(Übersetzung)Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2026-04-29
Letzte Aktualisierung 2026-08-31
Status Aufgehoben · 2026-07-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 77

BGBl. III Nr. 41/2026

Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Albanien III 41/2026 Antigua/Barbuda III 41/2026 Armenien III 41/2026 Bahamas III 41/2026 Bangladesch III 41/2026 Barbados III 41/2026 Belgien III 41/2026 Belize III 41/2026 Botsuana III 41/2026 Brasilien III 41/2026 Cabo Verde III 41/2026 Chile III 41/2026 China III 41/2026 Costa Rica III 41/2026 Côte d’Ivoire III 41/2026 Dänemark III 41/2026 Dominica III 41/2026 Dominikanische R III 41/2026 Dschibuti III 41/2026 Ecuador III 41/2026 EU III 41/2026 Fidschi III 41/2026 Finnland III 41/2026 Frankreich III 41/2026 Gabun III 41/2026 Gambia III 41/2026 Ghana III 41/2026 Grenada III 41/2026 Griechenland III 41/2026 Guinea-Bissau III 41/2026 Honduras III 41/2026 Indonesien III 41/2026 Irland III 41/2026 Island III 41/2026 Jamaika III 41/2026 Japan III 41/2026 Jordanien III 41/2026 Kambodscha III 41/2026 Katar III 41/2026 Kenia III 41/2026 Kirgisistan III 41/2026 Kiribati III 41/2026 Komoren III 79/2026 Kongo III 41/2026 Korea/R III 41/2026 Kroatien III 41/2026 Kuba III 41/2026 Laos III 41/2026 Lettland III 41/2026 Liberia III 41/2026 Luxemburg III 41/2026 Madagaskar III 41/2026 Malawi III 41/2026 Malediven III 41/2026 Malta III 41/2026 Marokko III 41/2026 Marshallinseln III 41/2026 Mauretanien III 41/2026 Mauritius III 41/2026 Mexiko III 41/2026 Mikronesien III 41/2026 Moldau III 54/2026 Monaco III 41/2026 Norwegen III 41/2026 Palästina III 41/2026 Palau III 41/2026 Panama III 41/2026 Philippinen III 41/2026 Portugal III 41/2026 Rumänien III 41/2026 Salomonen III 41/2026 Seychellen III 41/2026 Sierra Leone III 41/2026 Singapur III 41/2026 Slowenien III 41/2026 Spanien III 41/2026 Sri Lanka III 41/2026 St. Kitts/Nevis III 41/2026 St. Lucia III 41/2026 St. Vincent/Grenadinen III 41/2026 Timor-Leste III 41/2026 Trinidad/Tobago III 41/2026 Türkei III 41/2026 Tuvalu III 41/2026 Ungarn III 41/2026 Uruguay III 41/2026 Vanuatu III 41/2026 Vietnam III 41/2026 *Zypern III 41/2026

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. März 2026 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 68 Abs. 2 für Österreich mit 29. April 2026 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Österreich folgende Erklärung abgegeben:

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich

Im Einklang mit Artikel 70 und Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse macht die Republik Österreich die Ausnahme gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens geltend, um eine rückwirkende Anwendung auszuschließen. Daher gelten die Bestimmungen des Übereinkommens für die Republik Österreich nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Republik Österreich gesammelt und generiert wurden.

Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt:

Albanien, Antigua und Barbuda, Armenien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belgien, Belize, Botsuana, Brasilien, Cabo Verde, Chile, China (ohne die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Europäische Union, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea-Bissau, Honduras, Indonesien, Irland, Island, Jamaika, Japan, Jordanien, Kambodscha, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Demokratische Volksrepublik Laos, Lettland, Liberia, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malediven, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Monaco, Norwegen, Palästina, Palau, Panama, Philippinen, Portugal, Rumänien, Salomonen, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Timor-Leste, Trinidad und Tobago, Türkei, Tuvalu, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vietnam, Zypern

Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.10]:

Belgien, Brasilien, Chile, China, Dänemark, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guinea-Bissau, Irland, Japan, Republik Korea, Malta, Mexiko, Mikronesien, Norwegen, Portugal, Rumänien, Spanien, Trinidad und Tobago, Türkei, Vietnam, Zypern

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen1 vom 10. Dezember 1982, einschließlich der Verpflichtung, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren,

unter Betonung der Notwendigkeit, das im Seerechtsübereinkommen vorgesehene Gleichgewicht der Rechte, Pflichten und Interessen zu wahren,

in Anerkennung der Notwendigkeit, in kohärenter und kooperativer Weise den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme der Ozeane zu verhindern, die insbesondere auf die Auswirkungen der Klimaänderungen auf die Meeresökosysteme, etwa Erwärmung und Sauerstoffmangel im Meer, sowie auf die Versauerung der Meere, Verschmutzung einschließlich Plastikverschmutzung und eine nicht nachhaltige Nutzung zurückzuführen sind,

im Bewusstsein der Notwendigkeit, dem nach dem Seerechtsübereinkommen eingerichteten umfassenden globalen Regime der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse besser Rechnung zu tragen,

in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, zur Verwirklichung einer gerechten und ausgewogenen internationalen Wirtschaftsordnung beizutragen, welche die Interessen und Bedürfnisse der gesamten Menschheit und vor allem die besonderen Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, berücksichtigt,

sowie in der Erkenntnis, dass die Unterstützung der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie wesentliche Elemente für die Erreichung der Ziele der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sind,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker,

in Bekräftigung dessen, dass dieses Übereinkommen nicht so auszulegen ist, als schmälere es die bestehenden Rechte der indigenen Völker, einschließlich der in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker dargelegten Rechte, oder gegebenenfalls die bestehenden Rechte der ortsansässigen Gemeinschaften oder hebe diese auf,

in Anerkennung der im Seerechtsübereinkommen dargelegten Verpflichtung, die möglichen Auswirkungen der den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle eines Staates unterstehenden Tätigkeiten auf die Meeresumwelt soweit durchführbar zu beurteilen, wenn der Staat begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass diese Tätigkeiten eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt zur Folge haben können,

eingedenk der im Seerechtsübereinkommen dargelegten Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit eine Verschmutzung als Folge von Ereignissen oder Tätigkeiten sich nicht über die Gebiete hinaus ausbreitet, in denen in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen souveräne Rechte ausgeübt werden,

in dem Wunsch, in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen heutiger und künftiger Generationen als Sachwalter der Meere zu agieren und so die Meeresumwelt zu schützen, zu bewahren und ihre verantwortungsvolle Nutzung sicherzustellen, die Integrität der Meeresökosysteme zu wahren und den Eigenwert der biologischen Vielfalt von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Gewinnung von, der Zugang zu und die Nutzung von digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, zusammen mit der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zu Forschung und Innovation und zum allgemeinen Ziel dieses Übereinkommens beitragen,

unter Achtung der Souveränität, territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit aller Staaten,

unter Hinweis darauf, dass die Rechtsstellung von Nichtvertragsparteien des Seerechtsübereinkommens oder anderer damit zusammenhängender Übereinkünfte von den Regeln des Rechts der Verträge bestimmt wird,

sowie unter Hinweis darauf, dass die Staaten entsprechend dem Seerechtsübereinkommen für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen betreffend den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt verantwortlich sind und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht haftbar gemacht werden können,

entschlossen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen,

in dem Bestreben, universelle Beteiligung zu erreichen –

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 885/1995.

