Bundesgesetz über die Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG-AE)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2026-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

UFG-AE

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

UFG-AE

1.

Abschnitt

Unterstützungsfonds für Alleinerziehende

Errichtung und Fondszweck

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein Beitrag zu den Mehraufwendungen geleistet werden, die sich aus der besonderen Belastungssituation alleinerziehender Personen mit Kindern ergeben, wenn Unterhaltszahlungen oder Zahlungen von Hinterbliebenenleistungen für ihre Kinder ausbleiben (§ 4 Abs. 2), um sozialen Notlagen vorzubeugen.

(2) Zu diesem Zweck wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Alleinerziehende“.

(3) Der Fonds ist ein Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

(4) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Der Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof gemäß Art. 126b BVG.

Abkürzung

UFG-AE

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

Alleinerziehende Person: Alleinerziehende Personen sind Personen, die mit zumindest einem Kind, aber nicht mit einer Ehepartnerin bzw. einem Ehepartner, einer eingetragenen Partnerin bzw. einem eingetragenen Partner oder mit einer Lebensgefährtin bzw. einem Lebensgefährten, im gemeinsamen Haushalt leben.

2.

Kind: Als Kinder gelten die minderjährigen Kinder, Wahlkinder oder Enkelkinder für deren Obsorge bzw. Pflege und Erziehung die alleinerziehende Person zuständig ist. Die Kindeseigenschaft besteht nach der Vollendung des 18. Lebensjahres fort, wenn und solange sich das Kind in einer zielstrebig verfolgten Schul- oder Berufsausbildung zur Absolvierung einer Erstausbildung befindet, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, oder das Kind wegen einer, vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen Behinderung nachweislich entsprechender Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967 oder entsprechend gleichwertiger Nachweise, voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG).

3.

Aussichtslosigkeit: Aussichtslos ist die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedenfalls, wenn die Unterhaltsschuldnerin bzw. der Unterhaltsschuldner nachweislich nicht leistungsfähig oder nicht greifbar ist oder eine Rechtsverfolgung im Ausland keine Aussicht auf Erfolg hat.

4.

Unzumutbarkeit: Unzumutbar ist die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedenfalls, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Rechtsverfolgung die Gefahr von Gewalt durch die Unterhaltsschuldnerin bzw. den Unterhaltsschuldner nach sich ziehen würde.

5.

Gemeinsamer Haushalt: Zusammenleben in einer Wohneinheit; die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn das Kind für die Zwecke einer Schul- oder Berufsausbildung notwendigerweise eine Zweitunterkunft im Bundesgebiet bewohnt. Gleiches gilt, wenn sich die alleinerziehende Person und/oder das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohneinheit aufhalten (zB infolge von häuslicher Gewalt).

6.

Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern: Opferschutzeinrichtungen nach § 25 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 sowie andere staatlich finanzierte oder geförderte Einrichtungen, die mit der Betreuung von Gewaltopfern betraut sind.

Abkürzung

UFG-AE

Aufgaben des Fonds

§ 3. (1) Der Fonds erreicht den Fondszweck gemäß § 1 Abs. 1 durch die Gewährung von Zuwendungen gemäß § 5 an Begünstigte und die Erteilung von Aufträgen gemäß Abs. 2 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel.

(2) Aufträge können zur Erreichung des Fondszwecks, insbesondere zur Evaluierung von aus Fondsmitteln finanzierten Zuwendungen oder zur Erarbeitung von Studien, erteilt werden.

(3) Die Gewährung von Zuwendungen und die Vergabe von Aufträgen erfolgen im Rahmen und mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung.

Abkürzung

UFG-AE

Begünstigte

§ 4. (1) Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen sind alleinerziehende Personen, sofern

1.

für ihr Kind Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenleistungen ausbleiben (Abs. 2) und

2.

die alleinerziehende Person mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Z 5) und

3.

die alleinerziehende Person und ihr Kind

a)

österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger sind oder

b)

EU oder EWR Bürgerinnen bzw. Bürger oder Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger sind, die nach den §§ 51 bis 57 NAG zum Aufenthalt berechtigt und seit mehr als drei Monaten in Österreich aufhältig sind oder

c)

sich nach § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, ausgenommen Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 NAG, oder nach den §§ 54 ff des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten oder

d)

Personen sind, denen Asyl nach dem AsylG 2005 gewährt wurde oder

e)

Personen sind, denen der Status einer bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde oder

f)

Personen sind, denen der Status der Vertriebenen nach § 62 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit der Vertriebenen-Verordnung, BGBl. II Nr. 27/2022, zuerkannt wurde und

4.

die alleinerziehende Person und ihr Kind ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B VG) im Bundesgebiet haben und

5.

die Erfordernisse gemäß § 6 erfüllt sind.

