Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der eine Änderung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke kundgemacht wird (Steueroasen-Kundmachungs-Verordnung 2026 – StO-KVO 2026)
Abkürzung
StO-KVO 2026
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 2 CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG, BGBl. I Nr. 83/2024, wird verordnet:
Abkürzung
StO-KVO 2026
Änderung der Länderliste in Anhang II
§ 1. Am 1. März 2026 finden sich folgende Staaten in Anhang II der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke: Antigua und Barbuda; Belize; Britische Jungferninseln; Brunei Darussalam; Eswatini; Grönland; Jordanien; Marokko; Montenegro; Seychellen; Türkei.
Abkürzung
StO-KVO 2026
Wiedergabe der unveränderten Länderliste in Anhang I
§ 2. Am 1. März 2026 finden sich unverändert folgende Staaten in Anhang I der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke: Amerikanisch-Samoa; Anguilla; Fidschi; Guam; Palau; Panama; Russische Föderation; Samoa; Trinidad und Tobago; Amerikanische Jungferninseln; Vanuatu.
Abkürzung
StO-KVO 2026
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die Länderliste gilt für den 1. März 2026 und jeweils den 1. März der darauf folgenden Jahre, solange nicht eine neue Kundmachung erfolgt.
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