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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Klima-Verordnung – WFA-KlimaV)

Geltender Text a fecha 2025-12-31

Abkürzung

WFA-KlimaV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

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WFA-KlimaV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise und Darstellung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.

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WFA-KlimaV

Geltungsbereich

§ 2. Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben gemäß § 5 Abs. 7 der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026, die Auswirkungen auf das Klima abzuschätzen und zu prüfen. Davon umfasst sind Auswirkungen auf

1.

zukünftige Treibhausgasemissionen und gegebenenfalls Kohlenstoffspeicherung sowie

2.

die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels.

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WFA-KlimaV

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der WFA-GV sowie folgende weitere Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

Treibhausgasemissionen sind die Freisetzung der Gase Kohlenstoffdioxid (CO 2 ), Methan (CH 4 ), Distickstoffoxid (N 2 O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF 6 ) und Stickstofftrifluorid (NF 3 ) in die Atmosphäre;

2.

Tonne Kohlenstoffdioxid-Äquivalent ist eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO 2 ) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 1 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;

3.

WFA-Klimachecktool ist das von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Instrument zur Abschätzung der Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder eines sonstigen Vorhabens auf die zukünftigen Treibhausgasemissionen und die Kohlenstoffspeicherung gemäß der nationalen Treibhausgasinventur;

4.

Treibhausgas „Lock-in“ Effekt ist eine Situation, in der Regelungsvorhaben oder sonstige Vorhaben des Bundes dazu führen, dass Strukturen geschaffen, beibehalten oder gefördert werden, die treibhausgaswirksame negative Effekte verursachen, fördern oder festigen und einen Umstieg auf klimaneutrale Systeme erschweren.

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WFA-KlimaV

2.

Abschnitt

Durchführung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima

Grundlegendes

§ 4. (1) Die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 Abs. 2 BHG 2013 vorzunehmen.

(2) Bei der Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima ist auf die unterschiedlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Geschlechter Rücksicht zu nehmen.

(3) Bei der Beurteilung der Auswirkung eines Regelungsvorhabens oder eines sonstigen Vorhabens sind neben den Auswirkungen auf den derzeitigen Zustand des Klimasystems auch die durch das weitere Voranschreiten des Klimawandels (dynamischer Verlauf) zu erwartenden Gegebenheiten zu beachten.

Abkürzung

WFA-KlimaV

Prüfung der Betroffenheit

§ 5. (1) Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben Auswirkungen auf

1.

zukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherung sowie

2.

die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels

verursacht.

(2) Die Klimacheck-Servicestelle (§ 10) hat die Angaben gemäß Abs. 1 auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Das jeweilige haushaltsleitende Organ ist über allfällige Zweifel, die sich im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit und Plausibilität ergeben, in Kenntnis zu setzen.

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WFA-KlimaV

Vereinfachte Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima

§ 6. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist nach den Vorgaben der Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Klima voraussichtlich wesentlich betroffen ist.

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WFA-KlimaV

Vertiefende Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima

§ 7. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf das Klima nach den Vorgaben der Anlage 2 zu prüfen.

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WFA-KlimaV

Ergebnisdarstellung

§ 8. (1) Die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung in einem eigenen Abschnitt „Auswirkungen auf das Klima“ darzustellen und zu erläutern.

(2) Bei der Darstellung der Auswirkungen auf zukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherungen ist gesondert aufzugliedern und zu erläutern, ob diese aus Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 resultieren oder der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 1 oder der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 26 unterliegen.

(3) Die Klimacheck-Servicestelle, unterstützt durch das Umweltbundesamt, hat fachliche Unterstützung zur Abschätzung und Darstellung sowie zur Anwendung des WFA-Klimachecktools anzubieten.

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WFA-KlimaV

Zeitpunkt der Durchführung

§ 9. Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes die Bestimmung des § 9 WFA-GV und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und bei sonstigen rechtssetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 die Bestimmung des § 10 WFA-GV anzuwenden.

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WFA-KlimaV

Klimacheck-Servicestelle und Anwendung methodischer Instrumente

§ 10. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit Beteiligung des Umweltbundesamts eine Klimacheck-Servicestelle einzurichten, deren fachliche Expertise bei der Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima herangezogen werden kann. Die Klimacheck-Servicestelle stellt, auf Basis der besten aktuell verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Einbeziehung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen, ein WFA-Klimachecktool samt Leitfaden für die Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima bereit, aktualisiert regelmäßig die verwendeten Datengrundlagen und sichert die Qualität des Instruments samt Leitfaden.

(2) Die Klimacheck-Servicestelle hat laufend die Anwendung des Instruments und des Leitfadens sowie die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der Abschätzungen zu prüfen, nimmt dazu Stellung und hat den Anwenderinnen und Anwendern der WFA Unterstützung anzubieten.

