Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Abkürzung
ÖStP 2025
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 letzter Satz für die Länder Burgenland, Niederösterreich, Salzburg und Steiermark rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und auf Art. 13 sowie 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Präambel
Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf EU-Ebene wurden neue Fiskalregeln vorgegeben, bei denen verbindliche Werte für das maximal zulässige Wachstum eines „Nettoausgabenindikators“ im Vordergrund stehen. Dieser Indikator soll gewährleisten, dass die Schuldenquote des Mitgliedstaates ab dem Ende des Anpassungszeitraums als auch während der zehn darauffolgenden Jahre sinkt oder unter 60% des BIP bleibt und dass die Drei-Prozent-Grenze für das Budgetdefizit eingehalten wird. Damit werden die bisherigen im Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) umgesetzten Regeln angemessen durch die neuen unionsrechtlichen, ebenfalls auf eine Senkung des Schuldenstands ausgerichtete Regeln ersetzt.
Aufgrund der neuen unionsrechtlichen Regelungen kommen die Finanzausgleichspartner überein, den Österreichischen Stabilitätspakt anzupassen. Da auf europäischer Ebene mit dem Nettoausgabenindikator die bisherigen zusätzlichen Regelungen über das zulässige Ausgabenwachstum und über die Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes mit abgedeckt sind, kann sich der Österreichische Stabilitätspakt auf die Umsetzung des „Nettoausgabenindikators“ – abgebildet als zulässige Haushaltssalden als steuerrelevante Größen – konzentrieren.
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ÖStP 2025
Artikel 1
Koordination zur Nachhaltigkeit der Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Art. 13 Abs. 2 BVG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der Art. 121, 126 und 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die diesbezüglichen geltenden Regeln des Sekundärrechts sicherstellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden werden im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), mit Art. 126 AEUV und mit dem diesen beiden Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 12 übermäßige Defizite vermeiden und erforderlichenfalls deren Korrektur entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben sicherstellen. Die betreffenden in Art. 126 Abs. 2 AEUV festgesetzten Referenzwerte sind:
3% für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen sowie
60% für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen.
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ÖStP 2025
Artikel 2
System mehrfacher Fiskalregeln
(1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben gemäß Art. 1 ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind.
(2) Dieses System umfasst
eine Regel über die Einhaltung der im Einklang mit Art. 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit festgelegten Referenzwerte und Bestimmungen für das Defizit und den Schuldenstand;
Regeln über die zulässigen Haushaltssalden in Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union ein Nettoausgabenpfad festgesetzt wurde;
Regeln über die nachhaltige Haushaltsführung in Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union kein Nettoausgabenpfad festgesetzt wurde;
eine Regel über Haftungsobergrenzen;
Regeln zur Koordination der Haushaltsführung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, zur mittelfristigen Haushaltsplanung, zur gegenseitigen Information und zur umfassenden Transparenz der Haushaltsführung und
Regeln über die Aufteilung allfälliger finanzieller Sanktionen, die vom Rat der Europäischen Union aufgrund der Verletzung der unionsrechtlichen Fiskalregeln über Österreich verhängt werden.
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Artikel 3
Richtlinien zur Berechnung der Fiskalregeln und Definition von Begriffen
(1) Unter „Maastricht-Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Finanzierungssaldo B.9 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung zu verstehen.
(2) Unter „Struktureller Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der konjunkturbereinigte „Maastricht-Saldo“ ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen zu verstehen.
(3) Das Österreichische Koordinationskomitee (Art. 11) beschließt unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung der Fiskalregeln Österreichs.
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Artikel 4
Stabilitätspfad für die Jahre bis 2029
(1) Der Bund, die Länder und die Gemeinden verpflichten sich zur Umsetzung des Nettoausgabenpfads für den Gesamtstaat, wie er am 8. Juli 2025 vom Rat der Europäischen Union festgesetzt wurde, und werden dafür in den Jahren 2026 bis 2029 folgende Werte für den Maastricht-Saldo nicht unterschreiten (in Prozent des BIP):
| 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | |
|---|---|---|---|---|
| Gesamtstaat | -4,20 | -3,50 | -3,00 | -2,80 |
| Bundessektor inkl. Sozialversicherung | -3,07 | -2,70 | -2,31 | -2,13 |
| Landessektor inkl. Wien | -1,13 | -0,80 | -0,69 | -0,67 |
(2) Der Anteil der Länder gemäß Abs. 1 wird auf die Länder nach der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024) verteilt.
