Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung eines Pauschalbetrags als Ersatz für die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (Zuverlässigkeitsüberprüfungen-Verordnung – ZÜPV)
Abkürzung
ZÜPV
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 16 Abs. 7 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025, wird verordnet:
Abkürzung
ZÜPV
Festsetzung des Pauschalbetrags
§ 1. Der Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person gemäß § 16 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025, beträgt 100 Euro.
Abkürzung
ZÜPV
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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