(Übersetzung)Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2026-04-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 77
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Albanien III 41/2026 Antigua/Barbuda III 41/2026 Armenien III 41/2026 Bahamas III 41/2026 Bangladesch III 41/2026 Barbados III 41/2026 Belgien III 41/2026 Belize III 41/2026 Botsuana III 41/2026 Brasilien III 41/2026 Cabo Verde III 41/2026 Chile III 41/2026 China III 41/2026 Costa Rica III 41/2026 Côte d’Ivoire III 41/2026 Dänemark III 41/2026 Dominica III 41/2026 Dominikanische R III 41/2026 Dschibuti III 41/2026 Ecuador III 41/2026 EU III 41/2026 Fidschi III 41/2026 Finnland III 41/2026 Frankreich III 41/2026 Gabun III 41/2026 Gambia III 41/2026 Ghana III 41/2026 Grenada III 41/2026 Griechenland III 41/2026 Guinea-Bissau III 41/2026 Honduras III 41/2026 Indonesien III 41/2026 Irland III 41/2026 Island III 41/2026 Jamaika III 41/2026 Japan III 41/2026 Jordanien III 41/2026 Kambodscha III 41/2026 Katar III 41/2026 Kenia III 41/2026 Kirgisistan III 41/2026 Kiribati III 41/2026 Komoren III 79/2026 Kongo III 41/2026 Korea/R III 41/2026 Kroatien III 41/2026 Kuba III 41/2026 Laos III 41/2026 Lettland III 41/2026 Liberia III 41/2026 Luxemburg III 41/2026 Madagaskar III 41/2026 Malawi III 41/2026 Malediven III 41/2026 Malta III 41/2026 Marokko III 41/2026 Marshallinseln III 41/2026 Mauretanien III 41/2026 Mauritius III 41/2026 Mexiko III 41/2026 Mikronesien III 41/2026 Moldau III 54/2026 Monaco III 41/2026 Norwegen III 41/2026 Palästina III 41/2026 Palau III 41/2026 Panama III 41/2026 Philippinen III 41/2026 Portugal III 41/2026 Rumänien III 41/2026 Salomonen III 41/2026 Seychellen III 41/2026 Sierra Leone III 41/2026 Singapur III 41/2026 Slowenien III 41/2026 Spanien III 41/2026 Sri Lanka III 41/2026 St. Kitts/Nevis III 41/2026 St. Lucia III 41/2026 St. Vincent/Grenadinen III 41/2026 Timor-Leste III 41/2026 Trinidad/Tobago III 41/2026 Türkei III 41/2026 Tuvalu III 41/2026 Ungarn III 41/2026 Uruguay III 41/2026 Vanuatu III 41/2026 Vietnam III 41/2026 *Zypern III 41/2026

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. März 2026 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 68 Abs. 2 für Österreich mit 29. April 2026 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Österreich folgende Erklärung abgegeben:

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich

Im Einklang mit Artikel 70 und Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse macht die Republik Österreich die Ausnahme gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens geltend, um eine rückwirkende Anwendung auszuschließen. Daher gelten die Bestimmungen des Übereinkommens für die Republik Österreich nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Republik Österreich gesammelt und generiert wurden.

Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt:

Albanien, Antigua und Barbuda, Armenien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belgien, Belize, Botsuana, Brasilien, Cabo Verde, Chile, China (ohne die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Europäische Union, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea-Bissau, Honduras, Indonesien, Irland, Island, Jamaika, Japan, Jordanien, Kambodscha, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Demokratische Volksrepublik Laos, Lettland, Liberia, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malediven, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Monaco, Norwegen, Palästina, Palau, Panama, Philippinen, Portugal, Rumänien, Salomonen, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Timor-Leste, Trinidad und Tobago, Türkei, Tuvalu, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vietnam, Zypern

Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.10]:

Belgien, Brasilien, Chile, China, Dänemark, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guinea-Bissau, Irland, Japan, Republik Korea, Malta, Mexiko, Mikronesien, Norwegen, Portugal, Rumänien, Spanien, Trinidad und Tobago, Türkei, Vietnam, Zypern