Abkürzung

WFA-KlimaV

3.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Interne Evaluierung

§ 11. Bei einer internen Evaluierung gemäß § 11 WFA-GV sind die tatsächlichen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf das Klima zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wenn wesentliche Auswirkungen auf das Klima gemäß § 7 Z 3WFA-GV vorliegen. Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der Auswirkungen auf das Klima ist § 11 WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung dargestellten Auswirkungen sind darzustellen.

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WFA-KlimaV

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

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WFA-KlimaV

Anlage 1 zu § 6

Vereinfachte Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima

Die Abschätzung umfasst die Beantwortung der folgenden Fragen:

Treibhausgase Hat das Vorhaben Auswirkungen auf die zukünftigen Treibhausgasemissionen oder die Kohlenstoffspeicherung in Österreich?
Anpassungsfähigkeit Hat das Vorhaben Auswirkungen auf die Fähigkeit von Umwelt, Gesellschaft, Arbeitswelt und Wirtschaft sich gegenüber den Folgen des Klimawandels anzupassen? (zB: Hitze, Trockenheit, Überschwemmungen, Extremwetterereignisse)

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WFA-KlimaV

Anlage 2 zu § 7

Vertiefte Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima

Die Abschätzung der zukünftigen Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherung umfasst die Beantwortung der folgenden Fragen:

Treibhausgase a) Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die zukünftigen Treibhausgasemissionen oder die Kohlenstoffspeicherung entsprechend der österreichischen Treibhausgasinventur in jedem einzelnen der nächsten fünf Jahre ab Realisierung des Vorhabens in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent? b) Wie verteilen sich diese Auswirkungen auf die jeweiligen Sektoren der nationalen Treibhausgasinventur? c) Was sind die zentralen Treiber (Verursacher) der Auswirkung auf die Treibhausgasemissionen oder die Kohlenstoffspeicherung? d) Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die zukünftigen Treibhausgasemissionen oder die Kohlenstoffspeicherung, die nicht von der österreichischen Treibhausgasinventur umfasst sind? e) Welche Treibhausgas „Lock-in“ Effekte entstehen oder werden durch das Vorhaben verstärkt?

Die Abschätzung zur Anpassungsfähigkeit umfasst die Beantwortung der vertiefenden Fragen zu den jeweils relevanten Aktivitätsfeldern:

