Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026 – FH-MTD-AV 2026)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2026-06-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Abkürzung

FH-MTD-AV 2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG), BGBl. I Nr. 100/2024, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

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FH-MTD-AV 2026

1.

Abschnitt

Qualifikationsprofil und Ausbildung

Qualifikationsprofil

§ 1. (1) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen haben mindestens den Erwerb der im entsprechenden Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.

(2) Ein Qualifikationsprofil umfasst

1.

die jeweiligen professionsspezifischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7 und

2.

professionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 8 .

Abkürzung

FH-MTD-AV 2026

Mindestanforderungen an die Ausbildung

§ 2. (1) Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den

1.

Ausbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen (dritter Lernort, Simulation) und

2.

Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung

zu erfolgen.

(2) Die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Berufsausbildung festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 9 bis 15 zu entsprechen.

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FH-MTD-AV 2026

Gestaltung der Ausbildung

§ 3. (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt.

(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind

1.

fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, professionsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie

2.

praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren (dritter Lernort, Simulation).

(3) Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 9 bis 15 sind folgende Grundsätze einzuhalten:

1.

Die praktische Ausbildung erfolgt patientinnen- und patienten- sowie klientinnen- und klientenorientiert bzw. -zentriert.

2.

Die praktische Umsetzung der in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten wird kontinuierlich und aufbauend in der praktischen Ausbildung gefestigt und vertieft (Theorie-Praxis-Transfer).

3.

Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens 25% der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand).

4.

Die Durchführung der angeführten Praktikumsbereiche ist sichergestellt.

5.

Die Durchführung der praktischen Ausbildung wird von den Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden. Die Dokumentation erfolgt in anonymisierter Form.

6.

Die einzelnen Praktika einschließlich Praktikumsdokumentation werden beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.

7.

Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika einschließlich der erforderlichen Dokumentationen ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.

8.

Eine ausreichende Anzahl an facheinschlägigen Praktikumsstellen im medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsbereich, wie in Krankenanstalten, in Primärversorgungseinheiten, in ärztlichen Ordinationen, in Gruppenpraxen, bei freiberuflich tätigen gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen, in Gesundheits-, Pflege- und Sozialeinrichtungen sowie in sonstigen Einrichtungen (insbesondere des Bildungswesens, der Forschung, Wissenschaft und Industrie), sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt.

9.

Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen und Verfahren der jeweiligen Ausbildungsinhalte sichergestellt sind.

10.

Die Praxisanleitung erfolgt im Einvernehmen und unter Abstimmung mit den jeweiligen Lehrenden des Studiengangs.

11.

An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 6 höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).

Abkürzung

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2.

Abschnitt

Mindestanforderungen an die Studierenden, das Lehr- und Forschungspersonal, die Leitung und die Praxisanleitung

Mindestanforderungen an die Studierenden

§ 4. Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist festzulegen, dass die für die Berufsausübung im jeweiligen Beruf erforderliche berufsspezifische Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen. Im Ausbildungsvertrag ist die Vorgehensweise bei Verdacht auf bzw. bei nachweislichem oder vorübergehendem Wegfall der berufsspezifischen Eignung für Beruf und Studium zu regeln. Im begründeten Anlassfall darf ein fachärztliches Gutachten zum Vorliegen der gesundheitlichen Eignung von der oder dem Studierenden eingefordert werden.

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FH-MTD-AV 2026

Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1

Mindestanforderungen an das Lehr- und Forschungspersonal, Leitung

§ 5. (Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.9.2027 in Kraft)

(2) Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer facheinschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung eine besondere Eignung nachweisen können und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.

(3) Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für eine Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist eine Angehörige/ein Angehöriger des entsprechenden gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs mit pädagogisch-didaktischer Eignung heranzuziehen (§ 42 Abs. 2 MTDG).

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FH-MTD-AV 2026

In- und Außerkrafttreten

§ 7. (1) § 5 Abs. 1 und § 6 treten mit 1. September 2027 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. August 2027 gelten die Bestimmungen der FH-MTD-Ausbildungsverordnung (FH-MTD-AV), BGBl. II Nr. 2/2006, betreffend die Qualifikation des Lehrpersonals und der Praktikumsanleitenden.

(2) Die übrigen Bestimmungen sowie die Anlagen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die FH-MTD-AV tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, die vor dem 1. September 2027 begonnen werden, können nach den Regelungen der FH-MTD-AV durchgeführt und abgeschlossen werden.

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FH-MTD-AV 2026

Anlage 1

Professionsspezifische Kompetenzen

BIOMEDIZINISCHE ANALYTIK

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, biomedizinisch-analytische Kenntnisse und Fertigkeiten über Analyseverfahren und -techniken mit Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in der polyvalenten medizinischen Diagnostik (zB Hämatologie, Hämostaseologie, Immunologie, Transfusions- und Transplantationsmedizin, Klinische Chemie, Reproduktionsmedizin, Endokrinologie, Human-/Molekulargenetik, Point-of-Care-Testing, Toxikologie), Klinischen Pathologie (zB Histologie, Zytologie, Molekularpathologie), Infektionsanalytik (zB Klinische Mikrobiologie inklusive Parasitologie, Mykologie und Virologie, Infektionsserologie, Infektionshygiene, molekulare Infektionsdiagnostik) sowie in der Funktionsdiagnostik anzuwenden.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Biomedizinischen Analytik bedarf einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventin oder der Absolvent kann

1.

entsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;

2.

den biomedizinisch-analytischen und funktionsdiagnostischen Prozess durchführen;

3.

anhand der Indikation, der verfügbaren klinischen Daten oder der Fragestellung die angeforderten Laboranalysen auf ihre Eignung und das Probenmaterial auf deren Qualität beurteilen und diese nach berufsrechtlichen Vorgaben eigenständig oder nach (zahn)ärztlicher Anordnung durchführen;

4.

beurteilen, welche Daten zur Patienten- und Probenidentifikation erforderlich sind; wenn notwendig, eine erneute Probeneinsendung anfordern, und den präanalytischen Prozess koordinieren;

5.

