Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung eines Pauschalbetrags als Ersatz für die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (Zuverlässigkeitsüberprüfungen-Verordnung – ZÜPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2026-04-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ZÜPV

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 16 Abs. 7 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025, wird verordnet:

Abkürzung

ZÜPV

Festsetzung des Pauschalbetrags

§ 1. Der Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person gemäß § 16 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025, beträgt 100 Euro.

Abkürzung

ZÜPV

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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