Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)
Abkürzung
LFBAG-APO
Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 47 bis 49 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2024 – LFBAG 2024, BGBl. I Nr. 42/2024, wird verordnet:
Abkürzung
LFBAG-APO
Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung dient dazu, in einem allgemeinen Teil und in besonderen Teilen (Anlagen) die für die Durchführung der betrieblichen Ausbildungen und der Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den in § 5 Abs. 1 LFBAG 2024 genannten Ausbildungsgebieten in der Land- und Forstwirtschaft notwendigen Anforderungen näher festzulegen. Dies schließt nähere Regelungen zur Vorgangsweise bei der Berücksichtigung von Anrechnungen gemäß § 17 LFBAG 2024, bei der Anwendung ergänzender Zulassungsbestimmungen gemäß § 35 LFBAG 2024 und bei der Anwendung von § 36 LFBAG 2024 betreffend den Ersatz der Facharbeiterprüfung mit ein.
(2) Diese Verordnung enthält als besondere Teile der Ausbildungsordnung in den folgenden Anlagen die Beschreibung der in allen Ausbildungsgebieten (§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 16 LFBAG 2024) vorausgesetzten Gegenstände des Teillehrganges (Moduls) „Allgemeinbildung“ (Anlage A) sowie in der Anlage 1 den Ausbildungsrahmenplan für das jeweilige Ausbildungsgebiet:
| 1. | Allgemeinbildung | (Anlage A) |
|---|---|---|
| 2. | Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16 LFBAG 2024) | (Anlage 1) |
(3) Auch die im Einzelnen zu beachtenden Regelungen für Ausbildungen und Prüfungen in den Schwerpunktausbildungen gemäß § 38 bzw. § 42 LFBAG 2024 bilden, soweit Ausbildungsschwerpunkte für bestimmte Ausbildungsgebiete festgelegt sind, einen Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Die Anlagen umfassen als besondere Teile der Prüfungsordnung auch die Prüfungspläne (§ 49 Abs. 1 LFBAG 2024) mit den entsprechenden Festlegungen zu den Prüfungen.
(5) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Personen jeden Geschlechts.
(6) Verweisungen in dieser Verordnung auf Bundes- oder Landesgesetze beziehen sich jeweils auf jene Fassung des angeführten Gesetzes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Geltung stand.
Abkürzung
LFBAG-APO
Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).
Ziele der Facharbeiter- und Meisterausbildung
§ 2. (1) Die Berufsausbildung in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter oder Meister in den Ausbildungsgebieten notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, unter Berücksichtigung einer zukunftsorientierten, nachhaltig ressourcenschonenden Bewirtschaftung, zu vermitteln. Insbesondere haben dabei die für die Ausbildung in der betrieblichen Praxis verantwortlichen Lehrberechtigten bzw. Ausbilder (§ 9 Abs. 4 bzw. § 10 LFBAG 2024) dafür zu sorgen, dass durch die praktische Ausbildung in den Betrieben diejenigen Ausbildungsinhalte, die in der Berufsschule oder in Fachkursen vermittelt werden, ergänzt und vertieft werden.
(2) Ziel der Ausbildung zum Facharbeiter im Sinne des § 7 LFBAG 2024 ist das Erlangen der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die zur Ausübung der berufsspezifischen Tätigkeiten und Aufgaben in den Ausbildungsgebieten der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung erforderlich sind.
(3) Ziel der Ausbildung zum Meister ist das Erlangen der umfassenden, vertieften Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die zur selbständigen und ordnungsgemäßen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder zur eigenverantwortlichen Besorgung besonderer Aufgaben innerhalb eines solchen Betriebes sowie zur Ausbildung von Lehrlingen im jeweiligen Ausbildungsgebiet erforderlich sind.
(4) Soweit die Ausbildung auch eine Schwerpunktausbildung im Sinne der § 38 bzw. § 42 LFBAG 2024 beinhaltet, haben die gegebenenfalls verantwortlichen Lehrberechtigten, Ausbilder bzw. Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diejenigen Lehrlinge bzw. angehenden Facharbeiter oder Meister, die die Schwerpunktausbildung im Betrieb durchlaufen, in ausreichendem Maße im Ausbildungsschwerpunkt verwendet und auf die Zusatzprüfung vorbereitet werden.
Abkürzung
LFBAG-APO
Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).
Abschnitt
Allgemeine Ausbildungsanforderungen für die Erlangung einer Qualifikation als Facharbeiter bzw. Meister
Allgemeine Grundsätze für die Facharbeiter- und Meisterausbildung
§ 3. (1) Die Ausbildung hat für das jeweilige Ausbildungsgebiet die dazu in den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen) vorgesehenen wesentlichen Ausbildungsinhalte aufzuweisen und muss die dort jeweils vorgesehene Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten umfassen, sofern eine Ausbildung im Sinne § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 LFBAG 2024 absolviert wird.