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Albanien III 41/2026 Antigua/Barbuda III 41/2026 Armenien III 41/2026 Bahamas III 41/2026 Bangladesch III 41/2026 Barbados III 41/2026 Belgien III 41/2026 Belize III 41/2026 Botsuana III 41/2026 Brasilien III 41/2026 Cabo Verde III 41/2026 Chile III 41/2026 China III 41/2026 Costa Rica III 41/2026 Côte d’Ivoire III 41/2026 Dänemark III 41/2026 Dominica III 41/2026 Dominikanische R III 41/2026 Dschibuti III 41/2026 Ecuador III 41/2026 EU III 41/2026 Fidschi III 41/2026 Finnland III 41/2026 Frankreich III 41/2026 Gabun III 41/2026 Gambia III 41/2026 Ghana III 41/2026 Grenada III 41/2026 Griechenland III 41/2026 Guinea-Bissau III 41/2026 Honduras III 41/2026 Indonesien III 41/2026 Irland III 41/2026 Island III 41/2026 Jamaika III 41/2026 Japan III 41/2026 Jordanien III 41/2026 Kambodscha III 41/2026 Katar III 41/2026 Kenia III 41/2026 Kirgisistan III 41/2026 Kiribati III 41/2026 Komoren III 79/2026 Kongo III 41/2026 Korea/R III 41/2026 Kroatien III 41/2026 Kuba III 41/2026 Laos III 41/2026 Lettland III 41/2026 Liberia III 41/2026 Luxemburg III 41/2026 Madagaskar III 41/2026 Malawi III 41/2026 Malediven III 41/2026 Malta III 41/2026 Marokko III 41/2026 Marshallinseln III 41/2026 Mauretanien III 41/2026 Mauritius III 41/2026 Mexiko III 41/2026 Mikronesien III 41/2026 Moldau III 54/2026 Monaco III 41/2026 Norwegen III 41/2026 Palästina III 41/2026 Palau III 41/2026 Panama III 41/2026 Philippinen III 41/2026 Portugal III 41/2026 Rumänien III 41/2026 Salomonen III 41/2026 Serbien III 109/2026 Seychellen III 41/2026 Sierra Leone III 41/2026 Singapur III 41/2026 Slowenien III 41/2026 Spanien III 41/2026 Sri Lanka III 41/2026 St. Kitts/Nevis III 41/2026 St. Lucia III 41/2026 St. Vincent/Grenadinen III 41/2026 Timor-Leste III 41/2026 Tonga III 98/2026 Trinidad/Tobago III 41/2026 Türkei III 41/2026 Tuvalu III 41/2026 Ungarn III 41/2026 Uruguay III 41/2026 Vanuatu III 41/2026 Vereinigtes Königreich III 98/2026 Vietnam III 41/2026 Zypern III 41/2026

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2026)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. März 2026 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 68 Abs. 2 für Österreich mit 29. April 2026 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Österreich folgende Erklärung abgegeben:

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich

Im Einklang mit Artikel 70 und Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse macht die Republik Österreich die Ausnahme gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens geltend, um eine rückwirkende Anwendung auszuschließen. Daher gelten die Bestimmungen des Übereinkommens für die Republik Österreich nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Republik Österreich gesammelt und generiert wurden.

Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt:

Albanien, Antigua und Barbuda, Armenien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belgien, Belize, Botsuana, Brasilien, Cabo Verde, Chile, China (ohne die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Europäische Union, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea-Bissau, Honduras, Indonesien, Irland, Island, Jamaika, Japan, Jordanien, Kambodscha, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Demokratische Volksrepublik Laos, Lettland, Liberia, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malediven, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Monaco, Norwegen, Palästina, Palau, Panama, Philippinen, Portugal, Rumänien, Salomonen, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Timor-Leste, Trinidad und Tobago, Türkei, Tuvalu, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vietnam, Zypern

Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.10]:

Belgien, Brasilien, Chile, China, Dänemark, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guinea-Bissau, Irland, Japan, Republik Korea, Malta, Mexiko, Mikronesien, Norwegen, Portugal, Rumänien, Spanien, Trinidad und Tobago, Türkei, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zypern

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen1 vom 10. Dezember 1982, einschließlich der Verpflichtung, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren,

unter Betonung der Notwendigkeit, das im Seerechtsübereinkommen vorgesehene Gleichgewicht der Rechte, Pflichten und Interessen zu wahren,

in Anerkennung der Notwendigkeit, in kohärenter und kooperativer Weise den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme der Ozeane zu verhindern, die insbesondere auf die Auswirkungen der Klimaänderungen auf die Meeresökosysteme, etwa Erwärmung und Sauerstoffmangel im Meer, sowie auf die Versauerung der Meere, Verschmutzung einschließlich Plastikverschmutzung und eine nicht nachhaltige Nutzung zurückzuführen sind,

im Bewusstsein der Notwendigkeit, dem nach dem Seerechtsübereinkommen eingerichteten umfassenden globalen Regime der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse besser Rechnung zu tragen,

in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, zur Verwirklichung einer gerechten und ausgewogenen internationalen Wirtschaftsordnung beizutragen, welche die Interessen und Bedürfnisse der gesamten Menschheit und vor allem die besonderen Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, berücksichtigt,

sowie in der Erkenntnis, dass die Unterstützung der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie wesentliche Elemente für die Erreichung der Ziele der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sind,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker,

in Bekräftigung dessen, dass dieses Übereinkommen nicht so auszulegen ist, als schmälere es die bestehenden Rechte der indigenen Völker, einschließlich der in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker dargelegten Rechte, oder gegebenenfalls die bestehenden Rechte der ortsansässigen Gemeinschaften oder hebe diese auf,

in Anerkennung der im Seerechtsübereinkommen dargelegten Verpflichtung, die möglichen Auswirkungen der den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle eines Staates unterstehenden Tätigkeiten auf die Meeresumwelt soweit durchführbar zu beurteilen, wenn der Staat begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass diese Tätigkeiten eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt zur Folge haben können,

eingedenk der im Seerechtsübereinkommen dargelegten Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit eine Verschmutzung als Folge von Ereignissen oder Tätigkeiten sich nicht über die Gebiete hinaus ausbreitet, in denen in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen souveräne Rechte ausgeübt werden,

in dem Wunsch, in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen heutiger und künftiger Generationen als Sachwalter der Meere zu agieren und so die Meeresumwelt zu schützen, zu bewahren und ihre verantwortungsvolle Nutzung sicherzustellen, die Integrität der Meeresökosysteme zu wahren und den Eigenwert der biologischen Vielfalt von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Gewinnung von, der Zugang zu und die Nutzung von digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, zusammen mit der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zu Forschung und Innovation und zum allgemeinen Ziel dieses Übereinkommens beitragen,

unter Achtung der Souveränität, territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit aller Staaten,

unter Hinweis darauf, dass die Rechtsstellung von Nichtvertragsparteien des Seerechtsübereinkommens oder anderer damit zusammenhängender Übereinkünfte von den Regeln des Rechts der Verträge bestimmt wird,

sowie unter Hinweis darauf, dass die Staaten entsprechend dem Seerechtsübereinkommen für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen betreffend den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt verantwortlich sind und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht haftbar gemacht werden können,

entschlossen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen,

in dem Bestreben, universelle Beteiligung zu erreichen –

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 885/1995.

