Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11a Abs.1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2023, wird verordnet:
Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
Ziele
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Justiz bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Personen jeden Geschlechts zu gewährleisten.
(2) Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplans sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und erreicht werden
die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und in der Darstellung des Berufsbildes nach außen, wozu auch die sprachliche Sichtbarmachung in allen Bereichen gehört, sowie die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen,
die Förderung und Stärkung der beruflichen Identität, des Selbstbewusstseins und der Bereitschaft von Frauen, mit zu gestalten, Einfluss zu nehmen und Verantwortung zu übernehmen,
die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern sowie der Übernahme und Ausübung von Führungspositionen und Führungsaufgaben in Teilauslastung oder in Teilzeit,
der Abbau von Benachteiligungen von Frauen, auch von jenen in Teilauslastung oder in Teilzeit,
die aktive Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, insbesondere die Förderung der Akzeptanz der Inanspruchnahme von Frühkarenzurlaub, Elternkarenz, Pflegefreistellung, Familienhospizfreistellung sowie Teilauslastung oder Teilzeit auch von Männern auf allen Hierarchieebenen,
die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen, Arbeitsgruppen und Beratungsgremien, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einsatz von künstlicher Intelligenz,
die Objektivierung der Eignungsbeurteilungen durch den Entfall von diskriminierenden, rollenstereotypen Bewertungskriterien sowie die Anwendung gleichbleibender Eignungskriterien für vergleichbare Arbeitsplätze,
die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen oder Funktionsbereichen (siehe § 4), in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen sowie
die Umsetzung der Leitgedanken des Gender Mainstreaming, des Gender-Budgeting und der Wirkungsorientierung zu den Gleichstellungszielen in sämtlichen Maßnahmen und Politiken sowie spezifischer Maßnahmen zur Frauenförderung im System der Personalplanung und Personalentwicklung des Ressorts, insbesondere im Bereich der Informationstechnologie.
Maßnahmen
Schutz der Menschenwürde, Mobbingverbot, Gebot zur respektvollen Begegnung
§ 2. (1) Die Würde von Personen jeglichen Geschlechts am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen, insbesondere herabwürdigende Äußerungen sowie Darstellungen in realer sowie virtueller Form (Poster, Kalender, Bildschirmschoner, Social Media Auftritte, usw.), Mobbing, Bossing, Staffing und sexuelle Belästigung sowie Belästigungen anderer Art sind schwere Dienstpflichtverletzungen. Die Vorgesetzten haben sämtliche zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um derartige Dienstpflichtverletzungen zu ahnden und hintanzuhalten. Zudem hat der Dienstgeber, insbesondere die Leitung der betroffenen Dienststelle, geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Aufarbeitung des Vorfalls zu treffen.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich gegen sexuelle Belästigung, Belästigung oder Mobbing zur Wehr zu setzen und psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen, im Anlassfall und auch anlässlich des Mitarbeitergespräches zu informieren. Der Dienstgeber hat darauf hinzuwirken, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Falle der Erhebung einer Beschwerde wegen erfolgter Belästigung oder Mobbing keine Benachteiligung erfahren. Ebenso sind andere ungerechtfertigte Folgeerscheinungen (wie z. B. Diskreditierung) zu unterbinden.
(3) Es ist auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.
(4) Führungs- und Ausbildungsverantwortliche haben in ihrem Verantwortungsbereich bewusst auf die Einhaltung dieses Prinzips zu achten und erforderlichenfalls einzugreifen. Überdies trifft insbesondere Führungs- und Ausbildungsverantwortliche die Verpflichtung zur Vorbildwirkung.
Abhilfe und Informationspflichten bei (sexueller) Belästigung
§ 2a. (1) Dienststellenleitungen sind verpflichtet, beim Vorwurf einer (sexuellen) Belästigung (im Sinne der §§ 8, 8a, 16 B-GlBG) soweit möglich im eigenen Zuständigkeitsbereich angemessene Abhilfe zu schaffen. Die zuständige Dienstbehörde sowie die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte sind umgehend über einen solchen Vorwurf zu verständigen. Die erste Abhilfe muss dem Gesetz entsprechend umgehend und verhältnismäßig sein, darf aber nicht der belästigten Person zum Nachteil gereichen.
