltungsstrafen gegen einen Emittenten europäischer grüner Anleihen nach der Verordnung (EU) 2023/2631 gemäß § 5 zu verhängen.

(2) Die FMA nimmt ihre in Abs. 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:

1.

unmittelbar,

2.

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

3.

unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an die in Z 2 genannten Behörden,

4.

durch Antrag bei den zuständigen Gerichten.

(3) Wenn eine natürliche oder juristische Person der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 Informationen übermittelt, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Beschränkung der Offenlegung von Informationen und unterliegt für die Übermittlung derartiger Informationen an eine zuständige Behörde keinerlei Haftung.

Abkürzung

EuGB-VVG

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 2

Verwaltungsstrafen

§ 5. (1) Wer

1.

gegen die Pflichten in Bezug auf das Informationsblatt zu grünen Anleihen und die Voremissionsprüfung gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere

a)

wesentlich falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, die für den Anleger von Bedeutung sind, oder

b)

es unterlässt, sicherzustellen, dass ein ausgefülltes Informationsblatt rechtzeitig einer Voremissionsprüfung unterzogen wird und eine befürwortende Stellungnahme eines externen Prüfers vorliegt,

2.

gegen die Pflichten in Bezug auf Allokationsberichte und Nachemissionsprüfungen dieser Berichte gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere

a)

es unterlässt, einen Allokationsbericht zu erstellen oder diesen unrichtig, unvollständig oder in einer anderen Weise erstellt, die nicht den Vorgaben entspricht,

b)

einen Allokationsbericht nicht einer Nachemissionsprüfung unterzieht,

c)

einen Allokationsbericht nicht, unvollständig oder in einer den Vorgaben nicht entsprechenden Weise ändert, wenn nach der Veröffentlichung des Allokationsberichts bei der Verwendung der Erlöse eine Korrektur vorgenommen wurde,

d)

die rechtzeitige Veröffentlichung eines Allokationsberichts oder einer Überprüfung nicht sicherstellt, oder

e)

dem Prüfer nicht mindestens 90 Tage zur Überprüfung eines Allokationsberichts zur Verfügung stellt,

3.

gegen die Pflichten in Bezug auf den Wirkungsbericht für europäische grüne Anleihen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, und so eine Veröffentlichung des Wirkungsberichts nicht, unvollständig oder in einer nicht den Vorgaben entsprechenden Weise vornimmt,

4.

gegen die Pflichten zur Erstellung eines Prospekts für europäische grüne Anleihen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere

a)

einen Prospekt veröffentlicht, der diesen Anforderungen nicht entspricht, oder

b)

einen Prospekt veröffentlicht, der trotz Erstellungspflicht gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 keine oder eine unvollständige Zusammenfassung des CapEx Plans enthält,

5.

gegen die Pflichten in Bezug auf die Veröffentlichung auf der Website des Emittenten und Mitteilungen an die ESMA und die FMA gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere

a)

eine Veröffentlichung nicht, unvollständig oder in einer nicht den Vorgaben entsprechenden Weise vornimmt,

b)

das Informationsblatt, die Voremissionsprüfung des Informationsblattes, den Link zu der Website, auf der im Falle der Veröffentlichung eines Prospekts dieser abgerufen werden kann, die Allokationsberichte, die Nachemissionsprüfungen, den Wirkungsbericht, den CapEx Plan trotz Erstellungspflicht gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 oder die Prüfung des Wirkungsberichts nicht zur Verfügung stellt, oder

c)

die notwendigen Mitteilungen über die entsprechenden Veröffentlichungen nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

6.

gegen die Pflichten in Bezug auf den Ausschluss bestimmter verbriefter Risikopositionen gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere

a)

unzulässige Risikopositionen einbezieht,

b)

unzulässige Risikopositionen in den Pool der verbrieften Risikopositionen aufnimmt,

c)

die erforderlichen Erläuterungen nicht in das Informationsblatt aufnimmt, oder

d)

der FMA auf deren Ersuchen keinen Nachweis erbringt,

7.

gegen die Pflichten in Bezug auf bei Verbriefungen zusätzlich geltende Offenlegungspflichten gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere

a)

einen Prospekt erstellt, ohne die vorgeschriebene Erklärung beizufügen,

b)

einen Prospekt erstellt, der die erforderlichen Informationen nicht enthält, oder

c)

die erforderlichen Informationen nicht in das Informationsblatt oder den Allokationsbericht aufnimmt,

8.

gegen die Pflichten in Bezug auf die nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 einschließlich des gemäß Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 erlassenen delegierten Rechtsakts, verstößt,

9.

bei einer Ermittlung oder Überprüfung gemäß § 4 nicht mit der FMA zusammenarbeitet,

10.

gegen eine sonstige Anforderung gemäß § 4 Abs. 1 verstößt,

11.

eine Anleihe als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichnet, ohne die Anforderungen gemäß Art. 3 in Verbindung mit Titel II der Verordnung (EU) 2023/2631 zu erfüllen,

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