(3) Die Länder räumen den Gemeinden landesweise von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am Maastricht-Defizit einen 20-prozentigen Anteil ein.
(4) Wenn der Rat der Europäischen Union den Nettoausgabenpfad, wie er am 8. Juli 2025 festgesetzt wurde, ändert und sich daraus neue Maastricht-Saldenziele ableiten, sind die Auswirkungen des neuen Nettoausgabenpfads im Österreichischen Koordinationskomitee zu beraten und sind die Differenzen zu den bisherigen Salden vom Österreichischen Koordinationskomitee auf den Bund, die einzelnen Länder und länderweise die Gemeinden aufzuteilen. Für Jahre, für die das Österreichische Koordinationskomitee keine derartige Aufteilung beschließt, verringern
80% der Differenz zum Saldo gemäß Abs. 1 den zulässigen Maastricht-Saldo des Bundes und
20% der Differenz zum Saldo gemäß Abs. 1 die Salden der Länder und Gemeinden im Verhältnis ihrer Salden gemäß Abs. 1, wobei sich die daraus für die Länder und Gemeinden ergebenden Differenzen zu den bisherigen Salden auf die einzelnen Länder (Abs. 2) und länderweise auf die Gemeinden (Abs. 3) nach der Volkszahl verteilen.
Wenn allerdings die Neufestsetzung des Nettoausgabenpfads ausschließlich von den Ländern und Gemeinden zu verantworten ist, dann werden für Jahre, für die das Österreichische Koordinationskomitee keine Aufteilung beschließt, die Anteile gemäß Z 1 und 2 aus dem Verhältnis der Salden gemäß Abs. 1 für das jeweilige Jahr gebildet.
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Artikel 5
Stabilitätspfad auf Basis des Nettoausgabenpfades
(1) Ab dem Jahr 2030 bildet der strukturelle Saldo, der sich aus dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2024/1263 oder gemäß Art. 126 Abs. 7 oder Abs. 9 AEUV festgelegten Nettoausgabenpfad für den Gesamtstaat ergibt, die Basis für die Ermittlung der zulässigen Haushaltssalden. Diese zulässigen Haushaltssalden werden für den Bund als struktureller Saldo und für die Länder und Gemeinden als Maastricht-Salden ermittelt.
(2) Der strukturelle Saldo gemäß Abs. 1 erster Satz wird um einen Sicherheitspuffer iHv. 0,1% des BIP verbessert. Das Österreichische Koordinationskomitee kann eine Anpassung der Höhe des Sicherheitspuffers beschließen.
(3) Dieser angepasste strukturelle Saldo gemäß Abs. 2 wird zwischen dem Bundessektor inkl. Sozialversicherung (SV) und dem Landessektor inkl. Wien in folgendem Verhältnis geteilt:
– Bundessektor inkl. SV: 76%,
– Landessektor inkl. Wien: 24%.
(4) Die den Anteilen der Länder gemäß Abs. 3 jeweils entsprechenden Werte für den Maastricht-Saldo in Prozent des BIP werden vom Bundesminister für Finanzen im zweiten Quartal des jeweiligen Vorjahres auf Basis des zu diesem Zeitpunkt erwarteten Konjunktureffekts gemäß den Richtlinien (Art. 3 Abs. 3) ermittelt.
(5) Der Anteil der Länder gemäß Abs. 3 wird auf die Länder nach der Volkszahl verteilt.
(6) Die Länder räumen den Gemeinden landesweise von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am Maastricht-Defizit einen 20-prozentigen Anteil ein.
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Artikel 6
Einmalmaßnahmen
Insoweit die Organe der Europäischen Union bei der Ermittlung des Nettoausgabenpfads einmalige und andere befristete Maßnahmen berücksichtigen, werden diese bei der Ermittlung des strukturellen Defizits des Bundes (Art. 5 Abs. 3) berücksichtigt und werden die als Maastricht-Salden vereinbarten Haushaltsziele (Art. 4 und Art. 5 Abs. 4) um diese Einmalmaßnahmen bereinigt.