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

1.

bedeutet „gebietsbezogenes Managementinstrument“ ein Instrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets für ein geographisch festgelegtes Gebiet, mittels dessen ein oder mehrere Sektoren oder Tätigkeiten mit dem Ziel verwaltet werden, bestimmte Ziele zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung im Einklang mit diesem Übereinkommen zu verwirklichen,

2.

bedeutet „Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse“ die Hohe See und das Gebiet,

3.

bedeutet „Biotechnologie“ jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Derivate daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern,

4.

bedeutet „In-situ-Sammlung“ im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen die Sammlung oder Probenahme maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,

5.

bedeutet „Seerechtsübereinkommen“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,

6.

bedeutet „kumulative Auswirkungen“ die kombinierten und zunehmenden Auswirkungen, die sich aus verschiedenen Tätigkeiten, darunter bekannten vergangenen und gegenwärtigen sowie hinreichend vorhersehbaren Tätigkeiten, oder aus der Wiederholung ähnlicher Tätigkeiten im Zeitverlauf ergeben, sowie die Folgen des Klimawandels, der Versauerung der Meere und damit zusammenhängender Auswirkungen,

7.

bedeutet „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der möglichen Auswirkungen einer Tätigkeit als Grundlage für die Beschlussfassung,

8.

bedeutet „maringenetische Ressourcen“ jedes Material marinen pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten von tatsächlichem oder potenziellem Wert enthält,

9.

bedeutet „Meeresschutzgebiet“ ein geographisch festgelegtes Meeresgebiet, das im Hinblick auf die Verwirklichung bestimmter Ziele zur langfristigen Erhaltung der biologischen Vielfalt ausgewiesen ist und verwaltet wird und gegebenenfalls eine nachhaltige Nutzung zulässt, sofern diese mit den Erhaltungszielen vereinbar ist,

10.

umfasst „Meerestechnologie“ unter anderem in einem benutzerfreundlichen Format bereitgestellte Informationen und Daten über Meereswissenschaften und damit zusammenhängende maritime Tätigkeiten und Dienstleistungen; Handbücher, Richtlinien, Kriterien, Normen und Referenzmaterialien; Ausrüstung für Probenahme und Methodik; Beobachtungseinrichtungen und Ausrüstung für Beobachtungen, Analysen und Experimente in situ und im Labor; Computer und Computersoftware, darunter Modelle und Modellierungstechniken; damit zusammenhängende Biotechnologie sowie Fachwissen, Kenntnisse, Fertigkeiten, technische, wissenschaftliche und rechtliche Fachkenntnisse und Analysemethoden im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere,

11.

bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für den beziehungsweise die es in Kraft ist,

12.

bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, zu genehmigen, anzunehmen oder ihm beizutreten,

13.

bedeutet „nachhaltige Nutzung“ die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potenzial erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Bestrebungen heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen,

14.

bedeutet „Nutzung der maringenetischen Ressourcen“ das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung maringenetischer Ressourcen, einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie im Sinne der Nummer 3.

Artikel 2

Allgemeines Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gegenwärtig und langfristig durch die wirksame Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und durch die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen.

Artikel 3

Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse.

Artikel 4

Ausnahmen

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Militärluftfahrzeuge oder Flottenhilfsschiffe. Mit Ausnahme des Teiles II findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einer Vertragspartei gehören oder von ihr eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete Maßnahmen, die den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit solcher ihr gehörender oder von ihr eingesetzter Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen, sicher, dass diese, soweit zumutbar und durchführbar, in einer Weise betrieben werden, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist.

Artikel 5

Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen sowie den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen

(1) Dieses Übereinkommen wird im Zusammenhang und in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen ausgelegt und angewendet. Das Übereinkommen lässt die Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten der Staaten aus dem Seerechtsübereinkommen, auch in Bezug auf die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel innerhalb und außerhalb von 200 Seemeilen, unberührt.

(2) Dieses Übereinkommen wird in einer Weise ausgelegt und angewendet, die die einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe nicht untergräbt und die Kohärenz und Koordinierung mit diesen Instrumenten, Rahmen und Organen fördert.

(3) Die Rechtsstellung von Nichtvertragsparteien des Seerechtsübereinkommens oder anderer damit zusammenhängender Übereinkünfte in Bezug auf diese Instrumente wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt.

Artikel 6

Unberührtheit

Dieses Übereinkommen, einschließlich aller Beschlüsse oder Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien oder eines ihrer Nebenorgane, sowie alle darauf beruhenden Handlungen, Maßnahmen oder Tätigkeiten berühren weder Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse, noch dürfen sie als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf diese, auch in Bezug auf diesbezügliche Streitigkeiten, herangezogen werden.

Artikel 7

Allgemeine Grundsätze und Ansätze

Um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen, lassen sich die Vertragsparteien von den folgenden Grundsätzen und Ansätzen leiten:

a)

dem Grundsatz, dass der Verursacher der Verschmutzung dafür aufkommt;

b)

dem im Seerechtsübereinkommen verankerten Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit;

c)

der Freiheit der wissenschaftlichen Meeresforschung sowie anderen Freiheiten der Hohen See;

d)

dem Grundsatz der Gerechtigkeit und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile;

e)

dem Vorsorgeprinzip beziehungsweise dem Vorsorgeansatz;

f)

einem Ökosystemansatz;

g)

einem integrierten Ansatz für die Meeresbewirtschaftung;

h)

einem Ansatz, der die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme, auch gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen und der Versauerung der Meere, stärkt und zudem die Integrität der Ökosysteme erhält und wiederherstellt, einschließlich der Leistungen des Kohlenstoffkreislaufs, auf denen sich die Rolle der Meere für das Klima begründet;

i)

der Nutzung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen;

j)

der Nutzung des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, sofern solches verfügbar ist;

k)

der Achtung, Förderung und Berücksichtigung ihrer gegebenenfalls bestehenden jeweiligen Verpflichtungen in Bezug auf die Rechte der indigenen Völker oder gegebenenfalls der ortsansässigen Gemeinschaften, wenn sie Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchführen;

l)

beim Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt Schäden oder Gefahren weder unmittelbar noch mittelbar von einem Gebiet in ein anderes zu verlagern oder eine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln;

m)

der vollen Anerkennung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder;

n)

der Anerkennung der besonderen Interessen und Bedürfnisse der Binnenentwicklungsländer.

Artikel 8

Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen dieses Übereinkommens bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zusammen, unter anderem indem sie bei der Erreichung der Ziele des Übereinkommens verstärkt und vertieft mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen zusammenarbeiten und die Zusammenarbeit zwischen diesen Instrumenten, Rahmen und Organen fördern.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, sofern angezeigt, die Ziele dieses Übereinkommens zu fördern, wenn sie sich an der Beschlussfassung innerhalb anderer einschlägiger Rechtsinstrumente oder rechtlicher Rahmen oder zuständiger weltweiter, regionaler, subregionaler oder sektoraler Organe beteiligen.

(3) Die Vertragsparteien fördern die internationale Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Meeresforschung und bei der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen zur Unterstützung der Ziele dieses Übereinkommens.

Teil II

Maringenetische Ressourcen einschließlich der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile

Artikel 9

Ziele

Die Ziele dieses Teiles bestehen in

a)

der gerechten und ausgewogenen Aufteilung der sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergebenden Vorteile für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;

b)

dem Aufbau und der Weiterentwicklung der Kapazitäten der Vertragsparteien, insbesondere der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geographisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;

c)

der Gewinnung von Wissen, wissenschaftlichem Verständnis und technologischen Innovationen, unter anderem durch die Entwicklung und das Betreiben wissenschaftlicher Meeresforschung, als grundlegende Beiträge zur Durchführung dieses Übereinkommens;

d)

der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie im Einklang mit diesem Übereinkommen.

Artikel 10

Anwendung

(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die jeweilige Vertragspartei gesammelt und generiert werden. Die Anwendung des Übereinkommens erstreckt sich auf die Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die vor dem Inkrafttreten gesammelt oder generiert wurden, sofern eine Vertragspartei bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme des Übereinkommens oder dem Beitritt dazu nicht schriftlich eine Ausnahme nach Artikel 70 geltend macht.

(2) Dieser Teil findet keine Anwendung auf

a)

die nach dem einschlägigen Völkerrecht geregelte Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten;

b)

Fische oder sonstige lebende Meeresressourcen, die bekanntermaßen im Rahmen der Fischerei und von fischereibezogenen Tätigkeiten Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen wurden, es sei denn, diese Fische oder sonstigen lebenden Meeresressourcen fallen unter die in diesem Teil aufgeführten Nutzungsregelungen.

