Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung – RKEV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2026-04-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

RKEV

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 11 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025, wird verordnet:

Abkürzung

RKEV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Mit dieser Verordnung werden die Schwellenwerte

1.

für die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025, bei Ermittlung kritischer Einrichtungen sowie

2.

für das Vorliegen eines die Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 1 RKEG auslösenden Sicherheitsvorfalls

festgelegt.

Abkürzung

RKEV

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.

„Ausfall des wesentlichen Dienstes“ eine ungeplante Unverfügbarkeit des wesentlichen Dienstes;

2.

„Eingeschränkte Verfügbarkeit des wesentlichen Dienstes“ eine ungeplante erhebliche Störung des wesentlichen Dienstes in qualitativer oder quantitativer Hinsicht, ohne dass ein Ausfall (Z 1) vorliegt, sofern diese Störung erhebliche Beeinträchtigungen wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, wichtiger wirtschaftlicher Tätigkeiten, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Umwelt zur Folge hat, wobei das Ausmaß der Betroffenheit der jeweiligen Nutzer (Z 3) maßgeblich ist;

3.

„Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die den wesentlichen Dienst einer Einrichtung in Anspruch nimmt oder die diesen wesentlichen Dienst in Anspruch nehmen würde, sofern kein Sicherheitsvorfall vorliegen würde;

4.

„Nutzerstunden“ das Produkt aus der Anzahl der von einem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer (Z 3) und der Dauer dieses Vorfalls in Stunden;

5.

„Zählpunkt“ die Einspeise- oder Entnahmestelle, an der Energiewerte messtechnisch oder rechnerisch erfasst und registriert werden;

6.

„Zählpunktstunden“ das Produkt aus der Anzahl der von einem Sicherheitsvorfall betroffenen Zählpunkte (Z 5) und der Dauer dieses Vorfalls in Stunden;

7.

„EU-Referenzlaboratorium“ ein seitens der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU, ABl. Nr. L 314 vom 06.12.2022 S. 26, benanntes EU-Referenzlaboratorium;

8.

„Kommunaler Straßenverkehr“ der Straßenverkehr in Städten mit mehr als 92 000 Einwohnern;

9.

„Flächendeckende Versorgung“ die Versorgung von mindestens 90 vH der Wohnbevölkerung pro Bundesland innerhalb von 60 Minuten ab der Wohngemeinde im Straßen-Individualverkehr durch Krankenanstalten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3;

10.

„Einwohnerwert“ (EW 60 ) die Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB 5 ) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag;

11.

„Internet-Knoten“ eine Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen ermöglicht, in erster Linie zur Erleichterung des Austauschs von Internet-Datenverkehr;

12.

„DNS-Resolver“ Programme, die Informationen von DNS-Servern zur Beantwortung von Client-Anfragen abfragen (Namensauflösung) und bei Unkenntnis der Antwort die Client-Anfragen an übergeordnete DNS-Server weiterreichen;

13.

„Autoritativer DNS-Server“ ein Server, der den Inhalt einer DNS-Zone kennt und somit Abfragen zu dieser Zone beantworten kann, ohne andere DNS-Server abfragen zu müssen.

Abkürzung

RKEV

2.

Abschnitt

Sicherheitsvorfälle

Sektor Energie

§ 3. (1) Im Sektor „Energie“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn

1.

im Teilsektor „Strom“ betreffend den wesentlichen Dienst

a)

„Elektrizitätsversorgung“ eine Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich Elektrizität an mehr als 92 000 Zählpunkte (§ 2 Z 5) geliefert hat;

b)

„Betrieb, Wartung und Ausbau eines Elektrizitätsverteilernetzes“ eine Einrichtung ein Verteilernetz betreibt, ausbaut oder wartet, das in einer Landeshauptstadt liegt oder über das im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich Elektrizität an mehr als 92 000 Zählpunkte (§ 2 Z 5) transportiert wurde;

c)

„Betrieb, Wartung und Ausbau eines Elektrizitätsübertragungsnetzes“ eine Einrichtung ein Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 6 Abs. 1 Z 159 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, ist;

d)

„Elektrizitätserzeugung“ eine Einrichtung eine Anlage mit mehr als 150 Megawatt (MW) Engpassleistung gemäß § 6 Abs. 1 Z 105 ElWG betreibt;

e)

