Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2026-07-02
Status Aufgehoben · 2026-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

(4) Sofern die Landesregierungen die Ziele des § 4 und die Erzeugungsbeitragswerte gemäß Anhang 3 nicht erreichen, kommt die Bestimmung des Art. 23d Abs. 5 BVG unter den dort genannten Voraussetzungen zur Anwendung.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bis zum 31. Dezember 2029 in Abstimmung mit den Landesregierungen durch Verordnung die zusätzlichen Zielwerte gemäß Abs. 1a auf die einzelnen Bundesländer aufzuteilen. Dabei sind Mindestwerte je Erzeugungstechnologie und Bundesland festzulegen, die sich am Ausbaupotential, an der Flächenverfügbarkeit sowie den Projektfortschritten zu orientieren haben; bereits erreichte Zielwerte sind zu berücksichtigen.

Abkürzung

EABG

Anrechenbare Mengen

§ 54. (1) Auf die Erzeugungsbeitragswerte ist die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen des jeweiligen Bundeslandes anrechenbar, welche sich aus der Differenz zum Basisjahr 2020 ergibt. Die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung ist gemäß der Methodik und der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnen.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 sind für die Berechnung der Zielwerte nach Anhang 3, Spalte 3, sowie der zusätzlichen Zielwerte nach § 53 Abs. 1a auch Mengen basierend auf erstinstanzlich genehmigten Projekten anrechenbar.

Abkürzung

EABG

Energiewendebeteiligung

§ 57. (1) Standortgemeinden können nach einem Beschluss der Gemeindevertretung auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Projektwerbern Entgelte für eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete Photovoltaikanlage und Windkraftanlage erhalten.

(2) Vereinbarungen gemäß Abs. 1 können zwischen Standortgemeinden und Projektwerbern:

1.

über die Widmung und widmungsgemäße Verwendung von Flächen, die der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen dienen,

2.

über die Bereitstellung von Grundstücken, die sich im Eigentum der Standortgemeinde befinden sowie

3.

zur Beteiligung an der Energieerzeugung

geschlossen werden.

(3) Wurden bereits Entgelte im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 an die Standortgemeinde geleistet, oder ist der Projektwerber verpflichtet, im Rahmen von solchen Vereinbarungen Entgelte zu leisten, ist der neuerliche Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 über dieselben Flächen oder Grundstücke unzulässig. Sofern der Projektwerber verpflichtet ist, aufgrund von landesgesetzlichen Regelungen Zahlungen und Beteiligungen, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage stehen, zu leisten, sind diese Zahlungen und Beteiligungen bei der Festlegung der Entgelte im Rahmen der Vereinbarung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.

(4) Für nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete elektrische Leitungsanlagen auf der Spannungsebene 380 kV ist vom Übertragungsnetzbetreiber eine Energiewendebeteiligung in Höhe von 98 000 Euro pro Kilometer elektrischer Leitungsanlage (380 kV) innerhalb der Gemeindegrenze der Standortgemeinde als einmalige Abfindung zu leisten.

Abkürzung

EABG

Vollziehung

§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

soweit sie dem Bund zukommt,

a)

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 und des § 6 Abs. 3 die Bundesregierung;

b)

hinsichtlich des § 6 Abs. 4 Z 2 der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;

c)

hinsichtlich des § 32 der nach der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zuständige Bundesminister;

d)

im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;

2.

soweit sie dem Land zukommt, mit Ausnahme der §§ 47 bis 52, der Landeshauptmann.

Abkürzung

EABG

Verweisungen

§ 61. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

EABG

Inkrafttreten

§ 62. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 60 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

(2) Die §§ 2 bis 5, §§ 35 bis 46, 53, 54 sowie 57, § 60 Z 1 lit. b bis d und Z 2 sowie § 61 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen, soweit sie nicht unter die Abs. 1 und 3 fallen, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

(3) § 10 Abs. 8 und die §§ 47 bis 52 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen neun Monaten zu erlassen.

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