(3) Die in diesem Teil dargelegten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf militärische Handlungen einer Vertragspartei, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen. Die in diesem Teil dargelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse finden Anwendung auf die nichtmilitärischen Tätigkeiten einer Vertragspartei.

Artikel 11

Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

(1) Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse dürfen von allen Vertragsparteien ungeachtet ihrer geographischen Lage und von der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden. Derartige Tätigkeiten werden im Einklang mit diesem Übereinkommen ausgeübt.

(2) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse.

(3) Die In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse wird im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und berechtigten Interessen der Küstenstaaten in Gebieten innerhalb deren nationaler Hoheitsbefugnisse und unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, soweit angezeigt, zusammenzuarbeiten, unter anderem durch spezifische Modalitäten für die Arbeit des Vermittlungsmechanismus nach Artikel 51, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen.

(4) Kein Staat darf über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Souveränität oder souveräne Rechte beanspruchen oder ausüben. Eine solche Beanspruchung oder Ausübung von Souveränität oder souveränen Rechten wird nicht anerkannt.

(5) Die In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bildet keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf irgendeinen Teil der Meeresumwelt oder ihrer Ressourcen.

(6) Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse erfolgen im Interesse aller Staaten und zum Nutzen der gesamten Menschheit, insbesondere zur Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse der Menschheit und zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere, wobei die Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten besonders berücksichtigt werden.

(7) Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse werden für ausschließlich friedliche Zwecke ausgeübt.

Artikel 12

Mitteilung über Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

(1) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dem Vermittlungsmechanismus die Informationen nach diesem Teil mitgeteilt werden.

(2) Die folgenden Informationen werden dem Vermittlungsmechanismus sechs Monate oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor der In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse mitgeteilt:

a)

die Art der Sammlung und die Ziele, denen sie dient, einschließlich etwaiger Programme, unter die sie fällt;

b)

der Forschungsgegenstand oder, sofern bekannt, die maringenetischen Ressourcen, die anvisiert oder gesammelt werden sollen, sowie die Zwecke, für die sie gesammelt werden;

c)

die geographischen Gebiete, in denen die Sammlung vorgenommen werden soll;

d)

eine Zusammenfassung der Methode und der Mittel, die für die Sammlung angewendet werden sollen, einschließlich des Namens, des Raumgehalts, des Typs und der Klasse der Schiffe und der wissenschaftlichen Ausrüstung beziehungsweise angewendeten Untersuchungsmethoden;

e)

Informationen über sonstige Beiträge zu geplanten größeren Programmen;

f)

das vorgesehene Datum des ersten Eintreffens und der endgültigen Abfahrt der Forschungsschiffe beziehungsweise der Installation und der Entfernung der Ausrüstung, soweit angemessen;

g)

den beziehungsweise die Namen der das Vorhaben befürwortenden Institution beziehungsweise Institutionen und der für das Vorhaben verantwortlichen Person;

h)

Möglichkeiten für Wissenschaftler aller Staaten, insbesondere für Wissenschaftler aus Entwicklungsstaaten, an dem Vorhaben mitzuwirken oder damit in Verbindung zu stehen;

i)

das Ausmaß, in dem sich Staaten, die möglicherweise technische Hilfe benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten, voraussichtlich an dem Vorhaben beteiligen oder dabei vertreten lassen können;

j)

ein Datenverwaltungsplan, der im Einklang mit einer offenen und verantwortungsvollen Daten-Governance und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis erstellt wurde.

(3) Nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung erstellt der Vermittlungsmechanismus automatisch eine standardisierte „BBNJ“-Chargenkennung.

(4) Kommt es zu einer wesentlichen Änderung der dem Vermittlungsmechanismus vor der geplanten Sammlung zur Verfügung gestellten Informationen, so werden dem Vermittlungsmechanismus innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens jedoch zu Beginn der In-situ-Sammlung, aktualisierte Informationen mitgeteilt, soweit dies möglich ist.

(5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass dem Vermittlungsmechanismus unter Angabe der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung die folgenden Informationen, sobald sie verfügbar sind, spätestens jedoch ein Jahr nach der In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, mitgeteilt werden:

a)

das Repositorium oder die Datenbank, in dem beziehungsweise der digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen hinterlegt sind oder werden;

b)

der Ort, an dem alle in situ gesammelten maringenetischen Ressourcen hinterlegt oder aufbewahrt sind oder werden;

c)

ein Bericht, in dem das geographische Gebiet, in dem die maringenetischen Ressourcen gesammelt wurden, einschließlich Informationen über die Breiten- und Längengrade sowie die Tiefe der Sammlung und, soweit verfügbar, der Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeit, aufgeführt sind;

d)

alle erforderlichen Aktualisierungen des Datenverwaltungsplans nach Absatz 2 Buchstabe j.

(6) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Proben maringenetischer Ressourcen und digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die sich in ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Repositorien oder Datenbanken befinden, im Einklang mit der aktuellen internationalen Praxis und, soweit durchführbar, als von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend identifiziert werden können.

(7) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Repositorien, soweit durchführbar, und die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Datenbanken alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über den Zugang zu maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen in Verbindung mit ihrer standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung erstellen und ihn dem nach Artikel 15 eingesetzten Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung stellen.

(8) Sind maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und, wo möglich, die digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen Gegenstand der Nutzung einschließlich der Vermarktung durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende natürliche oder juristische Personen, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass dem Vermittlungsmechanismus die folgenden Informationen, einschließlich der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung, sofern vorhanden, mitgeteilt werden, sobald sie verfügbar werden:

a)

der Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung, etwa Veröffentlichungen, erteilte Patente, sofern vorhanden und soweit möglich, und die entwickelten Produkte, zu finden sind;

b)

sofern verfügbar, Angaben zu der Mitteilung an den Vermittlungsmechanismus im Anschluss an die Sammlung in Bezug auf die maringenetischen Ressourcen, die Gegenstand der Nutzung waren;

c)

der Ort, an dem die Originalprobe, die Gegenstand der Nutzung ist, aufbewahrt wird;

d)

die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen sowie ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan;

e)

nach Vermarktung, sofern verfügbar, Informationen über Verkaufszahlen der betreffenden Produkte und weitere Entwicklungen.

Artikel 13

Traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht

Die Vertragsparteien ergreifen, soweit relevant und angezeigt, Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen mit dem Ziel, sicherzustellen, dass auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht, nur mit der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung oder mit Billigung und unter Beteiligung dieser indigenen Völker und ortsansässigen Gemeinschaften zugegriffen wird. Der Zugang zu solchem traditionellen Wissen kann durch den Vermittlungsmechanismus erleichtert werden. Der Zugang zu solchem traditionellen Wissen und dessen Nutzung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.

Artikel 14

Ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile

(1) Die Vorteile, die sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergeben, werden im Einklang mit diesem Teil ausgewogen und gerecht aufgeteilt und tragen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bei.

(2) Die nicht finanziellen Vorteile werden im Einklang mit diesem Übereinkommen aufgeteilt, unter anderem in folgender Form:

a)

Zugang zu Proben und Probensammlungen entsprechend der aktuellen internationalen Praxis;

b)

Zugang zu digitalen Sequenzinformationen entsprechend der aktuellen internationalen Praxis;

c)

offener Zugang zu auffindbaren, zugänglichen, interoperablen und wiederverwendbaren wissenschaftlichen Daten (FAIR-Daten) entsprechend der aktuellen internationalen Praxis und einer offenen und verantwortungsvollen Daten-Governance;

d)

in den Mitteilungen nach Artikel 12 enthaltene Informationen unter Angabe der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung in öffentlich durchsuchbarer und zugänglicher Form;

e)

Weitergabe von Meerestechnologie in Übereinstimmung mit den in Teil V vorgesehenen einschlägigen Modalitäten;

f)

Kapazitätsaufbau, auch durch die Finanzierung von Forschungsprogrammen, und Partnerschaftsmöglichkeiten, insbesondere solche mit unmittelbarer Relevanz und wesentlichem Bezug, für Wissenschaftler und Forscher, die an Forschungsvorhaben beteiligt sind, sowie gezielte Initiativen, insbesondere für Entwicklungsstaaten, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder;

g)

verstärkte technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere mit Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen in Entwicklungsstaaten;

h)

andere Formen von Vorteilen, die von der Konferenz der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Empfehlungen des nach Artikel 15 eingesetzten Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung von Vorteilen festgelegt werden.