„Dienste nominierter Strommarktbetreiber“ eine Einrichtung den Handel mit Stromprodukten zur physischen Erfüllung in der Preiszone für Österreich anbietet;

f)

„Laststeuerung“ ein Marktteilnehmer in Summe mehr als 340 MW Leistung steuern kann;

g)

„Aggregierung von Elektrizität“ ein Marktteilnehmer Elektrizität von mehr als 92 000 Zählpunkten (§ 2 Z 5) oder von Kunden mit in Summe mehr als 150 Gigawattstunden (GWh) Jahresverbrauch oder Jahresversorgung aggregiert;

h)

„Energiespeicherung“ ein Marktteilnehmer einen Energiespeicher mit mehr als einer GWh Speicherkapazität betreibt;

2.

im Teilsektor „Fernwärme und ‑kälte“ betreffend den wesentlichen Dienst „Bereitstellung von Fernwärme oder ‑kälte“ eine Einrichtung ein Fernwärme- oder -kältenetz betreibt, über das im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich jeweils mehr als 92 000 Nutzungseinheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWG), BGBl. I Nr. 8/2024, versorgt wurden und mehr als 500 000 Megawattstunden (MWh) Fernwärme oder -kälte transportiert wurden;

3.

im Teilsektor „Erdöl“ betreffend den wesentlichen Dienst

a)

„Fernleitung von Erdöl“ eine Einrichtung eine Fernleitung mit einer jährlichen Transportkapazität von mehr als 2 000 000 Tonnen Rohöl betreibt;

b)

„Produktion von Erdöl“ eine Einrichtung eine Anlage zur Produktion von Erdöl betreibt, die mehr als 10 vH des Anteils des inländischen Erdölverbrauches des vorangegangenen Kalenderjahres produziert hat;

c)

„Raffination und Aufbereitung von Erdöl“ eine Einrichtung eine Anlage zur Raffination und Aufbereitung von Erdöl mit einer jährlichen Verarbeitungskapazität von mehr als 5 000 000 Tonnen betreibt;

d)

„Lagerung von Erdöl“ eine Einrichtung ein Erdöllager mit einer Lagerkapazität von mehr als 60 000 Tonnen Erdöläquivalent betreibt;

e)

„Verwaltung von Erdölvorräten, einschließlich Notvorräten und spezifischen Erdölvorräten“ eine Einrichtung eine Anlage mit einer Lagerkapazität von mehr als 60 000 Tonnen Erdöläquivalent betreibt, in der Pflichtnotstandsreserven in Form von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen gelagert werden;

4.

im Teilsektor „Erdgas“ betreffend den wesentlichen Dienst

a)

„Lieferung von Erdgas“ eine Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich mehr als 100 000 Kunden mit Erdgas versorgt hat;

b)

„Verteilung von Erdgas“ eine Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich Erdgas an mehr als 30 000 Zählpunkte (§ 2 Z 5) transportiert hat;

c)

„Fernleitung von Erdgas“ eine Einrichtung eine Erdgasfernleitung betreibt;

d)

„Speicherung von Erdgas“ eine Einrichtung eine Erdgasspeicheranlage mit einem Arbeitsgasvolumen von mehr als 10 000 GWh betreibt;

e)

„Betrieb eines Flüssigerdgassystems“ eine Einrichtung eine Flüssigerdgas-Anlage (LNG-Anlage) betreibt, die jährlich mehr als 10 000 GWh Flüssigerdgas regasifiziert;

f)

„Gewinnung von Erdgas“ eine Einrichtung eine Gasförderungsanlage betreibt, sofern die geförderte Menge 10 vH des Inlandsgasverbrauchs des vorangegangenen Kalenderjahres übersteigt;

g)

„Ankauf von Erdgas“ eine Einrichtung Erdgas ankauft, sofern die angekaufte Menge 20 vH des Inlandsgasverbrauchs des vorangegangenen Kalenderjahres übersteigt;

h)

„Raffination und Aufbereitung von Erdgas“ eine Einrichtung eine Anlage zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas betreibt, sofern die verarbeitete Menge 10 vH des Inlandsgasverbrauchs des vorangegangenen Kalenderjahres übersteigt;

