Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Registrierung von Zuchtbetrieben, die mit bedrohten Tierarten international kommerziell handeln (Artenhandelsregistrierungsverordnung – ArtHRV)
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ArtHRV
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Z 1 des Artenhandelsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:
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ArtHRV
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung bestimmt Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 für den Handel mit aufgrund ihrer Listung in Anhang I des Übereinkommens im Sinne von § 2 Z 8 für von der Ausrottung bedroht erklärten Tierarten, die zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union und des Übereinkommens notwendig sind. Sie gilt für Zuchtbetriebe, die Exemplare von Tierarten im Sinne von § 2 Z 9 zum Zweck der kommerziellen Ausfuhr aus der Europäischen Union in Gefangenschaft züchten.
(2) Diese Verordnung gilt für Zuchtbetriebe, die ihren Sitz im Sinne von § 10 des IPR-Gesetzes, BGBl. Nr. 304/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2022, im Hoheitsgebiet der Republik Österreich haben.
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ArtHRV
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Zuchtbetrieb“: ein Unternehmen im Sinne von § 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 (GBlÖ Nr. 86/1939), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024, das Exemplare von Tierarten im Sinne von Z 9 zum Zweck des internationalen, kommerziellen Handels im Sinne von Z 4 züchten. Der Betrieb, der Eigentümer oder die Eigentümerin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, sowie die Einrichtungen für die Unterbringung müssen genau identifiziert sein.
„Zuchtstock“: im Sinne von Art. 1 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006: alle Tiere, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet wurden oder werden und in einer Weise erworben wurden, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist.
„Handel“: im Sinne von Art. 2 Buchstabe u der Verordnung (EG) Nr. 338/97: die Einfuhr in die Europäische Union, einschließlich des Einbringens aus dem Meer, und die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus dieser sowie die Verwendung, Beförderung oder Überlassung von Exemplaren, für die die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelten, in der Europäischen Union, einschließlich eines Mitgliedstaates.
„kommerzieller Handel“: das Handeln als Unternehmer im Sinne von § 1 UGB zu einem Zweck, deren nicht-kommerzieller Charakter nicht eindeutig überwiegt, im Sinne von Art. 2 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Davon umfasst ist jede Form des Verkaufs. Im Sinne von Art. 2 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind vom Begriff „Verkauf“ der Verkauf, das Vermieten, das Verpachten, der Tausch oder der Austausch umfasst.
„Art“: eine Art, Unterart, oder Teilpopulation einer Art oder Unterart im Sinne von Art. 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
„Exemplar“: im Sinne von Art. 2 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 338/97: jedes lebende oder tote Tier, seine Teile oder aus ihm gewonnene Erzeugnisse einer in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren dieser Arten sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Ein Exemplar wird als Exemplar einer in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier, seine Teile oder aus ihm gewonnene Erzeugnisse handelt, von dem zumindest ein „Elternteil“ einer der Arten des Anhangs I des Übereinkommens angehört.
„Population“: im Sinne von Art. 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 338/97: eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen.
„Übereinkommen“: das Washingtoner Artenschutzübereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 188/1982, in der Fassung der Entscheidung auf der 19. Vertragsstaatenkonferenz (CoP19), Verordnung (EU) 2023/966 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen, ABl. Nr. L 133 vom 17.05.2023, S. 1.
„von der Ausrottung bedrohte Tierarten“: jene Tierarten, die in Anhang I des Übereinkommens angeführt sind.
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ArtHRV
Registrierung von Zuchtbetrieben
§ 3. (1) Die Registrierung als Zuchtbetrieb kann bei der gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständigen Behörde schriftlich mit dem Formular der Anlage 1 beantragt werden. Dem Antrag sind die in Anlage 2 geforderten Nachweise anzuhängen.
(2) Mit Antragstellung nimmt der Antragsteller oder die Antragstellerin zur Kenntnis, dass alle Antragsunterlagen, die gemäß Anlage 1 und 2 vorgelegt werden müssen, inklusive personenbezogener Daten, an die wissenschaftliche Behörde gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes 2009, an das Sekretariat des Übereinkommens und an die Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt werden, sowie, dass seine oder ihre Daten im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens veröffentlicht werden.
(3) Eine Registrierung kann ausschließlich für Zuchtbetriebe beantragt werden, die in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare im Sinne von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 züchten.
(4) Die gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde hat den Antrag an die gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige wissenschaftliche Behörde weiterzuleiten und diese mit der Erstellung eines Gutachtens
über die Bewertung
der Herkunft des Zuchtstocks
der Eignung zur Züchtung mindestens einer zweiten Generation,
der ökologischen Risiken und
der Leistung eines fortlaufenden sinnvollen Beitrags in Hinblick auf die Erhaltungsbedürfnisse der betreffenden Art sowie
mit der Beantwortung von anderen fachlich zu beurteilenden Fragen
zu beauftragen.