(2) Es ist durch die Schaffung der entsprechenden organisatorischen Rahmenbedingungen sicherzustellen, dass die Lehrbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Ausbildungen durchführen (Ausbildungsanbieter), gewährleisten können, dass diese Ausbildungen dazu geeignet sind, die für das jeweilige Ausbildungsgebiet im Ausbildungsrahmenplan beschriebenen Inhalte zu vermitteln und dass dabei die geforderten Kompetenzen erworben werden können.
(3) Die Ausbildungen zum Facharbeiter müssen alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass die Lehrlinge und andere angehende Facharbeiter am Ende ihrer Ausbildung zuverlässig in der Lage sind, im jeweiligen Ausbildungsgebiet selbstständig die vorgesehenen Arbeiten zu verrichten und die üblichen Aufgabenstellungen zu lösen, auch wenn sich einzelne Arbeitsanforderungen und Problemstellungen immer wieder verändern.
(4) Die Ausbildungen zum Meister müssen alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass die angehenden Meister am Ende ihrer Ausbildung vertiefte Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen über das jeweilige Ausbildungsgebiet erworben haben. Sie müssen zuverlässig dazu in der Lage sein, im jeweiligen Ausbildungsgebiet Verantwortung für die Lösung komplexer fachlicher, auch nicht vorhersehbarer Fragestellungen, für die Leitung von Projekten sowie für die Ausbildung und berufliche Entwicklung von Mitarbeitern zu tragen.
(5) Sofern in den jeweiligen Ausbildungsrahmenplänen zeitliche Vorgaben hinsichtlich der Vermittlung von bestimmten Ausbildungsinhalten in bestimmten Lehrjahren (§ 7 Abs. 1 Z 1 LFBAG 2024) enthalten sind, sind diese dann nicht maßgeblich, wenn es aufgrund äußerer Umstände (insbesondere saisonaler oder betriebsbedingter Gegebenheiten) nicht möglich ist, die zeitlichen Vorgaben einzuhalten. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass von den Lehrberechtigten bzw. Ausbildern oder Ausbildungsanbietern alle Ausbildungsinhalte, die Gegenstand der betrieblichen Praxis sind, vermittelt werden, und dass die Ausbildungszeit durchlaufen wird.
(6) Erfolgt die Facharbeiterausbildung in Rahmen einer Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 bis 3 LFBAG 2024, so sind die in den jeweiligen Ausbildungsrahmenplänen gegebenenfalls enthaltenen zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der Vermittlung von bestimmten Ausbildungsinhalten in bestimmten Lehrjahren nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass von den Ausbildungsanbietern alle Ausbildungsinhalte entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden, und dass die vorgesehene Ausbildungszeit durchlaufen wird.
(7) Können von einzelnen Ausbildungsanbietern nicht alle Ausbildungsinhalte, die zur Erfüllung der Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsrahmenplanes jedenfalls erforderlich wären, angeboten werden, so hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Ausbildungsinhalte durch das Zusammenwirken mehrerer geeigneter Ausbildungsanbieter abgedeckt werden. Gegebenenfalls haben die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen sich hierbei im Sinne des Art. 22 B-VG gegenseitig zu unterstützen.
(8) Der in Anlage A beschriebene Teillehrgang (das Modul) „Allgemeinbildung“ enthält die Ausbildungsinhalte in den Gegenständen „Deutsch und Kommunikation“, „Angewandte Mathematik“ und „Politische Bildung“. Die Absolvierung dieses Teillehrganges (Moduls) in Form eines Fachkurses, fachlich verwandten Kurses oder eines Vorbereitungslehrganges ist nur für jene angehenden Facharbeiter oder Meister vorgesehen, die diese Gegenstände nicht im Rahmen der Berufsschule, einer Fachschule, einer höheren Schule oder einer schulischen oder beruflichen Ausbildung von mindestens gleichwertigem Niveau absolvieren oder bereits früher absolviert haben. Hinsichtlich der Durchführung des Teillehrganges (Moduls) „Allgemeinbildung“ (Anlage A) ist gemäß Abs. 7 vorzugehen.
Abkürzung
LFBAG-APO
Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).
Sachliche und persönliche Eignungsbedingungen an Lehrlinge
§ 4. (1) Die Erfüllung der in § 8 Abs. 1 und 2 LFBAG 2024 genannten Voraussetzungen, um eine Lehre im Sinne von § 5 Abs. 1 LFBAG 2024 antreten zu dürfen, ist unbeschadet des Abs. 2 und des Abs. 3 durch die Vorlage des Abschlusszeugnisses der Pflichtschule oder durch eine entsprechende Schulbesuchsbestätigung nachzuweisen.
