Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpflege (Tierpflege-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2026-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Lehrberuf Tierpflege

§ 1. (1) Der Lehrberuf Tierpflege ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Berufsprofil

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege über die in den Abs. 2 und 3 definierten beruflichen Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche:

1.

Fachkräfte im Lehrberuf Tierpflege arbeiten in Zoos, Tierparks und Tiergärten, Aquarien, Forschungs- und Untersuchungseinrichtungen, Tierheimen, Tierkliniken, Tierarztpraxen sowie in weiteren Einrichtungen, die sich mit der Pflege, Betreuung, Haltung und Zucht von Tieren befassen.

2.

Ein wesentlicher Teil ihrer Arbeit besteht in der täglichen Versorgung und Beobachtung der Tiere. Dazu gehört insbesondere die Fütterung, die auf Grundlage vorgegebener Futterpläne erfolgt. Die Fachkraft achtet dabei auf die richtige Zusammensetzung und Menge der Futtermittel. Wird kein Fertigfutter verwendet, zerkleinert sie die jeweiligen Bestandteile und mischt sie im vorgeschriebenen Verhältnis. Das vorbereitete Futter wird tier- und verhaltensgerecht entsprechend den artspezifischen Bedürfnissen angeboten.

3.

Ein weiterer zentraler Aufgabenbereich ist die tierbezogene Pflege. Je nach Tierart kann dies verschiedenste Maßnahmen umfassen wie zB das Abspritzen mit warmem Wasser, Bürsten des Fells, Huf- und Klauenpflege. Ein weiterer wichtiger Aufgabenbereich der Fachkraft ist die Kontrolle des Tierverhaltens sowie die Beobachtung des Gesundheitszustandes der Tiere. Sie führt Dokumentationen, in denen wichtige Daten über die in ihrer Obhut stehenden Tiere vermerkt werden. Bei auffälligem Tierverhalten, welches auf Krankheitssymptome schließen lässt, verständigt sie die zuständigen Personen.

4.

In bestimmten Fällen gehört auch das Aussondern verendeter Tiere sowie das Töten von Futtertieren zum Aufgabenbereich. Zudem ist die Fachkraft mit der Vorbereitung und Durchführung von Tiertransporten sowie gelegentlich mit dem Aufbau, der Einrichtung oder Reparatur von Tierunterkünften betraut.

5.

Neben der direkten Tierpflege spielen die Gestaltung und Instandhaltung der Tierunterkünfte eine wichtige Rolle. Diese müssen funktional, tier- und verhaltensgerecht sowie gut zu reinigen sein. Die Fachkraft achtet darauf, dass die Umgebung den Bedürfnissen der Tiere entspricht – beispielsweise hinsichtlich Größe, Struktur, Rückzugsmöglichkeiten, Beschäftigungsangeboten oder geeigneter Bepflanzung.

6.

Ein großer Teil der täglichen Routine besteht auch in der Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Unterkünften wie Gebäuden, Freigehegen, Volieren, Aquarien und Terrarien. Dabei kommen mitunter empfindliche oder technisch anspruchsvolle Geräte zum Einsatz, deren sorgfältige Pflege ebenfalls in den Aufgabenbereich fällt. Je nach Ziel der Desinfektion wählt die Fachkraft geeignete Mittel aus und führt gegebenenfalls auch Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung durch.

7.

Weiters stellt sie mit ihren Tätigkeiten im Laborbereich, aber auch in modernen, wissenschaftlich geführten Einrichtungen wie beispielsweise Zoos, eine wichtige Schnittstelle zu Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern dar.

8.

Bei all ihren Tätigkeiten hält die Fachkraft die geltenden Tierschutzgesetze konsequent ein. Darüber hinaus übernimmt sie auch organisatorische Aufgaben im Betrieb und steht als Ansprechpartnerin für Besucherinnen und Besucher zur Verfügung.

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1.

Berufliches und betriebliches Umfeld: Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie rechtliche und technische Standards. Sie agiert aus Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation und hält Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit ein.

2.

Sozial- und Methodenkompetenz: Die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Entrepreneurship und Teamarbeit. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.

3.

Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit: Die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in den innerbetrieblichen Verbesserungsprozess ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.

4.

