Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Mongolisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 10. September bzw. 21. November 2025 abgegeben; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Mongolei – nachstehend als „Vertragsparteien“ bezeichnet –
AUF DER GRUNDLAGE der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern;
IN DEM BESTREBEN, ihre Zusammenarbeit zur wirksamen Bekämpfung der illegalen Migration zu verstärken;
MIT DEM ZIEL, auf der Grundlage dieses Abkommens und der Gegenseitigkeit rasche und effiziente Verfahren zur Identifizierung und Rückführung von Personen einzuführen, die die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen in der Mongolei oder der Republik Österreich nicht oder nicht mehr erfüllen;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Rückführung von Personen unter Wahrung des Grundsatzes der Einzelfallprüfung und in geordneter Weise erfolgt;
UNTER BEZUGNAHME auf Artikel 31 und Artikel 58 des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits 1 sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze und Bestimmungen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt2 vom 7. Dezember 1944 sowie der VN-Konvention gegen transnationale organisierte Kriminalität3 und ihrer Zusatzprotokolle vom 15. November 2000, insbesondere des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere von Frauen und Kindern4, und des Protokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg5 –
haben Folgendes vereinbart:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 208/2017.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 idgF.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 220/2005.
5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:
(1) „Staatsangehöriger“ jede Person, die die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt.
(2) „Person mit illegalem Aufenthalt“ jede Person, die gemäß den einschlägigen Verfahren des innerstaatlichen Rechts die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien nicht oder nicht mehr erfüllt.
(3) „Ersuchende Vertragspartei“ die Vertragspartei, die einen Rückübernahmeantrag oder ein Ersuchen um Mitteilung der Überstellung einer Person gemäß dieses Abkommens stellt.
(4) „Ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei, an die ein Rückübernahmeantrag oder ein Ersuchen um Mitteilung der Überstellung einer Person gemäß dieses Abkommens gerichtet wird.
(5) „Rückübernahme“ die Überstellung durch die ersuchende Vertragspartei und die Aufnahme durch die ersuchte Vertragspartei von Personen, die die geltenden Bedingungen für die Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.
(6) „Aufenthaltstitel“ eine gültige Erlaubnis, die von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei ausgestellt wird und eine Person berechtigt, in das Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht vorübergehende Erlaubnisse zum Verbleib im Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags, eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel oder eines Visums gemäß Absatz 7 dieses Artikels.
(7) „Visum“ eine Genehmigung oder Entscheidung einer der Vertragsparteien, die für die Einreise, den Kurzaufenthalt oder den Transit durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst keine Flughafentransitvisa.
Artikel 2
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
(1) Die ersuchte Vertragspartei nimmt auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und ohne weitere Formalitäten als die in diesem Abkommen vorgesehenen alle Personen mit illegalem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zurück, sofern nachgewiesen ist, dass sie Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei sind. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann durch eines der in Anhang 2 aufgeführten Dokumente ohne weitere Formalitäten erbracht werden.
(2) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann auch durch eines der in Anhang 3 aufgeführten Dokumente erbracht werden, sofern nicht die andere Vertragspartei das Gegenteil beweisen kann.
(3) Die ersuchte Vertragspartei nimmt außerdem zurück:
– unverheiratete minderjährige Kinder bis zum Alter von achtzehn (18) Jahren der in Absatz 1 genannten Personen, unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, sofern sie kein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei besitzen;
– Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, sofern sie das Recht haben, in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei einzureisen und sich dort aufzuhalten oder dieses Recht erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei.
(4) Die ersuchte Vertragspartei nimmt auch Personen zurück, die die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen und deren Staatsangehörigkeit von der ersuchten Vertragspartei entzogen wurde oder die gemäß der nationalen Gesetzgebung der ersuchten Vertragspartei nach Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei auf ihre Staatsangehörigkeit verzichtet haben, es sei denn, diesen Personen wurde von der ersuchenden Vertragspartei zumindest die Einbürgerung zugesagt.
(5) Im Falle der Zustimmung zu einem Antrag stellt die ersuchte Vertragspartei – unabhängig vom Willen der wiederaufzunehmenden Person – so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach der Zustimmung, ein für mindestens sechs (6) Monate gültiges Reisedokument aus. Sollte die ersuchende Vertragspartei aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die betreffende Person nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments überstellen können, stellt die ersuchte Vertragspartei ein neues Reisedokument mit der gleichen Gültigkeitsdauer aus; das Dokument wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des vorherigen Dokuments ausgestellt.
(6) Wenn keine der in den Anhängen 2 oder 3 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden kann, umfasst der Rückübernahmeantrag ein Ersuchen an die jeweilige diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, ein Interview mit der wiederaufzunehmenden Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit durchzuführen. Das Interview findet spätestens innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens statt und kann bei gegenseitigem Einvernehmen auch mittels Audio- und Videosystemen durchgeführt werden. Nach einer positiven Identifizierung wird innerhalb weiterer zehn (10) Arbeitstage ein Reisedokument / Notfallreisedokument ausgestellt. Die Einhaltung der in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehenen Fristen für die Beantwortung des Rückübernahmeantrags wird sichergestellt.