(2) Stellt der Lehrberuf gemäß den in dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan angeführten sachlichen und persönlichen Eignungsbedingungen besondere Anforderungen, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle insbesondere auf der Grundlage von Augenschein oder der Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Gutachten festzustellen, ob diese Anforderungen erfüllt sind.
(3) Für den Antritt einer Lehre im Lehrberuf „Berufsjagdwirtschaft“ (§ 5 Abs. Z 16 LFBAG 2024) gelten die in § 8 Abs. 3 bis 5 LFBAG 2024 genannten Voraussetzungen dann als erfüllt:
1., wenn die persönliche und körperliche Eignung durch ein amts- oder fachärztliches Zeugnis und ein fachpsychologisches Zeugnis nachgewiesen wird, aus welchen insbesondere auch hervorgeht, dass gegen den Umgang und Besitz des Lehrlings mit Schusswaffen keine Bedenken bestehen. Die Vertrauenswürdigkeit ist durch einen Strafregisterauszug zu bescheinigen, der nicht älter als drei Monate ist, und
2., wenn die sachliche Eignung durch die Vorlage einer in einem österreichischen Bundesland gültigen Jagdkarte, die aktuell zum Jagen in einem Bundesland in Österreich berechtigt, und durch ein positives Abschlusszeugnis einer forstkundlichen Ausbildung, die den Anforderungen des § 8 Abs. 4 LFBAG 2024 entspricht, nachgewiesen wird. Sofern keine Jagdkarte vorgelegt werden kann, die Zeugnisse gemäß Z 1 und die forstliche Vorbildung gemäß Satz 1 jedoch vorliegen, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzuschreiben, dass eine gültige Jagdkarte längstens bis zum Ende des ersten Lehrjahres vorzulegen ist und dass der Lehrberechtigte dafür Sorge trägt, dass der Lehrling umgehend und laufend zu den Gefahren im Umgang mit Waffen unterwiesen wird. Die § 55 und § 56 LFBAG 2024 sind anzuwenden.
Abkürzung
LFBAG-APO
Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).
Aufzeichnungen und schriftliche Arbeiten
§ 5. (1) Der Lehrling hat während der Lehrzeit fortlaufende Aufzeichnungen über seine Tätigkeit zu führen, zB in Form einer Ausbildungsmappe (eines Arbeitsbuches oder Lehrlingstagebuches). Soweit eine Ausbildung gemäß dem LFBAG 2024 in einem Lehrverhältnis in einem Betrieb erfolgt, so ist es auch Aufgabe der für die jeweilige Ausbildung verantwortlichen Lehrberechtigten bzw. Ausbilder, darauf hinzuwirken, dass der Lehrling diese Aufzeichnungen führt, bei der Führung der Aufzeichnungen behilflich zu sein und diese zu kontrollieren. Die Durchführung dieser Kontrolle ist in den Aufzeichnungen mindestens einmal im Quartal durch die Unterschrift des Lehrberechtigten bzw. des Ausbilders zu bestätigen. Das Führen der Aufzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung im Rahmen der Arbeitszeit ist zu ermöglichen.
(2) Diese Aufzeichnungen müssen so gestaltet sein, dass die wesentlichen Betriebsverhältnisse, wie die betriebliche Ausstattung, die Betriebszweige, das Produktionsverfahren und gegebenenfalls die Maschinen- und Geräteausstattung sowie die Arbeitsabläufe beschrieben werden bzw. daraus hervorgehen.
(3) Diejenigen Aufzeichnungen, die ein Lehrling im Betrieb führt (Abs. 1), sind vom Lehrling der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule sowie Vortragenden von Fachkursen, die der Lehrling besucht, auf deren Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die Einsicht ist jeweils zu vermerken. Andere Aufzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung sind in der im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vorgesehenen Art und Weise bzw. nach Maßgabe allfälliger Anforderungen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen.
(4) Diejenigen Aufzeichnungen, die ein Lehrling im Betrieb führt (Abs. 1), sind vom Lehrling tunlichst zu Beginn jeder Schulstufe der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule, bei Fachkursen sowie im Falle eines Ansuchens um Zulassung zur Facharbeiterprüfung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen und von diesen zu kontrollieren.