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Artikel 7
Stabilitätspfad ohne Nettoausgabenpfad
In Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union kein Nettoausgabenpfad festgesetzt wird, koordiniert das Österreichische Koordinationskomitee, wie das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und nachhaltig geordnete Haushalte im Einklang mit den in Art. 126 Abs. 2 AEUV festgesetzten Referenzwerten dauerhaft erreicht werden.
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Artikel 8
Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel der Europäischen Union
Im Falle der Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 durch den Rat der Europäischen Union gilt diese sinngemäß auch für die in dieser Vereinbarung festgelegten Regelungen.
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Artikel 9
Anwendung der nationalen Ausweichklauseln der Europäischen Union
Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Art. 4 bzw. Art. 5 zulässigen Grenzen unterschritten werden. Die gemäß Art. 4 und Art. 5 vorgesehenen Haushaltsziele verändern sich jeweils in dem Umfang, in dem der Bund (inkl. SV), die Länder und landesweise die Gemeinden von den vom Rat gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 gestatteten Abweichungen vom Nettoausgabenpfad betroffen sind.
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Artikel 10
Haftungsobergrenzen
(1) Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) beschränken ihre Haftungen. Für die Bundesebene werden bundesgesetzlich und für die Länder und Gemeinden werden durch die Länder rechtlich verbindliche Haftungsobergrenzen für die jeweilige Landesebene und landesrechtlich für die jeweilige Gemeindeebene über einen mittelfristigen Zeitraum im Vorhinein festgelegt.
(2) Das Wesen der Haftung besteht, unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wie z. B. Bürgschaft, Garantie, Patronatserklärung, etc., darin, dass der Haftungsgeber bei Eintritt normierter Haftungstatbestände zur Leistung herangezogen werden kann.
(3) Die Haftungsobergrenzen werden von Bund und Ländern (Länder für Gemeinden) so festgelegt, dass sie in diesem Bereich der Haushaltsführung zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zu nachhaltig geordneten Haushalten beitragen. Sie werden sich auf die Verantwortungsbereiche der Gebietskörperschaften nach dieser Vereinbarung (ESVG 2010) beziehen.
(4) Die Regelung des Abs. 1 wird auch das Verfahren bei Haftungsübernahmen, jedenfalls vorzusehende Bedingungen und Informationspflichten gegenüber dem allgemeinen Vertretungskörper enthalten und regeln, dass Haftungen im Rechnungsabschluss sowohl hinsichtlich Haftungsrahmen als auch Ausnützungsstand auszuweisen sind.
(5) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Risikovorsorgen zu bilden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen, die Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen anhand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.
(6) Unbeschadet Abs. 5 kann vorgesehen werden, dass gleichartige Haftungen hinsichtlich Risikovorsorgebildung zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für Risikogruppen erfolgt anhand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Jahre.
(7) Sonstige Eventualverbindlichkeiten im Sinne des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten werden von Bund und Ländern (Länder auch für Gemeinden) sinngemäß ausgewiesen.
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ÖStP 2025
Artikel 11
Haushaltskoordinierung
(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich.
Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund) wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern gebildet.
Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes, die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.
Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners vom Bundesminister für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Das Österreichische Koordinationskomitee hat mindestens zweimal jährlich, und zwar jeweils vor der Meldung der Haushaltsergebnisse an die Europäische Kommission, zusammenzutreten. Weitere Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im Österreichischen Koordinationskomitee und der Länder-Koordinationskomitees sind insbesondere die Koordinierung, gegenseitige Information und Beschlussfassung im Zusammenhang mit den vereinbarten Fiskalregeln. Dazu gehören insbesondere
die Beratung und Beschlussfassung betreffend das vereinbarte System mehrfacher Fiskalregeln;
die Beratung und Information über die Entwicklung der Haushalte, insbesondere
der Haushaltsentwicklung und der Haushaltsergebnisse, vor allem auch mit dem Ziel fundierter gesamtstaatlicher Prognosen,
der Rückführung allfälliger Überschreitungen der jeweiligen zulässigen Haushaltsziele,
der Schuldenstände und der Schuldenstandsentwicklung,
der Haftungsstände und der Entwicklung der Haftungsstände des Bundes, der Länder und der Gemeinden und
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