(5) Auch nach erfolgter Registrierung durch das Sekretariat im Sinne von § 4 Abs. 3 können die Behörde gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 und die wissenschaftliche Behörde gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetz 2009 Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Registrierung noch gegeben sind. Sollten dabei Mängel festgestellt werden, ist die Vollzugsbehörde berechtigt, die Registrierung von Amts wegen mit Bescheid zu entziehen, diese Änderungen an das Sekretariat des Übereinkommens zu melden und die Streichung des Betriebes aus dem Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens zu beantragen.
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Zeitpunkt der Registrierung
§ 4. (1) Über die nationale Registrierung entscheidet die gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde mit Bescheid auf Grundlage des gemäß § 3 Abs. 4 erstellten Gutachtens.
(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des stattgebenden Bescheides über die nationale Registrierung wird der Registrierungsantrag an das Sekretariat des Übereinkommens weitergeleitet. Trotz national stattgebenden Bescheides besteht kein Anspruch auf internationale Registrierung durch das Sekretariat des Übereinkommens.
(3) Die Registrierung tritt erst mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung der internationalen Registrierung im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Genehmigungen mit Herkunftscode D im Sinne von Anhang IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 gestellt werden.
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ArtHRV
Kennzeichnung
§ 5. Registrierte Zuchtbetriebe haben den gesamten Zuchtstock und sämtliche im Handel befindliche Exemplare entsprechend der Arten-Kennzeichnungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 300/2013, und entsprechend Kapitel XVI der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kennzeichnen.
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ArtHRV
Verweisungen
§ 6. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Artenhandelsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/966 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen, ABl. Nr. L 133 vom 17.05.2023 S. 1, anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/130 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hinsichtlich der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie der Möglichkeit, rückwirkend Genehmigungen zu erteilen, ABl. Nr. L 2025/130 vom 29.01.2025 S. 1, anzuwenden.
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Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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ArtHRV
Anlage 1
Antragsformular
Daten des Zuchtbetriebs
| 1. Name des Eigentümers oder der Eigentümerin des Zuchtbetriebs Name of owner | |
|---|---|
| 2. Name des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin des Zuchtbetriebs Name of manager | |
| 3. Name des Zuchtbetriebs Name of captive-breeding operation | |
| 4. Gründungsdatum Date of establishment | |
| 4. Straße und Hausnummer Street and number | |
| 5. Postleitzahl Postcode | |
| 6. Stadt City | |
| 7. Bundesland Province | |
| 8. Land Country | |
| 9. Telefonnummer Telephone number | |
| 10. E-Mail e-mail | |
| 11. Webseite Website | |
Gezüchtete Arten
Angabe der zur Registrierung vorgeschlagenen Tierarten des Anhangs I des Übereinkommens (falls möglich auf Deutsch und Englisch)
Elterlicher Zuchtstock
Angabe von Anzahl und Alter der männlichen und weiblichen Tiere, aus denen sich der elterliche Zuchtstock zusammensetzt (falls möglich auf Deutsch und Englisch)
Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs
Diesem Antragsformular sind Kopien der Nachweise anzuhängen, dass der Zuchtstock in Übereinstimmung mit Bestimmungen des Übereinkommens, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 865/2006 sowie des Artenhandelsgesetzes 2009 erworben wurden. Welche Art von Beweisen als Nachweise dienen können ist in Anlage 2 präzisiert.
Sonstiger Bestand
Angabe des derzeitigen Bestandes (Anzahl der Tiere, die zusätzlich zum oben angeführten elterlichen Zuchtstock gehalten werden, mit Angabe von Geschlecht und Alter)
Mortalitätsrate
Angaben zur Mortalitätsrate, wenn möglich aufgeschlüsselt nach Alter und Geschlecht sowie Ausschluss von Tierseuchen.
Reproduktion
Diesem Antragsformular sind Kopien folgender Nachweise anzuhängen, dass der Betrieb mindestens zwei Generationen der Art gezüchtet hat oder, dass die angewandten Haltungsmethoden mit jenen identisch oder vergleichbar sind, die in anderen Betrieben Nachkommen der zweiten Generation hervorgebracht haben. Welche Art von Beweisen als Nachweise dienen können ist in Anlage 2 präzisiert.
Jährliche Produktion
Angaben der vergangenen, derzeitigen und zu erwartenden jährlichen hervorgebrachten Nachkommen mit Angaben zur Anzahl der weiblichen Tiere, die jedes Jahr Nachwuchs produzieren, und zu ungewöhnlichen Schwankungen bei der Anzahl von Nachkommen pro Jahr (einschließlich einer Erklärung der wahrscheinlichen Ursache)
Bedarf an zusätzlichen Exemplaren
Art der beantragten Produkte
Angabe der Art der beantragten Produkte (z B lebende Exemplare, Häute, Felle, andere Körperteile usw.) (falls möglich auf Deutsch und Englisch)
Indicate the type of the applied product (e.g. live specimens, skins, hides, other body parts, etc.)
Kennzeichnungsmethoden
Detaillierte Beschreibung der Kennzeichnungsmethoden (z B Transponder, Ringe, Marken, usw.) für Zuchttiere und deren Nachkommen sowie für die Arten von Produkten (z B Häute, Fleisch, lebende Tiere, usw.), die beantragt werden (falls möglich auf Deutsch und Englisch)
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