Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Präparation (Präparation-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2026-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Lehrberuf Präparation

§ 1. (1) Der Lehrberuf Präparation ist mit einer Lehrzeit von drei Lehrjahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Berufsprofil

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Präparation über die in den Abs. 2 und Abs. 3 definierten beruflichen Kompetenzen.

(2) Die Fachkraft im Lehrberuf Präparation fertigt Tierpräparate aller Arten für Unterrichts-, Sammlungs- und Ausstellungszwecke ebenso wie für den privaten Bereich an. Dazu benötigt sie hohe handwerkliche und künstlerische Fähigkeiten, um den Tieren das naturgetreue Aussehen zu geben und sie dauerhaft zu konservieren. Sie verfügt daher auch über biologisches Wissen, um sich an den von der Natur vorgegebenen spezifischen Formen, Maßen und Farben zu orientieren. Neben Ganz- und Teilkörperpräparaten gestaltet die Fachkraft auch die naturgetreue Umgebung der von ihr behandelten Tiere und bildet ganze natürliche Szenarien nach. Neben der Herstellung von Tierpräparaten zählt aber auch die Pflege, Erhaltung sowie Restaurierung zu ihren Aufgaben.

(3) Von kleinen Tieren wie zB von Füchsen, Dachsen, Madern oder Fischen, Echsen und Schlangen stellt sie Ganzkörperpräparate her. Von großen Tieren präpariert sie oft nur Körperteile, manchmal fertigt die Fachkraft aber auch von Großtieren Ganzkörperpräparate an. Bei der Herstellung eines Präparates kommen am Arbeitsbeginn verschiedenste Arbeitstechniken zur Anwendung wie zB Lösen der Haut vom Tierkörper, Entfernen von Fleisch- und Fettresten, Reinigen und Konservieren in einer Gerbstofflösung. Nach den Maßen des zu präparierenden Tieres fertigt sie meist eine Nachbildung (zB aus PU-Schaum, Holzwolle oder mit 3D-Druck) an. Oft verwendet sie dazu bereits fertige Körpermodelle, die sie an die Größe und die typische Körperhaltung des Tieres anpasst. Anschließend überzieht die Fachkraft das Modell mit dem präparierten Fell bzw. der präparierten Haut. Manche Teile kann sie nicht dauerhaft konservieren und ersetzt diese daher durch künstliche Modelle. Abschließend setzt die Fachkraft außerdem Glasaugen ein. Das fertige Präparat montiert sie auf ein Podest oder platziert das Tier in einem Diorama.