Landwirtschaft Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit der Landwirtschaft bezüglich den Folgen des Klimawandels? Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit der Landwirtschaft beispielsweise im Zusammenhang mit: a) dem Wasserverbrauch oder -bedarf in der Landwirtschaft und kann es auf Grund der Folgen des Klimawandels (zB Hitze, Trockenheit) zu Nutzungskonflikten um die Ressource Wasser führen? b) Erosion und Bodenverdichtung bzw. auf die Bodenqualität? c) der Wasserhaltekapazität und damit auf die Stärkung bzw. Schwächung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels? d) dem Biodiversitätsverlust bzw. das Auftreten invasiver Arten? e) Naturgefahren, wie etwa Überflutungen, Hagel oder Dürre, oder das Auftreten neuer Krankheitserreger in der Tierhaltung?
Forstwirtschaft Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit der Forstwirtschaft bezüglich den Folgen des Klimawandels? Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit der Forstwirtschaft bezüglich den Folgen des Klimawandels beispielsweise im Zusammenhang mit: a) Erosion und Bodenverdichtung bzw. Bodenqualität? b) der Wasserhaltekapazität und damit auf die Stärkung bzw. Schwächung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels? c) dem Biodiversitätsverlust bzw. Auftreten invasiver Arten? d) Naturgefahren wie etwa Überflutungen, Dürre, Brände bzw. Auswirkungen auf die Schutzfunktion des Waldes vor Naturgefahren?
Wasserwirtschaft Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit der Wasserwirtschaft bezüglich den Folgen des Klimawandels? Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit der Wasserwirtschaft beispielsweise im Zusammenhang mit: a) dem Wasserverbrauch und kann es auf Grund der Folgen des Klimawandels (zB Hitze, Trockenheit) zu Nutzungskonflikten um die Ressource Wasser führen oder derartige Nutzungskonflikte verstärken (zB durch Bewässerung)? b) der sicheren Wasserversorgung und Trinkwasserversorgung insbesondere auch in Notfallzeiten (zB Dürre)? c) der nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern und die Sicherung von Quellen und Grundwasserkörpern?
Tourismus Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit des Tourismus bezüglich den Folgen des Klimawandels? Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit des Tourismus beispielsweise im Zusammenhang mit: a) klimawandelbedingten Veränderungen im Wintertourismus wie etwa Abnahme der Frosttage, Rückgang der Schneesicherheit oder Gletscherschmelze? b) klimawandelbedingten Veränderungen im Sommertourismus wie etwa Anstieg der Hitzetage, längere Saisonen oder Anstieg der Wassertemperaturen? c) den Sicherheitsgefährdungen von Besucherinnen und Besuchern wie etwa durch Steinschlag, Hangrutschungen, Hitze oder andere Naturgefahren?
Energie Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit des Energiesektors bezüglich den Folgen des Klimawandels? Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit des Energiesektors beispielsweise im Zusammenhang mit: a) klimawandelbedingten Veränderungen wie etwa Niederwasserperioden? b) der Sicherheit von Energieinfrastrukturen gegenüber Extremwetterereignissen und Naturgefahren? c) dem veränderten Energiebedarf (Abnahme der Heizgradtage, dafür Zunahme des Kühlenergiebedarfs)?
Bauen und Wohnen Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit von Gebäuden, insbesondere Wohnraum bezüglich den Folgen des Klimawandels? Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit von Gebäuden, insbesondere Wohnraum beispielsweise im Zusammenhang mit: a) zunehmenden Hitzetagen und Tropennächten? b) zunehmenden Naturgefahren bzw. Extremwetterereignissen?
Schutz vor Naturgefahren Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf den Schutz vor Naturgefahren und Extremwettereignissen?
Krisen- und Katastrophenmanagement Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf das Krisen- und Katastrophenmanagement? Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf das Krisen- und Katastrophenmanagement beispielsweise im Zusammenhang mit: a) Kapazitäten von Einsatzorganisationen sowie von Gesundheitsversorgung während oder nach einer Naturkatastrophe? b) der Infrastruktur zur Bewältigung einer Naturkatastrophe, wie zB Straßen zur Erreichbarkeit eines Katastrophengebiets oder der Abwasser- und Kanalisationssysteme? c) der Sicherheit von kritischer Infrastruktur bei Naturkatastrophen?
Gesundheit Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die physische und psychische Gesundheit von Menschen bezüglich den Folgen des Klimawandels? Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben beispielsweise auf: a) die Hitzeanfälligkeit durch Anstieg der Hitzetage bzw. Verlängerung von Hitzeperioden? b) die Anfälligkeit auf verstärkte Ausbreitung von allergenen Tier- und Pflanzenarten sowie von Krankheitsüberträgern und Infektionskrankheiten und das damit im Zusammenhang stehende Risiko für die menschliche Gesundheit? c) die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung während und nach extremen Wetterereignissen/Naturkatastrophen?
Ökosysteme Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit von Ökosystemen bezüglich den Folgen des Klimawandels? Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit von Ökosystemen beispielsweise im Zusammenhang mit: a) dem Erhalt oder Erweiterung, Verlust, Verkleinerung oder Zerschneidung von Ökosystemen und damit auf die Stärkung bzw. Schwächung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels? b) der Biodiversität und damit auf die Stärkung bzw. Schwächung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels? c) der Versorgung mit natürlichen Rohstoffen, die Bodenqualität oder das Wasserdargebot?
Verkehr Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit des Verkehrssektors und der Mobilität bezüglich den Folgen des Klimawandels? Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit vom Verkehrs- und Mobilitätssektor beispielsweise im Zusammenhang mit: a) der Sicherheit von Verkehrsinfrastrukturen gegenüber zunehmenden Naturgefahren und Extremwetterereignissen? b) dem Schutz von Fahrgästen, Personal und Verkehrsteilnehmern vor Naturgefahren?
Raumordnung Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit von Bereichen der Raumordnung bezüglich den Folgen des Klimawandels? Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben beispielsweise auf: a) Nutzungskonflikte von Fläche (zum Beispiel Raumnutzungsansprüche zwischen Energieinfrastruktur, Biodiversität, Retentionsflächen etc.)? b) natürliche Bodenfunktionen und damit auf die Stärkung bzw. Schwächung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels? c) den Schutz von Siedlungsraum vor Naturgefahren?
Arbeit und Wirtschaft Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit der Wirtschaft sowie der Arbeitswelt gegenüber den Folgen des Klimawandels? Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft beispielsweise im Zusammenhang mit: a) Arbeitsbedingungen und -sicherheit bei Hitze? b) der Sicherheit von Wertschöpfungsketten gegenüber den Folgen des Klimawandels? c) der Sicherheit von betrieblicher Infrastruktur gegenüber Extremwetterereignissen und Naturgefahren?
Städte Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit von Städten und urbanen Gebieten bezüglich der Folgen des Klimawandels? Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit von Städten beispielsweise im Zusammenhang mit: a) der Hitzeanfälligkeit, insbesondere durch Zunahme der Hitzetage und Tropennächte? b) Veränderungen der urbanen Pflanzen- und Tierwelt und Ausbreitung von invasiven Arten? c) dem Risiko von Naturgefahren und Extremwetterereignissen in urbanen Gebieten, insbesondere Starkregenereignissen?