Digitales Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege verwendet im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Die Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen hat den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld
1.1 Lehrbetrieb
Die auszubildende Person kann
1.1.1 sich im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege, Gefahrenbereiche).
1.1.2 die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären, die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche und der betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozesse (zB betriebliche Kosten, Warenfluss) darstellen sowie die wichtigsten Verantwortlichen (zB Geschäftsführerin oder Geschäftsführer) nennen.
1.1.3 das betriebliche Leistungsangebot (zB Dienstleistungen, Produkte) und das betriebliche Umfeld, insbesondere Branche, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten, beschreiben.
1.1.4 die für die Branche des Lehrbetriebes geltenden rechtlichen und technischen Standards bei ihrer Tätigkeit grundlegend erläutern.
1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen
Die auszubildende Person kann
1.2.1 die Grundlagen der Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sowie der Lehrabschlussprüfung (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritte, Ausbildungsplan) erklären.
1.2.2 die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung im Sinne des lebenslangen Lernens verstehen und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.
1.2.3 Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden sowie digitale Lernmedien nutzen.
1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die auszubildende Person kann
1.3.1 ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen sowie Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit einhalten, sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren und sich gemäß den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
1.3.2 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens nachvollziehen (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
1.3.3 die Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.
1.3.4 einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) geben.
2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz
2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung
Die auszubildende Person kann
2.1.1 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen, diese nach Prioritäten reihen, selbst organisieren und zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen).
2.1.2 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität (zB Lösungen für auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen eigenständig treffen) reagieren.
2.1.3 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben (auch aus branchenspezifischen englischsprachigen Dokumenten) selbstständig beschaffen.
2.2 Team- und Projektarbeit
Die auszubildende Person kann
2.2.1 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams (zB heterogen, divers) arbeiten, kommunizieren und teamorientiert Aufgaben übernehmen.
2.2.2 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten (zB Zeitplan, Projektfortschritt, Verantwortungen) erläutern.
2.3 Zielgruppenorientiertes Verhalten und Entrepreneurship
Die auszubildende Person kann
2.3.1 erklären, warum Kundinnen und Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen und diesen Fokus bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
2.3.2 mit verschiedenen Personengruppen (zB Ausbilderinnen und Ausbildern, Führungskräften, Kolleginnen und Kollegen, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, bedarfsgerecht und angemessen kommunizieren, sich dabei betriebsadäquat verhalten und kulturelle und branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
2.3.3 die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen und kostenbewusst handeln.
2.4 Berufsethik
Die auszubildende Person kann
2.4.1 Diskriminierungen, insbesondere im Hinblick auf Diversität und Gleichstellung der Geschlechter, im betrieblichen Umfeld erkennen und entsprechend den vorgesehenen Instrumenten, handeln.
2.4.2 rechtliche Vorgaben bzgl. Korruption und Compliance-Regelungen des Lehrbetriebs berücksichtigen.
3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit
3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
3.1.1 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der innerbetrieblichen Qualitätsstandards ausrichten.
3.1.2 am innerbetrieblichen Verbesserungsprozess (zB betreffend Sicherheit, Effizienz, Qualität) mitwirken.
3.1.3 die für den Betrieb relevanten Standards bewusst anwenden.
3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
3.2.1 funktionstüchtige und sichere Betriebs- und Hilfsmittel verantwortungsbewusst anwenden bzw. einsetzen.
3.2.2 gesetzliche und innerbetriebliche Sicherheitsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung (PSA), einhalten sowie Gefahren in ihrem Arbeitsbereich und am Arbeitsweg erkennen und sich entsprechend verhalten.
3.2.3 für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich sorgen.
3.2.4 die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens (zB richtiges Sitzen, Heben und Tragen) anwenden
3.2.5 sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen (zB Hilfe holen) ergreifen.
3.2.6 gesetzliche und betriebliche Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen.
3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Die auszubildende Person kann
3.3.1 die Bedeutung des Umwelt- und Klimaschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
3.3.2 die relevanten gesetzlichen und innerbetrieblichen Umweltschutzvorschriften verstehen und auf deren Einhaltung achten.
3.3.3 Ressourcen (zB Energie, Material) sparsam, nachhaltig und effizient verwenden sowie Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
4.1 Datensicherheit und Datenschutz
Die auszubildende Person kann
4.1.1 die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen, zur Datenanwendung und Datenspeicherung) einhalten.
4.1.2 potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
4.1.3 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Software, Hardware, Passwörtern).
4.2 Digitale Anwendungen
Die auszubildende Person kann
4.2.1 betriebsspezifische Software oder digitale Tools selbständig verwenden.
4.2.2 sich in der betriebsspezifischen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden und darin relevante Informationen (zB gespeicherte Dateien) finden.
4.2.3 die grundlegende Funktionsweise von Künstlicher Intelligenz sowie deren verantwortungsvollen Einsatz (Transparenz, Verantwortlichkeit, Datenschutz und Sicherheit) in unterschiedlichen, betrieblichen Anwendungen erläutern.
4.2.4 Suchmaschinen oder Künstliche Intelligenz für die Recherche nutzen und dabei die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen sowie von Empfehlungen einschätzen.
4.3 Digitale Kommunikation
Die auszubildende Person kann
4.3.1 unterschiedliche im Lehrbetrieb verwendete digitale Kommunikationsformen anlassbezogen verwenden.
4.3.2 verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

(7) Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche:

5. Kompetenzbereich: Ergänzende fachübergreifende Kompetenzen
5.1 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
5.1.1 im Rahmen ihrer Rolle als betriebliche Ersthelferin oder betrieblicher Ersthelfer Erste Hilfe leisten.
5.1.2 die betrieblichen und Maßnahmen zur Personal- und Betriebshygiene (Hygieneverordnung) so- wie die vorgeschriebenen Anwendungsrichtlinien und Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, gefährlichen, giftigen und infektiösen Tieren beachten und anwenden.
5.1.3 präventive Maßnahmen (wie Tragen der persönlichen Schutzausrüstung) anwenden.
5.2 Tierethik
Die auszubildende Person kann
5.2.1 unterschiedliche Aspekte der Tierethik benennen und ist mit den Grundsätzen von animal welfare vertraut.
5.2.2 Problemlösungen in Fragen des menschlichen Zusammenlebens und des Umgangs mit Tieren und der Natur begründen und argumentativ darstellen (zB Nutztier versus „Haustier“, Euthanasie, tiergerechter Umgang mit Versuchstieren und ihrer bedürfnisgerechten Haltung).
5.2.3 die Auseinandersetzung mit aktuellen Debatten thematisieren und diskutieren (zB tier-, verhaltens- und zeitgemäße Haltung von Wild-, Versuchs- und Heimtieren).
5.2.4 Anregungen zu verantwortlichem Handeln im Alltag (zB bewusster Konsum, Engagement für den Tierschutz) geben.

(8) Fachliche Kompetenzbereiche:

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