Artikel 3
Rückübernahmeantrag
(1) Jede Überstellung einer Person, die auf Grundlage von Artikel 2 rückübernommen werden soll, erfordert die Einreichung eines schriftlichen Rückübernahmeantrags an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei.
(2) Ein Rückübernahmeantrag muss folgende Informationen enthalten:
– Die Personalien der wiederaufzunehmenden Person (Vorname, Nachname, Geburtsdatum und, soweit möglich, der Vatername, Geburtsort und letzter Wohnort);
– Kopien von Dokumenten, die die Staatsangehörigkeit nachweisen oder einen Anscheinsbeweis dafür liefern (Anhänge 2 und 3);
– Ein Foto der wiederaufzunehmenden Person;
– Fingerabdrücke der wiederaufzunehmenden Person.
(3) Sofern zutreffend, soll der Rückübernahmeantrag die folgenden Angaben enthalten:
– Hinweise auf etwaige besondere Bedürfnisse der wiederaufzunehmenden Person in Bezug auf Hilfe, Pflege oder Unterstützung, vorbehaltlich ihrer Zustimmung und nur insoweit, wie diese Angaben für die Gesundheitsversorgung der betreffenden Person erforderlich sind;
– Jegliche weiteren Hinweise auf Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die im Einzelfall während der Überstellung erforderlich sind.
(4) Eine gemeinsame Vorlage für Rückübernahmeanträge, die auf beliebigem Kommunikationsweg, einschließlich elektronisch (beispielsweise über gesicherte E-Mail) oder in Ausnahmefällen per Fax, übermittelt werden können, ist in Anhang 4 beigefügt.
(5) Wenn die wiederaufzunehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, ist kein Rückübernahmeantrag erforderlich.
Artikel 4
Verfahren zur Rückübernahme
(1) Einem Rückübernahmeantrag, der elektronisch übermittelt werden kann, ist schriftlich so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von dreißig (30) Arbeitstagen, zu entsprechen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Eingangs (nachgewiesen durch eine elektronische Übermittlungsbestätigung) des Rückübernahmeantrags bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei. Falls rechtliche oder praktische Hindernisse einer fristgerechten Antwort auf den Rückübernahmeantrag entgegenstehen, wird die Frist auf Antrag der ersuchten Vertragspartei, um die zur Überwindung dieser Hindernisse erforderliche Zeit verlängert, jedoch nicht über sechzig (60) Arbeitstage hinaus. Liegt bis zum Ablauf dieser Fristen keine Antwort vor, gilt der Rückübernahmeantrag als genehmigt. Im Falle einer Ablehnung des Rückübernahmeantrags müssen die Gründe schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei informiert die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, basierend auf der Zustimmung zum Rückübernahmeantrag und nach Ausstellung der Reisedokumente, schriftlich im Voraus über das Überstellungsdatum, den Grenzübergangspunkt, mögliche Begleitpersonen und andere für die Überstellung relevante Informationen.
(3) Die Überstellung der Person erfolgt so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von einhundertachtzig (180) Arbeitstagen nach Erhalt der Zustimmung. Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei kann dieser Zeitraum um die zur Überwindung rechtlicher oder praktischer Hindernisse erforderliche Zeit verlängert werden.
Artikel 5
Modalitäten der Überstellung und Transportmittel
(1) Die Rückführung erfolgt in der Regel per Luftweg, kann jedoch auch auf dem Landweg durchgeführt werden. Rückführungen per Luftweg sind nicht auf die Nutzung von Fluggesellschaften der Vertragsparteien oder des Sicherheitspersonals der ersuchenden Vertragspartei beschränkt und können sowohl durch Linien- als auch durch Charterflüge erfolgen. Sowohl Direktflüge als auch Zwischenstopps anderer Flüge sind zulässig.
(2) Begleitpersonen einer der Vertragsparteien dürfen innerhalb des Hoheitsgebiets der anderen Vertragspartei keine hoheitlichen Befugnisse ausüben.
Artikel 6
Fehlende Voraussetzungen für die Rückübernahme
(1) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die rückübernommene Person auf begründetes Ersuchen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von dreißig (30) Arbeitstagen nach der Rückübernahme feststellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 dieses Abkommens nicht erfüllt waren. Das Ersuchen muss alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzuführenden Person enthalten.
(2) In solchen Fällen finden die Verfahrensbestimmungen des Artikels 4 dieses Abkommens entsprechend Anwendung, und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzuführenden Person bereitzustellen.
Artikel 7
Kosten
Alle im Zusammenhang mit einer Rückübernahme gemäß diesem Abkommen bis zur Grenze des Hoheitsgebiets der ersuchten Vertragspartei anfallenden Transportkosten trägt die ersuchende Vertragspartei. Dies gilt auch für Kosten im Zusammenhang mit einer Rückübernahme gemäß Artikel 6 Absatz 1.
