Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2026 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 S. 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914, ABl. L, 2024/2914, 26.11.2024 entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2028 Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. (1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a und lit. b der Verordnung (EU) 2018/1091, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
drei Hektar Dauergrünland;
1,50 Hektar Ackerland;
50 Ar Kartoffeln;
10 Ar Gemüse oder Erdbeeren (in Summe);
10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen oder Forstbaumschulen (in Summe);
10 Ar Erwerbsweinbauflächen;
30 Ar erwerbsobstbaulich genutzte Obstanlagen oder sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen) (in Summe);
100 m² überwiegend erwerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;
100 m² Zuchtpilze;
Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.
(2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens zwei Hektar Waldfläche.
Stichtage, Referenzzeiträume
§ 3. (1) Als Stichtag gilt der 1. April 2026 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1. bis 2.3., 2.7.1. und Punkt 4.
(2) Als Referenzzeiträume gelten:
Jänner 2024 bis 31. Dezember 2026 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.5. und 6. sowie Anlage II lit. B Punkte 2. bis 6.,
das Kalenderjahr 2026 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. A, ausgenommen Punkte 3. und 8., und Anlage I Punkte 2.4., 2.6., 2.7.2., 2.8., 3., 5., 7., 8. sowie Punkt 4., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2026 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist,
das Kalenderjahr 2025 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. A Punkte 3. und 8. sowie lit. B Punkt 1.,
die Vermarktungsperiode für die Ernte 2024 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. B Punkt 7.
Erhebungsart, Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage I Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.
(2) Es sind für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 sämtliche Merkmale gemäß Anlage I und Anlage II, für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2 mit mindestens zehn Hektar Waldfläche sämtliche Merkmale gemäß Anlage I und für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2 mit weniger als zehn Hektar Waldfläche das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. nach der Erhebungsart gemäß Abs. 3 zu erheben.
(3) Unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung sind zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1., ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000),
das Merkmal gemäß Anlage I Punkte 2.1.4., 2.1.5., 2.3. bis 2.5., 6. und 7.3. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 3.1. bis 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.7.1., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß § 4 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 zugelassenen Kontrollstellen,
das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4. sowie Punkt 7.1.1.2., 7.1.2.2., 7.1.3., 7.1.4.1. und 7.1.5 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria bzw. AMA-Marketing GmbH und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 8. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria basierend auf den Zustimmungen der für die Führung der Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörden,
das Merkmal gemäß Anlage II lit. B Punkt 1 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
(4) Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, ausgenommen statistische Einheiten mit Pilzzucht, Weinbau, Gartenbau- und Feldgemüseanbau, sowie für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2, die über mindestens zehn Hektar Waldfläche verfügen, sind die nicht bereits gemäß Abs. 3 zu erhebenden Merkmale unternehmens- und personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 37 500 statistischen Einheiten gemäß § 5 zu erheben.
(5) Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 mit Pilzzucht, Weinbau, Gartenbau- und Feldgemüseanbau sind die nicht bereits gemäß Abs. 3 zu erhebenden Merkmale unternehmens- bzw. personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 5 zu erheben, wobei diese statistischen Einheiten in die Stichprobe gemäß Abs. 4 einzubeziehen sind.
(6) Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.
(7) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 10 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.
Durchführung der Erhebung
§ 5. (1) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.
(2) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 einen Mehrfachantrag abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Abs. 1 unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.
(3) Auskunftspflichtigen gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 keinen Mehrfachantrag abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 7. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 22. Mai 2026 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
(2) Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2026 einen Mehrfachantrag, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 30. Juni 2026 durchzuführen.
(3) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 keinen Mehrfachantrag stellen, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt mitzuteilen, dass eine eigenständige Befüllung des Fragebogens nicht möglich ist. In diesem Fall ist ein Termin für ein Telefoninterview mit der Bundesanstalt zu vereinbaren. Die Auskunftspflichtigen haben innerhalb von 15 Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.
(4) Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.
Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 8. Ehemalige Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Information über Auskunftspflichten
§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10. (1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 bis 10 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.
(2) Flächenbezogene Merkmale gemäß Anhang I Punkt 3., die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind zusätzlich von der Agrarmarkt Austria direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.
Veröffentlichung der Ergebnisse
§ 11. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Datenübermittlung in das LFBIS
§ 12. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 Abs. 2, 4 und 5 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Datenschutz
§ 13. Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, und des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden.
Kostenersatz
§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß § 5 Abs. 2 eine Kostenabfindung in der Höhe von 575 000 €. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 2026 im Wege der Bundesanstalt. Der Betrag wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Zuge der ersten Teilzahlung gemäß Abs. 2 bereitgestellt.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von jeweils 953 864,80 € im Jahr 2026 und im Jahr 2027 sowie von 476 932,40 € nach Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 11, spätestens jedoch am 30. Juni 2028. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu 494 505 €, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu leistenden Kostenersatz entsprechend.
Außerkrafttreten
§ 15. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Anlage I
STAMMDATEN
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zu verantwortlichen Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Funktion)
ALLGEMEINE BETRIEBSMERKMALE
2.1. Standort des Betriebs
2.1.1. Betriebsnummer/Unternehmensnummer
2.1.2. Gemeindenummer
2.1.3. NUTS-3-Region
2.1.4. Benachteiligtes Gebiet (Berggebiet, Kleines Gebiet, Sonstiges benachteiligtes Gebiet, nicht benachteiligtes Gebiet)
2.1.5. Betrieb mit Erschwernispunkten (Anzahl der Erschwernispunkte eines Betriebs/Erschwernispunkte-Gruppe)
2.1.6. Geografischer Standort: Code für die Gitterzelle gemäß INSPIRE
2.2. Rechtsform
2.2.1. Einzelperson
2.2.2. Gemeinsames Eigentum (Ehegemeinschaft bzw. Gemeinschaft naher Verwandter)
2.2.3. Personengemeinschaft
2.2.4. Juristische Person
2.2.4.1. Ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?
2.3. Gemeinschaftslandeinheit
2.4. Der Inhaber ist Empfänger von EU-Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem Betrieb und daher durch INVEKOS erfasst.
2.5. Der Betriebsinhaber ist ein Junglandwirt oder Neueinsteiger, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der GAP finanzielle Unterstützung erhalten hat.
2.6. Angaben zum Betriebsleiter
2.6.1. Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
2.6.2. Gemeinsamer Haushalt mit Betriebsinhaber
2.6.3. Ausübung der Funktion als Betriebsleiter: Jahr des Beginns der Tätigkeit als Betriebsleiter
2.6.4. Geburtsjahr
2.6.5. Geschlecht
2.6.6. Hauptberuf
2.6.7. Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
andere Erwerbstätigkeiten:
unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
2.6.8. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters
2.6.9. Bildungsmaßnahmen des Betriebsleiters in den vergangenen zwölf Monaten
2.7. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Pachtpreise
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.