Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung eines temporären Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen (Treibstoffpreisabfederungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 64 Abs. 1 und 4 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2026, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der temporären Ermäßigung der Steuersätze nach den §§ 3 und 64 des Bundesgesetzes über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, mit dem Ziel einer Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei besonders gängigen Treibstoffen.
Steuersätze
§ 2. Die Mineralölsteuer beträgt
für 1 000 l Benzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a MinStG 2022, für das die Steuerschuld nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. Mai 2026 entsteht, 432 Euro;
für 1 000 l Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a MinStG 2022, für das die Steuerschuld nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. Mai 2026 entsteht, 347 Euro.
Schlussbestimmungen
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2026 außer Kraft, bleibt aber weiterhin auf Benzin und Gasöl gemäß § 2 anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 1. Mai 2026 entsteht.
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