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Die Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen hat den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld
1.1 Lehrbetrieb
Die auszubildende Person kann
1.1.1 sich im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege, Gefahrenbereiche).
1.1.2 die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären, die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche und der betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozesse (zB betriebliche Kosten, Warenfluss) darstellen sowie die wichtigsten Verantwortlichen (zB Geschäftsführerin oder Geschäftsführer) nennen.
1.1.3 das betriebliche Leistungsangebot (zB Dienstleistungen, Produkte) und das betriebliche Umfeld, insbesondere Branche, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten, beschreiben.
1.1.4 die für die Branche des Lehrbetriebes geltenden rechtlichen und technischen Standards bei ihrer Tätigkeit grundlegend erläutern.
1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen
Die auszubildende Person kann
1.2.1 die Grundlagen der Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sowie der Lehrabschlussprüfung (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritte, Ausbildungsplan) erklären.
1.2.2 die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung im Sinne des lebenslangen Lernens verstehen und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.
1.2.3 Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden sowie digitale Lernmedien nutzen.
1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die auszubildende Person kann
1.3.1 ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen sowie Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit einhalten, sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren und sich gemäß den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
1.3.2 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens nachvollziehen (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
1.3.3 die Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.
1.3.4 einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) geben.
2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz
2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung
Die auszubildende Person kann
2.1.1 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen, diese nach Prioritäten reihen, selbst organisieren und zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen).
2.1.2 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität (zB Lösungen für auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen eigenständig treffen) reagieren.
2.1.3 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben (auch aus branchenspezifischen englischsprachigen Dokumenten) selbstständig beschaffen.
2.2 Team- und Projektarbeit
Die auszubildende Person kann
2.2.1 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams (zB heterogen, divers) arbeiten, kommunizieren und teamorientiert Aufgaben übernehmen.
2.2.2 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten (zB Zeitplan, Projektfortschritt, Verantwortungen) erläutern.
2.3 Zielgruppenorientiertes Verhalten und Entrepreneurship
Die auszubildende Person kann
2.3.1 erklären, warum Kundinnen und Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen und diesen Fokus bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
2.3.2 mit verschiedenen Personengruppen (zB Ausbilderinnen und Ausbildern, Führungskräften, Kolleginnen und Kollegen, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, bedarfsgerecht und angemessen kommunizieren, sich dabei betriebsadäquat verhalten und kulturelle und branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
2.3.3 die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen und kostenbewusst handeln.
2.4 Berufsethik
Die auszubildende Person kann
2.4.1 Diskriminierungen, insbesondere im Hinblick auf Diversität und Gleichstellung der Geschlechter, im betrieblichen Umfeld erkennen und entsprechend den vorgesehenen Instrumenten handeln.
2.4.2 rechtliche Vorgaben bzgl. Korruption und Compliance-Regelungen des Lehrbetriebs berücksichtigen.
3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit
3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
3.1.1 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der innerbetrieblichen Qualitätsstandards ausrichten.
3.1.2 am innerbetrieblichen Verbesserungsprozess (zB betreffend Sicherheit, Effizienz, Qualität) mitwirken.
3.1.3 die für den Betrieb relevanten Standards bewusst anwenden.
3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
3.2.1 funktionstüchtige und sichere Betriebs- und Hilfsmittel verantwortungsbewusst anwenden bzw. einsetzen.
3.2.2 gesetzliche und innerbetriebliche Sicherheitsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung (PSA), einhalten sowie Gefahren in ihrem Arbeitsbereich und am Arbeitsweg erkennen und sich entsprechend verhalten.
3.2.3 für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich sorgen.
3.2.4 die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens (zB richtiges Sitzen, Heben und Tragen) anwenden
3.2.5 sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen (zB Hilfe holen) ergreifen.
3.2.6 gesetzliche und betriebliche Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen.
3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Die auszubildende Person kann
3.3.1 die Bedeutung des Umwelt- und Klimaschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
3.3.2 die relevanten gesetzlichen und innerbetrieblichen Umweltschutzvorschriften verstehen und auf deren Einhaltung achten.
3.3.3 Ressourcen (zB Energie, Material) sparsam, nachhaltig und effizient verwenden sowie Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
4.1 Datensicherheit und Datenschutz
Die auszubildende Person kann
4.1.1 die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen, zur Datenanwendung und Datenspeicherung) einhalten.
4.1.2 potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
4.1.3 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Software, Hardware, Passwörtern).
4.2 Digitale Anwendungen
Die auszubildende Person kann
4.2.1 betriebsspezifische Software oder digitale Tools selbständig verwenden.
4.2.2 sich in der betriebsspezifischen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden und darin relevante Informationen (zB gespeicherte Dateien) finden.
4.2.3 die grundlegende Funktionsweise von Künstlicher Intelligenz sowie deren verantwortungsvollen Einsatz (Transparenz, Verantwortlichkeit, Datenschutz und Sicherheit) in unterschiedlichen, betrieblichen Anwendungen erläutern.
4.2.4 Suchmaschinen oder Künstliche Intelligenz für die Recherche nutzen und dabei die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen sowie von Empfehlungen einschätzen.
4.3 Digitale Kommunikation
Die auszubildende Person kann
4.3.1 unterschiedliche im Lehrbetrieb verwendete digitale Kommunikationsformen anlassbezogen verwenden.
4.3.2 verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

(7) Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche:

5. Kompetenzbereich: Ergänzende fachübergreifende Kompetenzen
5.1 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die auszubildende Person kann
5.1.1 berufsrelevante rechtliche Bestimmungen (CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora), Tiermaterialienverordnung usw.) bei allen anfallenden Arbeiten beachten.
5.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
5.2.1 die betrieblichen und Maßnahmen zur Personal- und Betriebshygiene (Hygieneverordnung) sowie die vorgeschriebenen Anwendungsrichtlinien und Schutzmaßnahmen im Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln beachten und anwenden.
5.2.2 präventive Maßnahmen (wie Tragen der persönlichen Schutzausrüstung) zur Verhinderung der Übertragung von Krankheiten toter Tiere anwenden.

(8) Fachliche Kompetenzbereiche:

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