(3) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass maringenetische Ressourcen und digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse unter Angabe ihrer standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung, die Gegenstand einer Nutzung durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende natürliche oder juristische Personen sind, spätestens drei Jahre nach Beginn einer solchen Nutzung, oder sobald sie verfügbar werden, unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen Repositorien und Datenbanken hinterlegt werden.

(4) Der Zugang zu maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die in den der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei unterstehenden Repositorien und Datenbanken hinterlegt sind, kann an folgende angemessene Bedingungen geknüpft sein:

a)

die Notwendigkeit, die physische Unversehrtheit der maringenetischen Ressourcen zu bewahren;

b)

die angemessenen Kosten, die mit der Unterhaltung der Genbank, des Biorepositoriums oder der Datenbank, in der beziehungsweise dem die Probe, die Daten oder die Informationen aufbewahrt werden, verbunden sind;

c)

die angemessenen Kosten, die mit der Gewährung des Zugangs zu den maringenetischen Ressourcen, Daten oder Informationen verbunden sind;

d)

andere angemessene Bedingungen in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Übereinkommens;

zudem können Forschern und Forschungseinrichtungen aus Entwicklungsstaaten Möglichkeiten für einen solchen Zugang zu ausgewogenen und günstigsten Bedingungen, darunter auch zu Konzessions- und Vorzugsbedingungen, gewährt werden.

(5) Die finanziellen Vorteile, die sich aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse einschließlich der Vermarktung ergeben, werden über den nach Artikel 52 eingerichteten Finanzierungsmechanismus ausgewogen und gerecht zum Zweck der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse aufgeteilt.

(6) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens leisten die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, jährliche Beiträge zu dem in Artikel 52 genannten Sonderfonds. Der Beitragssatz einer Vertragspartei beträgt 50 Prozent des Pflichtbeitrags dieser Vertragspartei zu dem von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 47 Absatz 6 Buchstabe e angenommenen Haushalt. Diese Zahlung erfolgt so lange, bis die Konferenz der Vertragsparteien einen Beschluss nach Absatz 7 fasst.

(7) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt unter Berücksichtigung der Empfehlungen des nach Artikel 15 eingesetzten Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile die Modalitäten für die Aufteilung der finanziellen Vorteile aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, so wird ein Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. Die Zahlungen werden über den nach Artikel 52 eingerichteten Sonderfonds geleistet. Die Modalitäten können Folgendes umfassen:

a)

Meilensteinzahlungen;

b)

Zahlungen oder Beiträge im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, einschließlich der Zahlung eines prozentualen Anteils der Verkaufseinnahmen;

c)

eine gestaffelte, in regelmäßigen Abständen zu entrichtende Gebühr, die auf der Grundlage eines breit gefächerten Katalogs von Indikatoren zur Messung des Gesamtumfangs der Tätigkeiten einer Vertragspartei berechnet wird;

d)

andere Modalitäten, die von der Konferenz der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung von Vorteilen beschlossen werden.

(8) Eine Vertragspartei kann zum Zeitpunkt der Annahme der Modalitäten durch die Konferenz der Vertragsparteien eine Erklärung abgeben, wonach diese Modalitäten für die betreffende Vertragspartei für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nicht wirksam werden, um Zeit für die erforderliche Durchführung zu lassen. Eine Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgibt, leistet weiterhin die in Absatz 6 genannte Zahlung, bis die neuen Modalitäten wirksam werden.

(9) Wenn sie die Modalitäten für die Aufteilung der finanziellen Vorteile aus der Nutzung digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nach Absatz 7 beschließt, berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien die Empfehlungen des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile, wobei sie anerkennt, dass diese Modalitäten andere Instrumente für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile wechselseitig unterstützen und an diese anpassbar sein sollen.

(10) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und beurteilt unter Berücksichtigung der Empfehlungen des nach Artikel 15 eingesetzten Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile alle zwei Jahre die finanziellen Vorteile, die sich aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergeben. Die erste Überprüfung findet spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Die Überprüfung umfasst die in Absatz 6 genannten jährlichen Beiträge.

(11) Die Vertragsparteien ergreifen die gegebenenfalls erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vorteile, die sich aus Tätigkeiten ihrer Gerichtsbarkeit unterstehender natürlicher oder juristischer Personen im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergeben, im Einklang mit diesem Übereinkommen aufgeteilt werden.

Artikel 15

Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile

(1) Hiermit wird ein Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile eingesetzt. Er dient unter anderem dazu, Richtlinien für die Aufteilung der Vorteile im Einklang mit Artikel 14 festzulegen, für Transparenz zu sorgen und eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der finanziellen wie nicht finanziellen Vorteile zu gewährleisten.

(2) Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten auf den entsprechenden Gebieten besitzen, um die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses zu gewährleisten. Die Mitglieder werden von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt, unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geographischen Verteilung sowie mit der Maßgabe, dass Entwicklungsstaaten, einschließlich die am wenigsten entwickelten Länder, kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und Binnenentwicklungsländer, im Ausschuss vertreten sind. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt.

(3) Der Ausschuss kann Empfehlungen zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Teil an die Konferenz der Vertragsparteien richten, unter anderem in Bezug auf folgende Angelegenheiten:

a)

Richtlinien oder einen Verhaltenskodex für Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Einklang mit diesem Teil;

b)

Maßnahmen zur Durchführung der im Einklang mit diesem Teil gefassten Beschlüsse;

c)

Sätze oder Mechanismen für die Aufteilung der finanziellen Vorteile im Einklang mit Artikel 14;

d)

Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Teil, die den Vermittlungsmechanismus betreffen;

e)

Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Teil, die den nach Artikel 52 eingerichteten Finanzierungsmechanismus betreffen;

f)

sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Teil, mit denen sich der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile auf Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien befasst.

(4) Jede Vertragspartei stellt dem Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile über den Vermittlungsmechanismus die nach diesem Übereinkommen geforderten Informationen zur Verfügung, die unter anderem Folgendes umfassen:

a)

den Zugang und die Aufteilung der Vorteile betreffende Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und politische Maßnahmen;

b)

Kontaktdaten und sonstige zweckdienliche Informationen zu nationalen Anlaufstellen;

c)

sonstige entsprechend den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien erforderliche Informationen.

(5) Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile kann die einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe zu den unter sein Mandat fallenden Tätigkeiten, einschließlich der Aufteilung der Vorteile, der Nutzung digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen, bewährter Praktiken, Instrumente und Methoden, Daten-Governance und gewonnener Erkenntnisse, konsultieren und den diesbezüglichen Informationsaustausch mit ihnen erleichtern.

(6) Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile kann Empfehlungen zu den nach Absatz 5 erlangten Informationen an die Konferenz der Vertragsparteien richten.

Artikel 16

Überwachung und Transparenz

(1) Die Überwachung und Transparenz von Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse erfolgt durch Mitteilung an den Vermittlungsmechanismus, durch Verwendung der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennungen nach diesem Teil und entsprechend den von der Konferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile angenommenen Verfahren.

(2) Die Vertragsparteien legen dem Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile in regelmäßigen Abständen Berichte vor über ihre Durchführung der Bestimmungen dieses Teiles über Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sowie über die Aufteilung der sich daraus ergebenden Vorteile im Einklang mit diesem Teil.

