Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde hinsichtlich Art und Umfang der Antragstellung zur Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung (APAB-Qualitätssicherungsprüfungsantragsverordnung – APAB-QAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2026-07-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

APAB-QAV

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 29 Abs. 5 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

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APAB-QAV

§ 1. Die Beantragung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 29 Abs. 1 APAG hat mittels des dafür auf der Website der APAB bereitgestellten Formulars zu erfolgen. Sofern die Antragstellung über ein entsprechendes Webformular der APAB möglich ist, hat die Antragstellung auf diesem Weg zu erfolgen.

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APAB-QAV

§ 2. Bei Antragstellung sind jedenfalls nachstehende Informationen anzugeben:

1.

Name bzw. Firma und Anschrift des Antragstellers sowie die APAB-Registernummer.

2.

Angabe, ob es sich um einen gemeinsamen Prüfungsbetrieb im Sinne des § 2 Z 7 APAG (Zusammenschluss mehrerer Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften) handelt,

3.

Angabe, ob es sich um eine freiwillige Qualitätssicherungsprüfung im Sinne des § 2 Z 11 APAG handelt,

4.

Umfang der beantragten Qualitätssicherungsprüfung,

5.

der jeweilige Name oder die jeweilige Firma der drei vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer sowie deren APAB-Registernummer, wobei bei Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer im Sinne des § 27 APAG zusätzlich noch der Name des verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfers sowie seine APAB-Registernummer anzugeben ist,

6.

der Name der qualifizierten Assistenten unter Angabe ihrer beruflichen Qualifikation gemäß § 2 Z 9 APAG, sofern qualifizierte Assistenten gemäß § 28 APAG der Qualitätssicherungsprüfung beigezogen werden,

7.

das jeweilige Gesamthonorar für die angebotene Qualitätssicherungsprüfung.

8.

die jeweils veranschlagten Stunden für die Durchführung der jeweiligen Qualitätssicherungsprüfung, aufgeteilt in jene für den verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfer sowie jene für den jeweiligen qualifizierten Assistenten, aufgeschlüsselt in die Bereiche Planung, Firm-Review, File-Review, Berichterstattung und Sonstiges (zB Reisezeiten). Ebenso sind die Gesamtstunden anzugeben.

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APAB-QAV

§ 3. Die den vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung bereitgestellten Informationen gemäß der APAB-Angebotsinformationsverordnung sind integraler Bestandteil eines Antrags gemäß § 29 Abs. 1 APAG und diesem jedenfalls beizulegen. Bei Antragstellung über ein Webformular werden diese Informationen automatisch Teil des Antrags.

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APAB-QAV

§ 4. Die Angebote zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung der drei vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer sind dem Antrag anzuschließen.

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APAB-QAV

§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Dreiervorschlagsverordnung, BGBl. II Nr. 395/2017, außer Kraft.

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