5.

im Teilsektor „Wasserstoff“ betreffend den wesentlichen Dienst

a)

„Erzeugung von Wasserstoff“ eine Einrichtung eine Anlage zur Wasserstofferzeugung betreibt, sofern die erzeugte Menge 10 vH des Inlandsgasverbrauchs des vorangegangenen Kalenderjahres übersteigt;

b)

„Speicherung von Wasserstoff“ eine Einrichtung eine Anlage zur Wasserstoffspeicherung mit einem Arbeitsgasvolumen von mehr als 10 000 GWh betreibt;

c)

„Fernleitung von Wasserstoff“ eine Einrichtung eine Wasserstofffernleitung betreibt.

(2) Im Sektor „Energie“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn

1.

im Teilsektor „Strom“

a)

der in Abs. 1 Z 1 lit. a oder b genannte Dienst jeweils mehr als 250 000 Zählpunktstunden (§ 2 Z 6) ausfällt oder jeweils mehr als 250 000 Zählpunktstunden (§ 2 Z 6) nur eingeschränkt verfügbar ist;

b)

der in Abs. 1 Z 1 lit. c genannte Dienst mehr als zwei Stunden ausfällt oder mehr als zwei Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;

c)

der in Abs. 1 Z 1 lit. d genannte Dienst mehr als vier Stunden ausfällt oder mehr als vier Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;

d)

der in Abs. 1 Z 1 lit. e genannte Dienst kein Handelsergebnis für die physische Erfüllung von Stromprodukten erzielt;

e)

der in Abs. 1 Z 1 lit. f genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;

f)

der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;

g)

der in Abs. 1 Z 1 lit. h genannte Dienst mehr als zwölf Stunden ausfällt oder mehr als zwölf Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;

2.

im Teilsektor „Fernwärme und ‑kälte“ der genannte Dienst mehr als 250 000 Nutzerstunden (§ 2 Z 4) ausfällt oder mehr als 250 000 Nutzerstunden (§ 2 Z 4) nur eingeschränkt verfügbar ist;

3.

im Teilsektor „Erdöl“ der in Abs. 1 Z 3 lit. a, b, c, d oder e genannte Dienst jeweils mehr als 24 Stunden ausfällt oder jeweils mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;

4.

im Teilsektor „Erdgas“

a)

der in Abs. 1 Z 4 lit. a oder d genannte Dienst jeweils mehr als zwölf Stunden ausfällt oder jeweils mehr als zwölf Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;

b)

der in Abs. 1 Z 4 lit. b genannte Dienst mehr als 100 000 Zählpunktstunden (§ 2 Z 6) ausfällt oder mehr als 100 000 Zählpunktstunden (§ 2 Z 6) nur eingeschränkt verfügbar ist;

c)

der in Abs. 1 Z 4 lit. c, e, f, g oder h genannte Dienst jeweils mehr als 24 Stunden ausfällt oder jeweils mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;

5.

im Teilsektor „Wasserstoff“ der in Abs. 1 Z 5 lit. a, b oder c genannte Dienst jeweils mehr als 24 Stunden ausfällt oder jeweils mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.

Abkürzung

RKEV

Sektor Verkehr

§ 4. (1) Im Sektor „Verkehr“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn

1.

im Teilsektor „Luftfahrt“ betreffend den wesentlichen Dienst

a)

„zu gewerblichen Zwecken genutzte Luftverkehrsdienste“ ein Luftverkehrsunternehmen mehr als 33 vH der im vorangegangenen Kalenderjahr abgefertigten Passagiere an einem Flughafen befördert hat, der im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10 000 000 Passagiere oder mehr als 300 000 Tonnen Fracht abgefertigt hat;

b)

„Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Flughäfen und Flughafennetzinfrastruktur“ eine Einrichtung einen Flughafen oder Flughafennetzinfrastruktur betreibt, verwaltet oder instand hält, sofern an dem jeweiligen Flughafen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10 000 000 Passagiere oder mehr als 300 000 Tonnen Fracht abgefertigt wurden;

c)

„Flugverkehrskontrolldienste“ ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten gemäß Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) 2024/2803 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums, ABl. Nr. L vom 11.11.2024,

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