(3) Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile erstellt einen Bericht auf der Grundlage der über den Vermittlungsmechanismus bezogenen Informationen und stellt ihn den Vertragsparteien zur Verfügung, die Stellungnahmen abgeben können. Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile legt den Bericht, einschließlich der eingegangenen Stellungnahmen, der Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung vor. Die Konferenz der Vertragsparteien kann unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile geeignete Richtlinien für die Durchführung dieses Artikels festlegen, die den nationalen Fähigkeiten und Gegebenheiten der Vertragsparteien Rechnung tragen.

Teil III

Maßnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete

Artikel 17

Ziele

Die Ziele dieses Teiles bestehen darin,

a)

schutzbedürftige Gebiete zu erhalten und nachhaltig zu nutzen, unter anderem durch die Einrichtung eines umfassenden Systems gebietsbezogener Managementinstrumente mit ökologisch repräsentativen und gut vernetzten Meeresschutzgebieten;

b)

die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Staaten, den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen bei der Nutzung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete zu stärken;

c)

die biologische Vielfalt und die Ökosysteme auch im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Produktivität und Gesundheit zu schützen, zu bewahren, wiederherzustellen und zu erhalten und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Stressfaktoren einschließlich derjenigen, die mit dem Klimawandel, der Versauerung der Meere und der Meeresverschmutzung zusammenhängen, zu stärken;

d)

die Ernährungssicherheit und andere sozioökonomische Ziele einschließlich des Schutzes kultureller Werte zu unterstützen;

e)

die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, vor allem die am wenigsten entwickelten Länder, die Binnenentwicklungsländer, die geographisch benachteiligten Staaten, die kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, die afrikanischen Küstenstaaten, die Archipelstaaten und die Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie bei der Entwicklung, Durchführung, Überwachung, Verwaltung und Durchsetzung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete zu unterstützen.

Artikel 18

Anwendungsbereich

Die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete umfasst keine Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und darf nicht als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse, auch in Bezug auf diesbezügliche Streitigkeiten, herangezogen werden. Die Konferenz der Vertragsparteien prüft im Rahmen ihrer Beschlussfassung Vorschläge für die Einrichtung derartiger gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete nicht und derartige Vorschläge dürfen nicht als Anerkennung oder Nichtanerkennung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausgelegt werden.

Artikel 19

Vorschläge

(1) Vorschläge für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete nach diesem Teil werden von den Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam beim Sekretariat vorgelegt.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Erstellung von Vorschlägen entsprechend diesem Teil je nach Bedarf mit maßgeblichen Interessenträgern, einschließlich Staaten und weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe, sowie der Zivilgesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft, dem privaten Sektor, indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften zusammen und konsultieren sie.

(3) Die Vorschläge werden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern dieses verfügbar ist, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften unter Berücksichtigung des Vorsorgeansatzes und eines Ökosystemansatzes ausgearbeitet.

(4) Vorschläge zu identifizierten Gebieten enthalten die folgenden wesentlichen Elemente:

a)

eine geographische oder räumliche Beschreibung des Gebiets, das Gegenstand des Vorschlags ist, unter Bezugnahme auf die in Anlage I aufgeführten als Anhalt dienenden Kriterien;

b)

Angaben zu den in Anlage I genannten Kriterien sowie zu den bei der Identifizierung des Gebiets angewendeten Kriterien, die im Einklang mit Absatz 5 weiterentwickelt und überarbeitet werden können;

c)

Angaben zu menschlichen Tätigkeiten in dem Gebiet, darunter Nutzungen durch indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften, und gegebenenfalls deren mögliche Auswirkungen;

d)

eine Beschreibung des Zustands der Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt in dem identifizierten Gebiet;

e)

eine Beschreibung der die Erhaltung und gegebenenfalls die nachhaltige Nutzung betreffenden Ziele, die für das Gebiet gelten sollen;

f)

den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans, in dem die vorgeschlagenen Maßnahmen aufgeführt und die vorgeschlagenen Überwachungs-, Forschungs- und Überprüfungstätigkeiten zur Erreichung der festgelegten Ziele beschrieben werden;

g)

gegebenenfalls die Dauer des vorgeschlagenen Gebiets und der vorgeschlagenen Maßnahmen;

h)

gegebenenfalls Angaben zu etwaigen Konsultationen mit Staaten einschließlich angrenzender Küstenstaaten beziehungsweise zuständiger weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe;

i)

Angaben zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebiete, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie von den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen umgesetzt werden;

j)

zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge und, sofern dieses verfügbar ist, einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften.

(5) Die als Anhalt dienenden Kriterien für die Identifizierung solcher Gebiete umfassen, sofern angezeigt, die in Anlage I aufgeführten Kriterien und können bei Bedarf vom wissenschaftlich-technischen Organ zur Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien weiterentwickelt und überarbeitet werden.

(6) Weitere Anforderungen hinsichtlich des Inhalts der Vorschläge, einschließlich der Modalitäten für die Anwendung der in Absatz 5 genannten als Anhalt dienenden Kriterien, sowie Leitlinien zu den in Absatz 4 Buchstabe b genannten Vorschlägen werden bei Bedarf vom wissenschaftlich-technischen Organ zur Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien ausgearbeitet.

Artikel 20

Bekanntmachung und vorläufige Überprüfung der Vorschläge

Nach Eingang eines schriftlichen Vorschlags macht das Sekretariat den Vorschlag öffentlich zugänglich und leitet ihn zur vorläufigen Überprüfung an das wissenschaftlich-technische Organ weiter. Zweck dieser Überprüfung ist es, sicherzustellen, dass der Vorschlag die nach Artikel 19 erforderlichen Angaben enthält, einschließlich der in diesem Teil und in Anlage I beschriebenen als Anhalt dienenden Kriterien. Das Ergebnis der Überprüfung wird öffentlich zugänglich gemacht und dem Verfasser des Vorschlags durch das Sekretariat mitgeteilt. Nach Berücksichtigung der vorläufigen Überprüfung durch das wissenschaftlich-technische Organ übermittelt der Verfasser den Vorschlag erneut an das Sekretariat. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien, macht den erneut übermittelten Vorschlag öffentlich zugänglich und führt die Konsultationen nach Artikel 21 durch.

Artikel 21

Konsultationen zu den Vorschlägen und Beurteilung der Vorschläge

(1) Die Konsultationen zu den nach Artikel 19 vorgelegten Vorschlägen sind inklusiv und transparent und stehen allen maßgeblichen Interessenträgern, einschließlich Staaten und weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe, sowie der Zivilgesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft, indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften offen.

(2) Das Sekretariat führt die Konsultationen durch und sammelt Beiträge wie folgt:

a)

Die Staaten, insbesondere die angrenzenden Küstenstaaten, werden benachrichtigt und aufgefordert, unter anderem Folgendes vorzulegen:

i)

ihre Auffassungen zur Substanz und zum geographischen Geltungsbereich des Vorschlags;

ii) sonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge;

iii) Angaben zu etwaigen bestehenden Maßnahmen oder Tätigkeiten in angrenzenden oder damit verbundenen Gebieten innerhalb und außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;

iv) ihre Auffassungen zu den möglichen Auswirkungen des Vorschlags auf Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;

v)

sonstige zweckdienliche Informationen.

b)

Die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen eingesetzten Organe sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe werden benachrichtigt und aufgefordert, unter anderem Folgendes vorzulegen:

i)

ihre Auffassungen zur Substanz des Vorschlags;

ii) sonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge;

iii) Angaben zu etwaigen bestehenden Maßnahmen, die von dem betreffenden Instrument, Rahmen oder Organ für das betreffende Gebiet oder für angrenzende Gebiete angenommen wurden;

iv) ihre Auffassungen zu allen Aspekten der im Vorschlag genannten Maßnahmen und sonstigen Elemente des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans, die in die Zuständigkeit des betreffenden Organs fallen;

v)

ihre Auffassungen zu weiteren einschlägigen Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des betreffenden Instruments, Rahmens oder Organs fallen;

vi) sonstige zweckdienliche Informationen.

c)

Indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, die Wissenschaftsgemeinschaft, die Zivilgesellschaft und sonstige maßgebliche Interessenträger werden aufgefordert, unter anderem Folgendes vorzulegen:

i)

ihre Auffassungen zur Substanz des Vorschlags;

ii) sonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge;

iii) einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften;

iv) sonstige zweckdienliche Informationen.