(2) Ein Ausbleiben von Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenleistungen im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn

1.

für das Kind kein Unterhalt (§ 231 ABGB) und kein Unterhaltsvorschuss (§§ 1 ff des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985 (UVG), BGBl. Nr. 451/1985) geleistet wird und die Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber der Unterhaltsschuldnerin bzw. dem Unterhaltsschuldner entweder aussichtslos (§ 2 Z 3) oder unzumutbar (§ 2 Z 4) ist, oder

2.

das Kind Halbwaise oder Vollwaise ist, aber eine Waisenpension (§ 260 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, § 138 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, § 129 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, § 64 des Notarversorgungsgesetzes (NVG 2020), BGBl. I Nr. 100/2018) oder einen Waisenversorgungsgenuss (§ 17 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965 oder gleichzuhaltende gesetzliche Bestimmungen) mangels Erfüllung der Wartezeit durch den verstorbenen Elternteil (§ 236 ASVG, § 120 GSVG, § 111 BSVG, § 48 NVG 2020 sowie § 3 PG 1965 oder gleichzuhaltende gesetzliche Bestimmungen) nicht bezieht.

(3) Bei Bezug einer wiederkehrenden Leistung nach Abs. 2 sowie gleichzuhaltenden Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen oder anderen gleichzuhaltenden Rechtsgrundlagen sowie entsprechenden ausländischen Leistungen kann eine Zuwendung nach diesem Bundesgesetz nicht gewährt werden.

(4) Falls für das Kind weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss geleistet wird, noch das Kind eine Waisenpension oder einen Waisenversorgungsgenuss im Sinne des Abs. 2 bezieht, hat die alleinerziehende Person darzulegen, aus welchen Gründen ein solcher Bezug nicht erfolgt und glaubhaft zu machen, dass die Geltendmachung dieser Rechtsansprüche aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Beurteilung der Aussichtlosigkeit und Unzumutbarkeit obliegt der Abwicklungsstelle gemäß § 8.

(5) Sofern die Glaubhaftmachung gemäß Abs. 4 nicht oder nicht vollständig durch Bescheide, gerichtliche Entscheidungen, Berichte von Vollstreckungsorganen (§§ 25d und 252d der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896), Drittschuldnererklärungen (§ 301 EO), Berichte der zentralen Behörde in Unterhaltssachen mit Auslandsbezug, Berichte oder qualifizierte Mitteilungen von Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers, Nachweise anderer Stellen über die Einkommensverhältnisse der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners, sonstige Urkunden oder anderweitig auf einfache Weise erfolgen kann, kann sie im Einzelfall durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung der antragstellenden Person erfolgen.

(6) Nach letztmaliger Gewährung der Zuwendung gemäß § 5 hat die Abwicklungsstelle gemäß § 8 das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen bei den Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfängern zu überprüfen, sofern kein Folgeantrag gestellt wird. Dabei kann die Abwicklungsstelle von einem Stichprobenansatz Gebrauch machen.

Abkürzung

UFG-AE

Zuwendungen des Fonds

§ 5. (1) Zuwendungen an Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 können in Form von monatlich wiederkehrenden, zeitlich befristeten Leistungen (§ 9 Abs. 2) pro Kind 12mal jährlich in Höhe des halben Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG gewährt werden. Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 erhalten zusätzlich zwei Zuwendungen jährlich.

(2) Begünstigten gemäß § 4 Abs. 1, denen die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht zumutbar ist (§ 2 Z 4), kann in besonderen Härtefällen, im Falle von Gewaltbetroffenheit, zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 eine Starthilfe in Form einer Einmalleistung von bis zu 4 000 Euro gewährt werden.