Artikel 8
Datenschutz
(1) Zum Zwecke der Rückübernahme der betreffenden Person durch die zuständigen Behörden und auf Einzelfallbasis können die Vertragsparteien personenbezogene Daten austauschen. Der Austausch und die Weiterverarbeitung dieser Daten erfolgen in Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Gesetzen sowie den von der übermittelnden Vertragspartei auferlegten Bedingungen und unter Beachtung der folgenden Grundsätze, die gleichermaßen für automatisierte und nicht-automatisierte Datenverarbeitung gelten:
(a) Personenbezogene Daten werden rechtmäßig, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person transparenten Weise verarbeitet. Sie dürfen nur zu den in diesem Abkommen angegebenen, eindeutigen und legitimen Zwecken verarbeitet werden. Die Art der angeforderten Daten muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, zu dem sie benötigt werden. Die Daten müssen auf das Notwendige beschränkt sein, um den Zweck der Verarbeitung zu erfüllen. Übermittelt werden dürfen ausschließlich:
– Die Personalien der betroffenen Person (Vorname, Nachname, frühere Namen, Spitznamen, Synonyme oder Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten);
– Informationen zu Identitätsdokumenten (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort) oder anderen in den Anhängen 2 bis 4 aufgeführten Dokumenten;
– Aufenthaltsorte und Reiserouten, soweit sie erforderlich sind, um die Voraussetzungen für die Rückübernahme gemäß diesem Abkommen festzustellen;
– Weitere notwendige Informationen zur Identifizierung der betroffenen Person oder zur Überprüfung der Rückübernahmebedingungen, falls keine der oben genannten Mittel zur Identifizierung ausreicht.
(b) Personenbezogene Daten dürfen nur zu den Zwecken verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei hat einer Verarbeitung zu anderen Zwecken ausdrücklich zugestimmt.
(c) Personenbezogene Daten müssen korrekt und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein. Unrichtige Daten sind zu berichtigen oder zu löschen. Die Daten sind so zu speichern, dass eine Identifizierung der betroffenen Person nur so lange möglich ist, wie es der Zweck der Verarbeitung erfordert.
(2) Personenbezogene Daten sind so zu verarbeiten und zu speichern, dass ein angemessener Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung sowie vor versehentlichem Verlust, Zerstörung oder Beschädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist.
(3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede Übermittlung oder den Erhalt von Daten zu dokumentieren. Diese Dokumentation umfasst den Zweck, den Inhalt und den Zeitpunkt der Übermittlung oder des Erhalts sowie die übermittelnde und empfangende Behörde. Gleiches gilt für die Vernichtung von Daten. Die Dokumentation ist durch geeignete Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung zu schützen und für drei (3) Jahre aufzubewahren. Danach ist sie unverzüglich zu vernichten. Die Dokumentation darf nur dazu verwendet werden, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu überprüfen.
(4) Jede betroffene Person hat das Recht, sich bei Nachweis ihrer Identität kostenlos und unverzüglich bei der zuständigen Behörde über die übermittelten oder verarbeiteten personenbezogenen Daten, deren Herkunft, Empfänger oder Empfängerkategorien, den Verwendungszweck und die Rechtsgrundlage zu informieren. Zudem hat jede betroffene Person das Recht, unrichtige Daten korrigieren und unrechtmäßig verarbeitete Daten löschen zu lassen.
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die betroffene Person im Falle eines Verstoßes gegen ihre Datenschutzrechte die Möglichkeit hat, eine Beschwerde bei einem unabhängigen Gericht oder einer Kontrollstelle gemäß den internationalen Übereinkommen einzureichen.
(5) Eine Weitergabe der im Rahmen dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei zulässig. Die übermittelten personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln.
(6) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben. Die übermittelnde Vertragspartei ist über die Löschung zu informieren.
(7) Auf Anfrage teilt die empfangende Vertragspartei der übermittelnden Vertragspartei die Ergebnisse der Verarbeitung der übermittelten Daten mit.
Artikel 9
Sprachen
Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens erfolgt in englischer Sprache.
Artikel 10
Anhänge
(1) Details zur Durchführung dieses Abkommens sind in Anhang I geregelt.
(2) Die Anhänge 1 bis 4 sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 11
Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
Dieses Abkommen lässt Rechte und Pflichten aus anderen internationalen Abkommen und Mitgliedschaften in supranationalen und internationalen Organisationen unberührt.
Artikel 12
Streitbeilegung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen durch direkte Konsultationen zu lösen. Jede Vertragspartei kann, falls erforderlich, die andere Vertragspartei zu Gesprächen einladen.
Artikel 13
Inkrafttreten, Dauer und Beendigung
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die zweite Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass die erforderlichen Genehmigungsverfahren gemäß ihrem nationalen Recht abgeschlossen sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(3) Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung tritt am zweiten Tag nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung in Kraft.
(4) Änderungen des Abkommens bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien und treten nach den in Absatz 1 festgelegten Verfahren in Kraft.
(5) Jede Vertragspartei kann das Abkommen schriftlich kündigen. Es endet sechs (6) Monate nach Eingang der Kündigung.
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