(3) Die nach Absatz 2 eingegangenen Beiträge werden vom Sekretariat öffentlich zugänglich gemacht.

(4) In Fällen, in denen die vorgeschlagene Maßnahme Gebiete betrifft, die vollständig von den ausschließlichen Wirtschaftszonen von Staaten umgeben sind,

a)

führt der Verfasser des Vorschlags gezielte und proaktive Konsultationen, einschließlich vorheriger Benachrichtigungen, mit diesen Staaten durch;

b)

prüft der Verfasser des Vorschlags die Auffassungen und Stellungnahmen dieser Staaten zu der vorgeschlagenen Maßnahme, gibt schriftliche Antworten, die ausdrücklich auf diese Auffassungen und Stellungnahmen eingehen, und überarbeitet gegebenenfalls die vorgeschlagene Maßnahme entsprechend.

(5) Der Verfasser des Vorschlags prüft die während des Konsultationszeitraums eingegangenen Beiträge sowie die Auffassungen und Informationen des wissenschaftlich-technischen Organs und überarbeitet den Vorschlag gegebenenfalls entsprechend oder geht auf inhaltliche Beiträge ein, die im Vorschlag nicht berücksichtigt wurden.

(6) Der Konsultationszeitraum ist zeitlich befristet.

(7) Der überarbeitete Vorschlag wird dem wissenschaftlich-technischen Organ vorgelegt, das den Vorschlag beurteilt und Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien richtet.

(8) Die Modalitäten des Konsultations- und Beurteilungsprozesses einschließlich seiner Dauer werden vom wissenschaftlich-technischen Organ bei Bedarf auf seiner ersten Tagung zur Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien weiter ausgearbeitet, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind.

Artikel 22

Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete

(1) Auf der Grundlage des endgültigen Vorschlags und des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans, wobei die während des Konsultationsprozesses nach diesem Teil eingegangenen wissenschaftlichen und sonstigen Beiträge berücksichtigt werden, sowie des wissenschaftlichen Rates und der Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs

a)

fasst die Konferenz der Vertragsparteien Beschlüsse zur Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und zu damit zusammenhängenden Maßnahmen;

b)

kann die Konferenz der Vertragsparteien Beschlüsse zu Maßnahmen fassen, die mit den von den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen angenommenen Maßnahmen vereinbar sind, und zwar in Zusammenarbeit und Koordinierung mit diesen Instrumenten, Rahmen und Organen;

c)

kann die Konferenz der Vertragsparteien in Fällen, in denen vorgeschlagene Maßnahmen in die Zuständigkeit anderer weltweiter, regionaler, subregionaler oder sektoraler Organe fallen, Empfehlungen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens und an die weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe richten, um die Annahme einschlägiger Maßnahmen durch diese Instrumente, Rahmen und Organe im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat zu fördern.

(2) Bei der Beschlussfassung nach diesem Artikel achtet die Konferenz der Vertragsparteien die Zuständigkeiten der einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie der zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe und untergräbt sie nicht.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien trifft Vorkehrungen für regelmäßige Konsultationen mit dem Ziel, die Zusammenarbeit und Koordinierung mit und zwischen den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen in Bezug auf gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete sowie die Koordinierung in Bezug auf damit zusammenhängende Maßnahmen, die nach diesen Instrumenten und Rahmen und von diesen Organen angenommen werden, zu verbessern.

(4) Sofern dies für die Erreichung der Ziele und die Durchführung dieses Teiles erforderlich ist, kann die Konferenz der Vertragsparteien zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung in Bezug auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse erwägen und vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls beschließen, einen Mechanismus für bestehende gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete zu entwickeln, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen oder von den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen angenommen wurden.

(5) Die von der Konferenz der Vertragsparteien im Einklang mit diesem Teil angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen dürfen die Wirksamkeit von Maßnahmen, die in Bezug auf Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse angenommen wurden, nicht beeinträchtigen und erfolgen unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und Pflichten aller Staaten nach dem Seerechtsübereinkommen. In Fällen, in denen nach diesem Teil vorgeschlagene Maßnahmen die Gewässer über dem Meeresboden und dem Meeresuntergrund von Unterwassergebieten, über die ein Küstenstaat im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen souveräne Rechte ausübt, berühren würden oder bei denen dies vernünftigerweise zu erwarten wäre, tragen diese Maßnahmen den souveränen Rechten der betreffenden Küstenstaaten gebührend Rechnung. Zu diesem Zweck werden Konsultationen im Einklang mit diesem Teil durchgeführt.

(6) In Fällen, in denen ein nach diesem Teil eingerichtetes gebietsbezogenes Managementinstrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets später entweder ganz oder teilweise in die nationalen Hoheitsbefugnisse eines Küstenstaats übergeht, tritt der in die nationalen Hoheitsbefugnisse fallende Teil unverzüglich außer Kraft. Der Teil, der in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse verbleibt, bleibt so lange in Kraft, bis die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung das gebietsbezogene Managementinstrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets überprüft und gegebenenfalls dessen Änderung oder Aufhebung beschließt.

(7) Bei der Schaffung oder bei der Änderung der Zuständigkeit eines einschlägigen Rechtsinstruments oder rechtlichen Rahmens oder eines zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organs bleiben von der Konferenz der Vertragsparteien nach diesem Teil angenommene gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete oder damit zusammenhängende Maßnahmen, die später entweder ganz oder teilweise in die Zuständigkeit eines solchen Instruments, Rahmens oder Organs übergehen, in Kraft, bis die Konferenz der Vertragsparteien die gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und die damit zusammenhängenden Maßnahmen überprüft und in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit dem betreffenden Instrument, Rahmen oder Organ je nach Fall die Beibehaltung, Änderung oder Aufhebung beschließt.

Artikel 23

Beschlussfassung

(1) Im Allgemeinen werden die Beschlüsse und Empfehlungen nach diesem Teil durch Konsens angenommen.

(2) Wird kein Konsens erreicht, so werden die Beschlüsse und Empfehlungen nach diesem Teil mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen, nachdem die Konferenz der Vertragsparteien mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen hat, dass alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind.

(3) Die nach diesem Teil gefassten Beschlüsse treten 120 Tage nach der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, auf der sie gefasst wurden, in Kraft und sind für alle Vertragsparteien bindend.

(4) Während der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von 120 Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat Einspruch gegen einen nach diesem Teil angenommenen Beschluss erheben, und dieser Beschluss ist für die betreffende Vertragspartei nicht bindend. Ein Einspruch gegen einen Beschluss kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat zurückgenommen werden, woraufhin der Beschluss für die betreffende Vertragspartei 90 Tage nach dem Tag der Notifikation der Rücknahme des Einspruchs bindend wird.

