Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie über die Höchstbeträge pro Schüler/in und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2026/27 (Limit-Verordnung 2026/26)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2026-02-25
Status Aufgehoben · 2027-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 idgF, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in betragen in den jeweiligen Schulformen:

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Profil Bezeichnung Schulform-Grundlimit in € Religions- bzw. Ethik-Limit in € Digital-Limit in €
100 Volksschulen – Grundschulen 65,00 9,35 -
100 Vorschulstufe 27,40 9,35 -
100 Sonderschulen 93,40 9,35 -
300 Mittelschulen 114,50 15,50 16,30
400 Polytechnische Schulen 119,00 12,00 13,30
1000 Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufe 114,50 15,50 16,30
1100 Allgemeinbildende höhere Schulen – Oberstufe (Gymnasien, Realgymnasien, Oberstufenrealgymnasien) 190,00 19,40 13,30
2000 Berufsbildende Pflichtschulen 67,00 5,70 5,00
3100 Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten 100,00 13,70 13,30
3600 Mittlere kaufmännische Lehranstalten 166,00 13,70 13,30
3710 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2-jährig) 126,00 13,70 13,30
3730 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW) 142,00 13,70 13,30
3730 Schulen für Sozialbetreuungsberufe (SOB-Statutschulen) 142,00 13,70 13,30
3730 Dreijährige Fachschulen für wirtschaftliche Berufe (FW) 165,00 13,70 13,30
3730 Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung 165,00 13,70 13,30
4100 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten 180,00 17,80 13,30
4600 Höhere kaufmännische Lehranstalten 211,00 17,80 13,30
4600 Handelsakademien für Berufstätige 194,80 17,80 13,30
4600 Kaufmännische Kollegs 184,00 17,80 13,30
4600 Aufbaulehrgänge an Handelsakademien 189,20 17,80 13,30
4710 Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe 211,00 17,80 13,30
4710 Kollegs für wirtschaftliche Berufe 184,00 17,80 13,30
4710 Aufbaulehrgänge an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe 189,20 17,80 13,30
4720 Höhere Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik, Höhere Lehranstalten für Kunstgewerbe 173,00 17,80 13,30
4730 Höhere Lehranstalten für Tourismus 200,00 17,80 13,30
4730 Aufbaulehrgänge an Höheren Lehranstalten für Tourismus 185,40 17,80 13,30
4730 Kollegs für Tourismus 177,60 17,80 13,30
4740 Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung 211,00 17,80 13,30
5120 Bildungsanstalten für Elementarpädagogik 177,00 17,80 13,30
5120 Bildungsanstalten für Elementarpädagogik – Hortpädagogik 186,00 17,80 13,30
5120 Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe 171,40 13,70 13,30
5120 Kollegs für Elementarpädagogik 165,80 17,80 13,30
5130 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik 164,00 17,80 13,30
5130 Kollegs für Sozialpädagogik 154,00 17,80 13,30
6100 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen 71,00 5,70 5,00
6100 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen 141,50 13,70 13,30
6200 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 172,50 17,80 13,30

(2) Die Schulbuchlimits umfassen das Schulform-Grundlimit, das Religions- bzw. Ethik-Limit und das Digital-Limit für das Produkt „E-Book Solo“, das Produkt „E-Book+ Solo“ und den Preisanteil des E-Book+ in einem Kombiprodukt „Buch mit E-Book+“.

(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gem. § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1976 idgF können bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 Schulform-Grundlimit und Religions- bzw. Ethik-Limit (Spalte 1 und Spalte 2) insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 nicht überschritten werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Für Schüler/innen in der Übergangsstufe an allgemeinbildenden höheren Schulen als Vorbereitungsjahr für die AHS-Oberstufe beträgt das Schulbuchlimit € 85,00.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. (1) Die Schulbuchlimits pro Schüler/in an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Berufsschulen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für außerordentliche und ordentliche Schüler/innen mit nichtdeutscher Erstsprache in Deutschförderklassen, in Deutschförderkursen oder im Förderunterricht Deutsch als Zweitsprache bzw. im Unterrichtsfach Deutsch im Rahmen des Regelunterrichtes für den Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ € 17,60 und für den Erstsprachenunterricht € 15,30.

(2) Für Schüler/innen mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ bzw. mit Erstsprachenunterricht kann neben dem Zusatzlimit in der Volksschule und in der Sekundarstufe I einmal ein Wörterbuch bestellt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht in allen Gegenständen (Minderheitensprachen, Volksgruppensprachen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Minderheitensprache/Volksgruppensprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler/in wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht angeschafft werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 5. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich € 6,00 zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Mittelschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen – Unterstufe.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 6. Die Schulbücher für sehbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 7. Die Schulbücher für körperlich und mehrfachbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.

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