über präanalytische Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Gewinnung von humanen Untersuchungsmaterialien und von Probenmaterialien nicht humanen Ursprungs informieren und beraten, die Materialgewinnung vorbereiten, das Probenmaterial gewinnen (venös, kapillar, arteriell, Abstriche etc.), Maßnahmen zur Identitätssicherung, Probenzuordnung und -annahme sowie -verarbeitung durchführen, das Untersuchungs- oder Probenmaterial aufbereiten und die Patientinnen und Patienten während des Entnahmeprozesses betreuen;

6.

Analysegeräte kalibrieren, warten und instandhalten, In-vitro-Diagnostika (Reagenzien, Kits, Instrumente, Software) auswählen, bewerten und anwenden; einen störungsfreien Analyseablauf organisieren, situationsadäquat Ausfallslösungen umsetzen sowie Havarie-Maßnahmen setzen;

7.

biomedizinisch-analytische sowie funktionsdiagnostische Untersuchungsvorgänge planen, organisieren und vorbereiten und mittels (immun-, molekular- und mikro-) biologischer, (bio-) chemischer, morphologischer, physikalischer oder mathematischer Methoden und Verfahren fachgerecht ausführen, diese steuern und die Resultate beurteilen (biomedizinisch-analytische Befundung);

8.

im Analyseprozess potenzielle Störfaktoren und Einflussgrößen erkennen und beurteilen, die fach-, methoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle und -sicherung für das Untersuchungsverfahren planen, umsetzen, steuern und evaluieren;

9.

Analyseergebnisse bzw. Funktionstests interpretieren und den biomedizinisch-analytischen bzw. funktionsdiagnostischen Befund erstellen, davon Handlungsplanungen ableiten und an der weiterführenden Analytik (Stufenanalytik, Stufendiagnostik) mitwirken;

10.

evidenzbasiert Methoden und Verfahren validieren und implementieren;

11.

das Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagement in den biomedizinisch-analytischen Leistungsprozessen inkl. POCT sowie in der Funktionsdiagnostik steuern, organisieren und beurteilen;

12.

das Gefahren- und Gefährdungspotenzial biologischer, chemischer oder physikalischer Eigenschaften von Stoffen und Stoffgemischen fachgerecht einschätzen, sorgfältig damit umgehen, sowie im Gefährdungsfall geeignete Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz sowie zur Gefahreneindämmung für Mensch und Umwelt setzen;

13.

die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel in der Funktionsdiagnostik verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;

14.

die wesentlichen professionsspezifischen Medizinprodukte für die Funktionsdiagnostik fachgerecht anwenden;

15.

Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Biomedizinischen Analytiker:innen für die Funktionsdiagnostik verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.

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FH-MTD-AV 2026

Anlage 2

Professionsspezifische Kompetenzen

DIÄTOLOGIE

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, diätologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen und ernährungsphysiologischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen diätologischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen einer ernährungsmedizinischen Behandlung und Beratung bei den verschiedenen Krankheitsbildern in der gesamten Lebensspanne zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement anzuwenden.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Diätologie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventin oder der Absolvent kann

1.

entsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;

2.

den diätologischen Prozess durchführen;

3.

das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die ernährungsmedizinisch relevanten Informationen erheben und strukturieren und erforderlichenfalls mit der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt Rücksprache über fehlende medizinisch relevante Informationen halten;

4.

relevante Daten (zB Ernährungsstatus) evidenzbasiert beurteilen und dafür gegebenenfalls anthropometrische oder andere Messinstrumente einsetzen;

5.

ausgehend von den therapierelevanten, beurteilten Daten die diätologische Diagnose erstellen;

6.

auf Basis der diätologischen Diagnose diätologische Ziele setzen und das Therapiekonzept planen;

7.

das diätologische Therapiekonzept prozessorientiert durchführen, laufend evaluieren und erforderlichenfalls adaptieren;

8.

im Verpflegungsmanagement Rezepturen und Rahmenspeisepläne einschließlich Nährwertberechnung auf Grund der ernährungsphysiologischen Bedeutung von Lebensmittelgruppen erstellen und den regionalen und individuellen Ernährungsgewohnheiten sowie den institutionellen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen;

9.

ein diätologisches Therapiekonzept auch für künstlich ernährte Patienten und Patientinnen erstellen und anwenden;

10.

Ernährungsinformationen und Schulungsmaterialien für Einzelpersonen oder Personengruppen aufbereiten, Ernährungsberatung im Rahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention sowie Projekte im Bereich der Ernährungskommunikation durchführen;

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