(5) Eine Vertragspartei, die einen Einspruch nach Absatz 4 erhebt, legt dem Sekretariat zum Zeitpunkt der Erhebung ihres Einspruchs eine schriftliche Erläuterung der Gründe für ihren Einspruch vor, der auf einem oder mehreren der folgenden Gründe beruht:

a)

Der Beschluss ist mit diesem Übereinkommen oder den Rechten und Pflichten der Einspruch erhebenden Vertragspartei nach dem Seerechtsübereinkommen unvereinbar;

b)

der Beschluss stellt eine ungerechtfertigte formelle oder materielle Diskriminierung der Einspruch erhebenden Vertragspartei dar;

c)

die Vertragspartei kann dem Beschluss zum Zeitpunkt des Einspruchs in der Praxis nicht nachkommen, nachdem sie alle zumutbaren Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen hat.

(6) Eine Vertragspartei, die einen Einspruch nach Absatz 4 erhebt, ergreift, soweit durchführbar, alternative Maßnahmen oder Ansätze, die in ihrer Wirkung dem Beschluss, gegen den sie Einspruch erhoben hat, gleichwertig sind, und ergreift keine Maßnahmen oder unternimmt keine Handlungen, die die Wirksamkeit des Beschlusses, gegen den sie Einspruch erhoben hat, beeinträchtigen würden, es sei denn, diese Maßnahmen oder Handlungen sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Einspruch erhebenden Vertragspartei nach dem Seerechtsübereinkommen unerlässlich.

(7) Über ihre Durchführung des Absatzes 6 erstattet die Einspruch erhebende Vertragspartei der Konferenz der Vertragsparteien auf der nächsten, ihrer Notifikation nach Absatz 4 folgenden ordentlichen Tagung und danach in regelmäßigen Abständen Bericht zum Zweck der Überwachung und Überprüfung nach Artikel 26.

(8) Ein nach Absatz 4 erhobener Einspruch gegen einen Beschluss kann nur erneuert werden, wenn die Einspruch erhebende Vertragspartei ihn weiterhin für erforderlich hält, und zwar durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat alle drei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses. In dieser schriftlichen Notifikation erläutert sie die Gründe für ihren ursprünglichen Einspruch.

(9) Geht keine Notifikation über eine Erneuerung nach Absatz 8 ein, so gilt der Einspruch als automatisch zurückgenommen, und der Beschluss wird daraufhin für die betreffende Vertragspartei 120 Tage nach der automatischen Rücknahme des Einspruchs bindend. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragspartei 60 Tage vor dem Tag, an dem der Einspruch automatisch zurückgenommen wird.

(10) Die nach diesem Teil angenommenen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien und die Einwände gegen diese Beschlüsse werden vom Sekretariat öffentlich zugänglich gemacht und allen Staaten sowie den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen übermittelt.

Artikel 24

Notmaßnahmen

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien fasst Beschlüsse zur Annahme von Maßnahmen in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die erforderlichenfalls in Notfällen anzuwenden sind, wenn ein Naturereignis oder eine vom Menschen verursachte Katastrophe die biologische Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse schwer oder unumkehrbar geschädigt hat oder voraussichtlich schädigen wird, um sicherzustellen, dass die schweren oder unumkehrbaren Schäden nicht noch verschärft werden.

(2) Nach diesem Artikel angenommene Maßnahmen werden nur dann als notwendig erachtet, wenn nach Konsultationen mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten oder rechtlichen Rahmen oder den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen die schweren oder unumkehrbaren Schäden nicht rechtzeitig durch die Anwendung der anderen Artikel dieses Übereinkommens oder von einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder einem zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ bewältigt werden können.

(3) Die in Notfällen angenommenen Maßnahmen stützen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften und berücksichtigen den Vorsorgeansatz. Diese Maßnahmen können von den Vertragsparteien vorgeschlagen oder vom wissenschaftlich-technischen Organ empfohlen und zwischen den Tagungen angenommen werden. Die Maßnahmen sind vorübergehender Art und müssen auf der nächsten, auf ihre Annahme folgenden Tagung der Konferenz der Vertragsparteien erneut zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

(4) Die Maßnahmen enden zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten oder werden von der Konferenz der Vertragsparteien früher beendet, wenn sie durch im Einklang mit diesem Teil eingerichtete gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und damit zusammenhängende Maßnahmen oder durch Maßnahmen, die von einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder einem zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ angenommen wurden, oder durch einen Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien, wenn die Umstände, die die Maßnahme erforderlich machten, nicht mehr vorliegen, ersetzt werden.

(5) Verfahren und Leitlinien für die Festlegung von Notmaßnahmen einschließlich Konsultationsverfahren werden bei Bedarf vom wissenschaftlich-technischen Organ zur frühestmöglichen Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien ausgearbeitet. Diese Verfahren sind inklusiv und transparent.

Artikel 25

Durchführung

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden, im Einklang mit den nach diesem Teil angenommenen Beschlüssen durchgeführt werden.

(2) Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Einklang mit dem Völkerrecht und zur Unterstützung der Ziele des Übereinkommens zusätzlich zu den nach diesem Teil angenommenen Maßnahmen strengere Maßnahmen in Bezug auf ihre Staatsangehörigen und Schiffe oder in Bezug auf ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten zu anzunehmen.

(3) Die Durchführung der nach diesem Teil angenommenen Maßnahmen soll für Vertragsparteien, die zu den kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, oder zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, weder unmittelbar noch mittelbar eine unverhältnismäßige Last darstellen.

(4) Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die Annahme von Maßnahmen innerhalb der einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, deren Mitglied sie sind, zur Unterstützung der Durchführung der von der Konferenz der Vertragsparteien nach diesem Teil angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen.

(5) Die Vertragsparteien ermutigen die Staaten, die berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, insbesondere diejenigen, deren Tätigkeiten, Schiffe oder Staatsangehörige in einem Gebiet erfolgen beziehungsweise aktiv sind, das von einem gebietsbezogenen Managementinstrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets erfasst wird, Maßnahmen zur Unterstützung der Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien zu nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebiete anzunehmen.

(6) Eine Vertragspartei, die weder Vertragspartei eines einschlägigen Rechtsinstruments oder rechtlichen Rahmens ist noch daran teilnimmt noch Mitglied eines zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organs ist und sich nicht anderweitig bereit erklärt, die nach diesen Instrumenten und Rahmen und von diesen Organen festgelegten Maßnahmen anzuwenden, ist nicht von der Verpflichtung entbunden, im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen und diesem Übereinkommen bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zusammenzuarbeiten.

Artikel 26

Überwachung und Überprüfung

(1) Die Vertragsparteien erstatten der Konferenz der Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam Bericht über die Durchführung der nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und der damit verbundenen Maßnahmen. Diese Berichte sowie die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen und Überprüfungen werden vom Sekretariat öffentlich zugänglich gemacht.

(2) Die einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe werden aufgefordert, der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über die Durchführung der Maßnahmen zu übermitteln, die sie zur Erreichung der Ziele der nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete angenommen haben.

(3) Die nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete sowie die damit verbundenen Maßnahmen werden vom wissenschaftlich-technischen Organ überwacht und regelmäßig überprüft, wobei es die jeweils in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Informationen berücksichtigt.

(4) Bei der in Absatz 3 genannten Überprüfung beurteilt das wissenschaftlich-technische Organ die Wirksamkeit der nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete sowie die damit zusammenhängenden Maßnahmen und die bei der Erreichung ihrer Ziele verzeichneten Fortschritte und erteilt der Konferenz der Vertragsparteien Rat und richtet Empfehlungen an sie.

(5) Im Anschluss an die Überprüfung nimmt die Konferenz der Vertragsparteien bei Bedarf Beschlüsse an und gibt Empfehlungen ab zur Änderung, Ausweitung oder Aufhebung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebiete und damit zusammenhängender Maßnahmen, die von der Konferenz der Vertragsparteien angenommen wurden, wobei sie sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften stützt sowie den Vorsorgeansatz und einen Ökosystemansatz berücksichtigt.

Teil IV

Umweltverträglichkeitsprüfungen

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