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen1 vom 10. Dezember 1982, einschließlich der Verpflichtung, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren,

unter Betonung der Notwendigkeit, das im Seerechtsübereinkommen vorgesehene Gleichgewicht der Rechte, Pflichten und Interessen zu wahren,

in Anerkennung der Notwendigkeit, in kohärenter und kooperativer Weise den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme der Ozeane zu verhindern, die insbesondere auf die Auswirkungen der Klimaänderungen auf die Meeresökosysteme, etwa Erwärmung und Sauerstoffmangel im Meer, sowie auf die Versauerung der Meere, Verschmutzung einschließlich Plastikverschmutzung und eine nicht nachhaltige Nutzung zurückzuführen sind,

im Bewusstsein der Notwendigkeit, dem nach dem Seerechtsübereinkommen eingerichteten umfassenden globalen Regime der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse besser Rechnung zu tragen,

in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, zur Verwirklichung einer gerechten und ausgewogenen internationalen Wirtschaftsordnung beizutragen, welche die Interessen und Bedürfnisse der gesamten Menschheit und vor allem die besonderen Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, berücksichtigt,

sowie in der Erkenntnis, dass die Unterstützung der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie wesentliche Elemente für die Erreichung der Ziele der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sind,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker,

in Bekräftigung dessen, dass dieses Übereinkommen nicht so auszulegen ist, als schmälere es die bestehenden Rechte der indigenen Völker, einschließlich der in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker dargelegten Rechte, oder gegebenenfalls die bestehenden Rechte der ortsansässigen Gemeinschaften oder hebe diese auf,

in Anerkennung der im Seerechtsübereinkommen dargelegten Verpflichtung, die möglichen Auswirkungen der den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle eines Staates unterstehenden Tätigkeiten auf die Meeresumwelt soweit durchführbar zu beurteilen, wenn der Staat begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass diese Tätigkeiten eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt zur Folge haben können,

eingedenk der im Seerechtsübereinkommen dargelegten Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit eine Verschmutzung als Folge von Ereignissen oder Tätigkeiten sich nicht über die Gebiete hinaus ausbreitet, in denen in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen souveräne Rechte ausgeübt werden,

in dem Wunsch, in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen heutiger und künftiger Generationen als Sachwalter der Meere zu agieren und so die Meeresumwelt zu schützen, zu bewahren und ihre verantwortungsvolle Nutzung sicherzustellen, die Integrität der Meeresökosysteme zu wahren und den Eigenwert der biologischen Vielfalt von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Gewinnung von, der Zugang zu und die Nutzung von digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, zusammen mit der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zu Forschung und Innovation und zum allgemeinen Ziel dieses Übereinkommens beitragen,

unter Achtung der Souveränität, territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit aller Staaten,

unter Hinweis darauf, dass die Rechtsstellung von Nichtvertragsparteien des Seerechtsübereinkommens oder anderer damit zusammenhängender Übereinkünfte von den Regeln des Rechts der Verträge bestimmt wird,

sowie unter Hinweis darauf, dass die Staaten entsprechend dem Seerechtsübereinkommen für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen betreffend den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt verantwortlich sind und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht haftbar gemacht werden können,

entschlossen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen,

in dem Bestreben, universelle Beteiligung zu erreichen –

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 885/1995.

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Albanien III 41/2026 Antigua/Barbuda III 41/2026 Armenien III 41/2026 Bahamas III 41/2026 Bangladesch III 41/2026 Barbados III 41/2026 Belgien III 41/2026 Belize III 41/2026 Botsuana III 41/2026 Brasilien III 41/2026 Cabo Verde III 41/2026 Chile III 41/2026 China III 41/2026 Costa Rica III 41/2026 Côte d’Ivoire III 41/2026 Dänemark III 41/2026 Dominica III 41/2026 Dominikanische R III 41/2026 Dschibuti III 41/2026 Ecuador III 41/2026 EU III 41/2026 Fidschi III 41/2026 Finnland III 41/2026 Frankreich III 41/2026 Gabun III 41/2026 Gambia III 41/2026 Ghana III 41/2026 Grenada III 41/2026 Griechenland III 41/2026 Guinea-Bissau III 41/2026 Honduras III 41/2026 Indonesien III 41/2026 Irland III 41/2026 Island III 41/2026 Jamaika III 41/2026 Japan III 41/2026 Jordanien III 41/2026 Kambodscha III 41/2026 Katar III 41/2026 Kenia III 41/2026 Kirgisistan III 41/2026 Kiribati III 41/2026 Komoren III 79/2026 Kongo III 41/2026 Korea/R III 41/2026 Kroatien III 41/2026 Kuba III 41/2026 Laos III 41/2026 Lettland III 41/2026 Liberia III 41/2026 Luxemburg III 41/2026 Madagaskar III 41/2026 Malawi III 41/2026 Malediven III 41/2026 Malta III 41/2026 Marokko III 41/2026 Marshallinseln III 41/2026 Mauretanien III 41/2026 Mauritius III 41/2026 Mexiko III 41/2026 Mikronesien III 41/2026 Moldau III 54/2026 Monaco III 41/2026 Norwegen III 41/2026 Palästina III 41/2026 Palau III 41/2026 Panama III 41/2026 Philippinen III 41/2026 Portugal III 41/2026 Rumänien III 41/2026 Salomonen III 41/2026 Seychellen III 41/2026 Sierra Leone III 41/2026 Singapur III 41/2026 Slowenien III 41/2026 Spanien III 41/2026 Sri Lanka III 41/2026 St. Kitts/Nevis III 41/2026 St. Lucia III 41/2026 St. Vincent/Grenadinen III 41/2026 Timor-Leste III 41/2026 Tonga III 98/2026 Trinidad/Tobago III 41/2026 Türkei III 41/2026 Tuvalu III 41/2026 Ungarn III 41/2026 Uruguay III 41/2026 Vanuatu III 41/2026 Vereinigtes Königreich III 98/2026 Vietnam III 41/2026 *Zypern III 41/2026