(2) Die Dienststellenleitungen haben unverzüglich ein Gespräch mit der belästigten Person zu führen und ein Protokoll darüber aufzunehmen, mögliche Beweise zu sichern und auf Beratungseinrichtungen zur Unterstützung hinzuweisen. Erst nach Aufnahme dieses Protokolls ist ein Gespräch mit der vermeintlich belästigenden Person zu führen.
(3) Bei beiden Gesprächen ist die Beiziehung einer Vertrauensperson zu ermöglichen. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Kontaktfrau sind den Befragungen beizuziehen, wobei ihr oder ihm ein Fragerecht zusteht.
(4) Über die getroffenen Abhilfemaßnahmen sind die belästigte Person und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte jeweils unverzüglich zu informieren.
(5) Nach einem angemessenen Zeitraum ist zu überprüfen, ob die getroffenen Abhilfemaßnahmen effektiv und nachhaltig waren. Vom Ergebnis dieser Evaluierung sind die belästigte Person und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte unverzüglich zu informieren.
Erhöhung des Frauenanteils
§ 3. Es ist insbesondere festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles
in jeder Besoldungsgruppe, in jedem Entlohnungsschema oder in jeder Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe oder aber
in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach Z 1 entfallen,
im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen.
Frauenförderungsgebot
§ 4. (1) Es gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot). Im Falle einer Unterrepräsentation hat die jeweilige Dienstbehörde geeignete Frauen anzusprechen und zur Bewerbung einzuladen.
(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der
dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder
sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Z 1 entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 50% beträgt.
(3) Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit einzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen.
(4) Die in der Anlage angeführten verbindlichen Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles legen fest, dass im Sinne einer etappenweisen Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen bis zum Erreichen des Ausmaßes von 50% die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme von Frauen in den Bundesdienst gemäß § 11b B-GlBG und zum Vorrang von Frauen beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B-GlBG besteht.
(5) Als sonstige „hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)“ sind anzusehen:
im Bereich der Zentralstelle
– die Generalsekretärin oder der Generalsekretär
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs
– die Sektionsleiterinnen und Sektionsleiter
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Sektionsleiterinnen und Sektionsleiter
– die Generaldirektorin oder der Generaldirektor
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Generaldirektorin oder des Generaldirektors
– die Leiterinnen und Leiter der Stabsstellen
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Stabsstellen
– die Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter
– die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
– die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1
– die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 2
– die Referatsleiterinnen und Referatsleiter
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Referatsleiterinnen und Referatsleiter
im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Richterinnen und Richter
– die Präsidentin oder der Präsident des Obersten Gerichtshofs
– die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs
– die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
– die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
– die Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz
– die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz
– die Kammervorsitzenden und Leiterinnen und Leiter der Außenstellen des Bundesverwaltungsgerichts
– die Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppe R 2 (II)
– die Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppe R 3 (III)
– die Vorsteherinnen und Vorsteher der Bezirksgerichte
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
– die Leiterin oder der Leiter der Generalprokuratur
– die Ersten Stellvertreterinnen oder Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Generalprokuratur
– die Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften
– die Ersten Stellvertreterinnen und Ersten Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften
– die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften
– die Ersten Stellvertreterinnen und Ersten Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften
– die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 2 (II)
– die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 3 (III)