(3) Zuwendungen können abweichend von § 4 alleinerziehenden Personen auch zur Vermeidung sozialer Härtefälle gewährt werden, sofern dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, geboten ist. Zuwendungen können in Form einer Einmalleistung oder als regelmäßige Leistung gewährt werden. Abs. 5 gilt sinngemäß.

(4) Auf die Gewährung von Zuwendungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Zuwendungen nach Abs. 1 bis 3 gelten weder als Einkommen der beziehenden alleinerziehenden Person noch des Kindes nach bundesgesetzlichen Vorschriften und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche. Zuwendungen nach Abs. 2 gelten in der Sozialhilfe als nicht anrechenbare Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. I Nr. 41/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 25/2025.

Abkürzung

UFG-AE

Berücksichtigung des Einkommens

§ 6. (1) Unter Einkommen ist grundsätzlich die Summe aller Geldleistungen zu verstehen, die einer alleinerziehenden Person aus dauernden Ertragsquellen zufließt. Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht:

1.

Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen auf Grund bundes oder landesgesetzlicher Vorschriften,

2.

Leistungen aufgrund einer Behinderung,

3.

Sonderzahlungen,

4.

Familienbeihilfen (§ 8 FLAG),

5.

Mehrkindzuschläge (§ 9 FLAG),

6.

Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988),

7.

Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG 1988),

8.

Kindermehrbetrag (§ 33 Abs. 7 EStG 1988),

9.

Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988),

10.

Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001,

11.

Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992,

12.

Wohnbeihilfen,

13.

Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften,

14.

Leistungen zur Abdeckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe.

(2) Zuwendungen gemäß § 5 können gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der begünstigten Person gemäß § 4 Abs. 1 einen Betrag von 2 768 Euro pro Monat 12mal nicht übersteigt. Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens als monatliches Einkommen.

(3) Der Betrag in Abs. 2 wird jährlich mit dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG vervielfacht.

(4) Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als den doppelten Betrag der wiederkehrenden Leistung gemäß § 5 Abs. 1, so ist die wiederkehrende Leistung um den halben Differenzbetrag zu verringern und als Zuwendung zu gewähren. Bei einer Zuwendungshöhe von weniger als 10 Euro ist keine Zuwendung zu gewähren.

(5) Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Bilanz, eine Einkommensteuererklärung, Kontoauszüge oder durch Bestätigungen der auszahlenden Stellen zu erbringen. Die Nachweiserbringung kann entfallen, wenn die jeweilige Geldleistung aus der Transparenzdatenbank ersichtlich ist.

(6) Die Voraussetzung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1, die den Bezug folgender Leistungen oder das Vorliegen folgender Befreiungen nachweisen:

1.

Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 5 des ORF Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023,

2.

Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG, § 149 GSVG oder § 140 BSVG oder einer vergleichbaren Leistung nach bundesgesetzlichen Vorschriften,

3.

Leistungen nach den Grundversorgungsgesetzen der Länder,

4.

Leistungen nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder,

5.

Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 30a Abs. 1 Z 15 und § 136 Abs. 5 und 6 ASVG,

6.

Kinderzuschlag gemäß § 104 EStG 1988.

Abkürzung

UFG-AE

Ausschluss von Zuwendungen des Fonds

§ 7. Keine Zuwendung nach diesem Gesetz kann für Kinder gewährt werden, die auf Grund einer Maßnahme der Sozial- oder Behindertenhilfe oder der vollen Erziehung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts, bei Pflegepersonen, in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht sind, in der eine Vollversorgung des Kindes gewährleistet ist.

Abkürzung

UFG-AE

Zuständigkeit

§ 8. (1) Mit der Abwicklung von Zuwendungen gemäß § 5 wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) betraut.

(2) Anträge auf Zuwendungen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) persönlich, schriftlich oder elektronisch einzubringen.

Abkürzung

UFG-AE

Anträge

§ 9. (1) Zuwendungen sind auf Antrag der alleinerziehenden Person zu gewähren. Soweit diese nicht entscheidungsfähig ist, kann der Antrag von ihrer gesetzlichen Vertretung gemäß § 1034 ABGB bzw. auch vom Kinder- und Jugendhilfeträger gestellt werden.

(2) Zuwendungen können frühestens ab dem Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Monatlich wiederkehrende Leistungen gemäß § 5 sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen.

(3) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Abkürzung

UFG-AE

Clearingstelle

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.