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2026)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. März 2026 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 68 Abs. 2 für Österreich mit 29. April 2026 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Österreich folgende Erklärung abgegeben:

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich

Im Einklang mit Artikel 70 und Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse macht die Republik Österreich die Ausnahme gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens geltend, um eine rückwirkende Anwendung auszuschließen. Daher gelten die Bestimmungen des Übereinkommens für die Republik Österreich nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Republik Österreich gesammelt und generiert wurden.

Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt:

Albanien, Antigua und Barbuda, Armenien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belgien, Belize, Botsuana, Brasilien, Cabo Verde, Chile, China (ohne die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Europäische Union, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea-Bissau, Honduras, Indonesien, Irland, Island, Jamaika, Japan, Jordanien, Kambodscha, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Demokratische Volksrepublik Laos, Lettland, Liberia, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malediven, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Monaco, Norwegen, Palästina, Palau, Panama, Philippinen, Portugal, Rumänien, Salomonen, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Timor-Leste, Trinidad und Tobago, Türkei, Tuvalu, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vietnam, Zypern

Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.10]:

Belgien, Brasilien, Chile, China, Dänemark, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guinea-Bissau, Irland, Japan, Republik Korea, Malta, Mexiko, Mikronesien, Norwegen, Portugal, Rumänien, Spanien, Trinidad und Tobago, Türkei, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zypern

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen1 vom 10. Dezember 1982, einschließlich der Verpflichtung, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren,

unter Betonung der Notwendigkeit, das im Seerechtsübereinkommen vorgesehene Gleichgewicht der Rechte, Pflichten und Interessen zu wahren,

in Anerkennung der Notwendigkeit, in kohärenter und kooperativer Weise den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme der Ozeane zu verhindern, die insbesondere auf die Auswirkungen der Klimaänderungen auf die Meeresökosysteme, etwa Erwärmung und Sauerstoffmangel im Meer, sowie auf die Versauerung der Meere, Verschmutzung einschließlich Plastikverschmutzung und eine nicht nachhaltige Nutzung zurückzuführen sind,

im Bewusstsein der Notwendigkeit, dem nach dem Seerechtsübereinkommen eingerichteten umfassenden globalen Regime der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse besser Rechnung zu tragen,

in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, zur Verwirklichung einer gerechten und ausgewogenen internationalen Wirtschaftsordnung beizutragen, welche die Interessen und Bedürfnisse der gesamten Menschheit und vor allem die besonderen Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, berücksichtigt,

sowie in der Erkenntnis, dass die Unterstützung der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie wesentliche Elemente für die Erreichung der Ziele der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sind,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker,

in Bekräftigung dessen, dass dieses Übereinkommen nicht so auszulegen ist, als schmälere es die bestehenden Rechte der indigenen Völker, einschließlich der in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker dargelegten Rechte, oder gegebenenfalls die bestehenden Rechte der ortsansässigen Gemeinschaften oder hebe diese auf,

in Anerkennung der im Seerechtsübereinkommen dargelegten Verpflichtung, die möglichen Auswirkungen der den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle eines Staates unterstehenden Tätigkeiten auf die Meeresumwelt soweit durchführbar zu beurteilen, wenn der Staat begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass diese Tätigkeiten eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt zur Folge haben können,

eingedenk der im Seerechtsübereinkommen dargelegten Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit eine Verschmutzung als Folge von Ereignissen oder Tätigkeiten sich nicht über die Gebiete hinaus ausbreitet, in denen in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen souveräne Rechte ausgeübt werden,

in dem Wunsch, in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen heutiger und künftiger Generationen als Sachwalter der Meere zu agieren und so die Meeresumwelt zu schützen, zu bewahren und ihre verantwortungsvolle Nutzung sicherzustellen, die Integrität der Meeresökosysteme zu wahren und den Eigenwert der biologischen Vielfalt von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu erhalten,

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