(5) Lehrlinge bzw. andere angehende Facharbeiter oder angehende Meister sind verpflichtet, die in den jeweiligen Ausbildungsrahmenplänen vorgesehenen Aufzeichnungen und schriftlichen Arbeiten (zB Transferaufgabe, gesamtbetriebliche Aufzeichnungen, Meisterarbeit) auszuarbeiten. Lehrlinge sind dabei jedenfalls vom Lehrberechtigten bzw. Ausbilder bzw. anderen Vertretern des jeweiligen Betriebes hinsichtlich der Bereitstellung der dafür notwendigen Informationen zum Betrieb zu unterstützen.
Abkürzung
LFBAG-APO
Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).
Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge
§ 6. (1) Sofern keine Berufsschule für das jeweilige Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1 LFBAG 2024) eingerichtet ist, sind von Lehrlingen als Teil der Ausbildung Fachkurse oder fachlich verwandte Kurse nach Maßgabe der Anforderungen im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan verpflichtend zu absolvieren (§ 30 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Z 2 LFBAG 2024).
(2) Die für das jeweilige Ausbildungsgebiet im Rahmen einer Ausbildung gemäß dem LFBAG 2024 vorgesehenen Vorbereitungslehrgänge (§ 35 bzw. § 39 LFBAG 2024) sind Teil der Ausbildung und von den angehenden Facharbeitern (§ 35 LFBAG 2024) oder angehenden Meistern (§ 39, § 40 LFBAG 2024) im jeweiligen Ausbildungsgebiet verpflichtend zu absolvieren.
(3) Die Termine und Veranstaltungsorte der Fachkurse bzw. der Vorbereitungslehrgänge sind von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mindestens sechs Wochen vor der tatsächlichen Durchführung unter Bekanntgabe einer angemessenen Anmeldefrist in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die Verlautbarung sollte es den Lehrlingen, den anderen angehenden Facharbeitern bzw. angehenden Meistern ermöglichen, rechtzeitig Kenntnis über die für sie bestimmten Fachkurse bzw. Vorbereitungslehrgänge zu erlangen.
(4) Die Fachkurse bzw. Vorbereitungslehrgänge sind nach Bedarf und bei entsprechender Teilnahmezahl unter der inhaltlichen und organisatorischen Verantwortung einer Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durchzuführen. Die angemeldeten Teilnehmer sind rechtzeitig einzuberufen.
(5) Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn der Teilnehmer zumindest 80% der Unterrichtszeit anwesend war, worüber dem Lehrling bzw. angehenden Facharbeiter bzw. dem angehenden Meister vom Kurs- bzw. Lehrgangsleiter eine Bestätigung auszustellen ist.
(6) Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang kann aus organisatorischen Gründen auch in Teillehrgängen (Modulen) geführt werden, wobei von der Gliederung in Modulen gemäß dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan auch abgewichen werden kann, wenn eine andere modulare Gliederung besser geeignet erscheint, die Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang, der in Teillehrgängen (Modulen) geführt wird, gilt dann als erfolgreich absolviert, wenn der Teilnehmer die vorgesehenen Teillehrgänge (Module) innerhalb von zehn Jahren nach Ende des ersten Teillehrganges (Moduls) erfolgreich absolviert. Wird ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang in Teillehrgängen (Modulen) geführt, muss der Teilnehmer bei jedem Teillehrgang (Modul) zumindest zu 80% der Unterrichtszeit anwesend sein. Abs. 5 letzter Halbsatz ist für jeden Teillehrgang (jedes Modul) sinngemäß anzuwenden.
(7) Für einzelne Ausbildungsinhalte kann dem Lehrling bzw. angehenden Facharbeiter bzw. dem angehenden Meister von der zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine gesonderte Mindestanwesenheit im Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang vorgeschrieben werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles oder aufgrund einschlägiger Bestimmungen notwendig ist.
(8) Fachkurse bzw. Vorbereitungslehrgänge dürfen bis zu 25% der Unterrichtszeit über digitale Lernmethoden als Online-Lehrgänge geführt werden. Das genaue Ausmaß und den Umfang der digitalen Lernmethoden hat die verantwortliche Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des entstehenden Aufwandes zu bestimmen.
Abkürzung
LFBAG-APO
Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).
Schwerpunktausbildungen
§ 7. (1) Sofern für einzelne Ausbildungsgebiete im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan (Anlage) sowie im jeweiligen Prüfungsplan (Anlage) Ausbildungen und Prüfungen in Bezug auf schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen festgelegt sind (§ 38 bzw. § 42 LFBAG 2024), ist es für die Lehrlinge bzw. anderen Prüfungskandidaten notwendig, dass sie die mindestens einjährige besondere Verwendung durchlaufen und den entsprechenden Vorbereitungslehrgang bzw. die entsprechende Spezialausbildung erfolgreich absolviert haben um zur vorgesehenen Zusatzprüfung im Ausbildungsschwerpunkt (§ 9 Abs. 8) zugelassen zu werden.
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