Vertrag vom 13. Mai 1874 zwischen der Schweiz und Belgien über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern

Typ Andere
Veröffentlichung 1874-05-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König der Belgier,

in der Absicht, die Übereinkunft vom 24. November 1869[^1] betreffend gegenseitige Auslieferung der Verbrecher einer Revision zu unterwerfen, haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über den Vertrag sich geeignet haben, dessen Wortlaut hier folgt:

Art. 1

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier verpflichten sich gegenseitig, auf das von einer der beiden Regierungen gestellte Begehren, mit Ausnahme der eigenen Staatsangehörigen, diejenigen Individuen auszuliefern, welche als Urheber oder Mitschuldige eines der im Artikel 2 hienach aufgezählten Verbrechen oder Vergehen von den zuständigen Behörden desjenigen der beiden Länder, wo die Gesetzesverletzung begangen worden ist, verfolgt werden oder verurteilt worden sind und sich auf das Gebiet des einen oder des andern der beiden kontrahierenden Staaten geflüchtet haben.

Wenn dagegen das Verbrechen oder Vergehen, wodurch das Auslieferungsbegehren veranlasst wurde, ausserhalb des Gebietes des requirierenden Staates verübt worden ist, so kann diesem Begehren entsprochen werden, im Falle die Gesetzgebung des angesprochenen Staates zur gerichtlichen Verfolgung der nämlichen, ausserhalb seines Gebietes verübten Gesetzesverletzung ermächtigt.

Art. 2

Die im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Verbrechen und Vergehen sind:

In den vorstehenden Begriffsbezeichnungen ist der Versuch von allen Handlungen inbegriffen, welche durch die Gesetzgebung beider kontrahierenden Länder als Verbrechen oder Vergehen bestraft werden.

In allen diesen Fällen jedoch, ob es sich um Verbrechen oder um Vergehen handle, kann die Auslieferung nur stattfinden, wenn die gleiche Handlung nach der Gesetzgebung desjenigen Landes, an welches das Begehren gerichtet wird, ebenfalls strafbar ist.

Art. 3[^4]

Die Auslieferung kann niemals bewilligt werden wegen politischer Verbrechen oder Vergehen oder wegen Handlungen, die mit solchen Verbrechen oder Vergehen zusammenhangen. Ein wegen einer andern Übertretung der Strafgesetze ausgeliefertes Individuum kann unter keinen Umständen wegen eines seiner Auslieferung vorausgegangenen politischen Verbrechens oder Vergehens oder einer damit zusammenhängenden Handlung verfolgt oder verurteilt werden, es sei denn, dass ihm während eines Monates nach der über ihn ergangenen strafgerichtlichen Verhandlung, beziehungsweise im Falle seiner Verurteilung, nach Ausstehung der Strafe oder nach der Begnadigung, die Freiheit gegeben worden, das Land, an welches seine Auslieferung stattgefunden hatte, wiederum zu verlassen.

Art. 4

Das Auslieferungsbegehren muss immer auf diplomatischem Wege gestellt werden.

Art. 5

Die Auslieferung wird bewilligt entweder auf die Beibringung eines Urteiles oder eines Erkenntnisses der Gerichtskammer (Chambre du Conseil), oder eines Entscheides der Anklagekammer, oder eines kriminalrechtlichen oder zuchtpolizeilichen, von dem kompetenten Richter oder der kompetenten Behörde erlassenen Verfügung, wodurch das angeschuldigte oder angeklagte Individuum förmlich und gesetzmässig dem Strafrichter überwiesen wird. Diese Akten müssen in Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift in der durch die Gesetzgebung des Staates, der die Auslieferung verlangt, vorgeschriebenen Form ausgestellt sein.

Die Auslieferung wird ebenfalls bewilligt gestützt auf die Vorlage des von der kompetenten auswärtigen Behörde ausgestellten Verhaftsbefehles, oder einer andern Urkunde von gleicher Bedeutung, vorausgesetzt, dass diese Aktenstücke die Handlung, wegen welcher sie ausgestellt wurden, genau beschreiben.

Sie sollen von einer Abschrift des auf die eingeklagte Handlung anwendbaren Gesetzes begleitet sein und soweit möglich von dem Signalement des reklamierten Individuums.

Wenn über die Frage Zweifel entsteht, ob das Verbrechen oder Vergehen, welches Gegenstand der Verfolgung ist, unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages falle, so werden nähere Aufschlüsse verlangt, nach deren Prüfung die Regierung, an welche das Auslieferungsbegehren gerichtet ist, darüber entscheidet, ob demselben Folge zu geben sei.