– die Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter
Bedienstete der allgemeinen Verwaltung
ca) A 1/v 1
– die Leiterin oder der Leiter der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
– die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
– die Büroleiterin oder der Büroleiter der Präsidentin oder des Präsidenten, die Leiterin oder der Leiter Präsidialbüro - Abteilung Recht und Strategie, die Leiterin oder der Leiter Präsidialbüro - Abteilung Infrastruktur einschließlich Qualitätsmanagement, die Stellver-treterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters Präsidialbüro - Abteilung Inf-rastruktur einschließlich Qualitätsmanagement, die Leiterin oder der Leiter Präsidialbüro - Abteilung Personal und Ausbildung, die Leiterin oder der Leiter des Referats Öffentlich-keitsarbeit und Veranstaltungsmanagement sowie strategische Vernetzung mit anderen Institutionen, die Leiterin oder der Leiter des Referats Personal inklusive dazugehöriger rechtlicher Angelegenheiten beim Bundesverwaltungsgericht
– die Vorsteherinnen und Vorsteher der Geschäftsstellen sowie die Referatsleiterinnen und Referatsleiter bei den Oberlandesgerichten und Oberstaatsanwaltschaften
– die Bundeskartellanwältin oder der Bundeskartellanwalt
– die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bundeskartellanwältin oder des Bundeskartellanwalts
cb) A 2/v 2
– die Leiterin oder der Leiter des Referats Budget, die Leiterin oder der Leiter des Referats EDV/IT, die Leiterin oder der Leiter des Referats Verrechnung beim Bundesverwaltungs-gericht
– die Referatsleiterinnen und Referatsleiter und Leiterinnen und Leiter der IT-Schulungszentren
– die Regionalverantwortlichen
– die Leiterinnen und Leiter der Justiz-Bildungszentren
– die Vorsteherinnen und Vorsteher der Geschäftsstellen
– die Leiterin oder der Leiter der Einbringungsstelle
– die Leiterin oder der Leiter der Verrechnungsstelle
– die Verfahrensmanagerinnen und Verfahrensmanager
cc) A 3/v 3
– die Leiterinnen und Leiter der Teamassistenzen
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Teamassistenzen
– die Leiterinnen und Leiter der Verwahrstellen
– die Vorsteherinnen und Vorsteher der Geschäftsstellen
– die Kanzleileiterinnen und Kanzleileiter
– die Leiterinnen und Leiter der Schreibkräftepools
im Bereich des Strafvollzugs und des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen sowie der Justizanstalten einschließlich der Bewährungshilfe
Bedienstete der allgemeinen Verwaltung
aa) A 1/v 1
– die Leiterin oder der Leiter der Strafvollzugsakademie
– die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung oder Stabsstelle in der Strafvollzugsakademie
– die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungszentren
– die Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter
– die Leiterinnen und Leiter der ärztlichen Dienste
– die Leiterinnen und Leiter der psychologischen Dienste
– die Leiterinnen und Leiter der Rechtsbüros
– die Departmentleiterinnen und Departmentleiter
– die Leitende Anstaltsseelsorgerin oder der Leitende Anstaltsseelsorger
ab) A 2/v 2
– die Leiterinnen und Leiter von Geschäfts- und Außenstellen der Bewährungshilfe
– die Leiterinnen und Leiter der Sozialen Dienste
Exekutivdienst
ba) E 1/W 1
– die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung oder Stabsstelle in der Strafvollzugsakademie
– die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungszentren
– die Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter
– die Leiterinnen und Leiter der Vollzugsbereiche
– die Leiterinnen und Leiter der Wirtschaftsbereiche
– die Departmentleiterinnen und Departmentleiter
bb) E 2/W 2
– die Justizwachkommandantinnen und Justizwachkommandanten
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Justizwachkommandantinnen und Justizwachkommandanten
– die Wachzimmerkommandantinnen und Wachzimmerkommandanten
– die Traktkommandantinnen und Traktkommandanten
– die Hauptsachbearbeiterinnen und Hauptsachbearbeiter
– die Leiterinnen und Leiter der Oberaufsichten
– die Kommandantinnen oder Kommandanten der Justizwachschule
– die Leiterinnen und Leiter von Kompetenzstellen
– die Leiterin oder der Leiter des EüH
im Bereich der Datenschutzbehörde (A 1/v 1)
– die Leiterin und der Leiter der Datenschutzbehörde
– die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin und des Leiters der Datenschutzbehörde
(6) Im Übrigen haben Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers nach Maßgabe der Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes in allen Bereichen und innerhalb der einzelnen Berufsgruppen des allgemeinen Verwaltungs- und Exekutivdienstes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde hinzuwirken.
Vorrangige Aufnahme
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