Art. 6

In dringenden Fällen soll die provisorische Verhaftung stattfinden auf eine durch die Post oder durch den Telegrafen gemachte Anzeige, dass ein Verhaftsbefehl bestehe, immerhin unter der Bedingung, dass diese Anzeige, wenn der Angeklagte sich nach der Schweiz geflüchtet hat, dem Bundespräsidenten oder, wenn sich der Angeklagte nach Belgien geflüchtet hat, dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in gehöriger Form auf diplomatischem Wege gemacht werde.

Die provisorische Verhaftung soll in der Form und nach den Regeln vollzogen werden, welche die Gesetzgebung der Regierung, an die jenes Ansuchen gestellt worden ist, vorschreibt; sie soll aber aufhören, wenn nach drei Wochen, von dem Moment der Vollziehung an gerechnet, der Angeschuldigte nicht Mitteilung von einem der im Artikel 5 dieses Vertrages erwähnten Aktenstücke erhalten hat.

Wenn die Auslieferung stattzufinden hat, so wird der um die Auslieferung angegangene Staat dem andern Staate, der sie verlangt, auf dessen Begehren die nötige Zeit gestatten, damit er sich der Mitwirkung der Behörden der zwischenliegenden Staaten versichern kann, und sobald diese Mitwirkung erlangt ist, soll das auszuliefernde Individuum an der Grenze des Staates, bei dem dieselbe nachgesucht worden, zur Verfügung des nachsuchenden Staates gestellt werden.

Von dem letztern wird vom Tag und Ort, an welchem die Übergabe bewerkstelligt werden kann, Anzeige gemacht werden.

Art. 7

Wenn eine Auslieferung stattzufinden hat, so sollen alle sequestrierten Gegenstände, welche geeignet sind, das Verbrechen oder Vergehen zu konstatieren, sowie diejenigen Gegenstände, welche vom Diebstahl herrühren, nach Ermessen der kompetenten Behörde, dem reklamierenden Staate zugestellt werden, gleichviel, ob die Auslieferung infolge Verhaftung des Angeklagten wirklich stattfinden kann oder ob solches nicht möglich ist, weil der Angeklagte oder der Verurteilte sich aufs neue geflüchtet hat oder gestorben ist. Gleichermassen sollen alle Gegenstände ausgeliefert werden, die der Angeklagte in dem Lande, in das er sich geflüchtet, versteckt oder in Verwahrung gegeben hat und die später aufgefunden werden sollten.

Immerhin bleiben die Rechte vorbehalten, welche dritte, in die Untersuchung nicht verwickelte Personen auf die im gegenwärtigen Artikel bezeichneten Gegenstände erworben haben.

Art. 8

Wenn das Individuum, dessen Auslieferung verlangt wird, in dem Lande, wohin es sich geflüchtet hat, wegen eines dort begangenen Vergehens oder Verbrechens in Untersuchung gezogen oder verurteilt ist, so kann seine Auslieferung verschoben werden, bis diese Untersuchung niedergeschlagen oder bis der Angeklagte freigesprochen oder der Untersuchung entlassen ist, oder bis zu dem Zeitpunkte, wo er seine Strafe ausgestanden haben wird.

Ist dieses Individuum in dem gleichen Lande wegen privatrechtlicher Verbindlichkeiten, die es gegenüber von Privatpersonen eingegangen hat, verfolgt oder verhaftet, so soll die Auslieferung dennoch stattfinden; es bleibt aber der geschädigten Partei vorbehalten, ihre Rechte vor der zuständigen Behörde geltend zu machen.

Art. 9[^5]

Ein ausgeliefertes Individuum kann in dem Lande, an welches es ausgeliefert worden, weder verfolgt noch bestraft, noch von demselben an einen dritten Staat ausgeliefert werden für irgendein im Vertrage vom 13. Mai 1874 nicht vorgesehenes und der Auslieferung vorausgegangenes Verbrechen oder Vergehen, es sei denn, dass ihm, im einen wie im andern Falle, die Freiheit gegeben worden, das oben benannte Land unter den oben näher bezeichneten Bedingungen wiederum zu verlassen.

Das betreffende Individuum kann ebenso wenig auf Grund eines der Auslieferung vorausgegangenen und im Vertrage vorgesehenen, aber von demjenigen, welches die Auslieferung veranlasste, verschiedenen Verbrechens oder Vergehens ohne die Zustimmung des Staates, von welchem die Auslieferung bewilligt worden, verfolgt oder bestraft werden; es steht hiebei diesem letztern Staate auch zu, die Vorlegung eines der im Artikel 5 des besagten Vertrages erwähnten Beweisstücke zu verlangen.

Die Einwilligung der nämlichen Regierung ist gleichfalls erforderlich, wenn die Auslieferung des betreffenden Angeklagten an einen dritten Staat bewilligt werden will. Indessen kann von der Einholung dieser Zustimmung Umgang genommen werden, wenn der Angeschuldigte von sich aus vor Gericht gestellt zu werden oder seine Strafe anzutreten verlangt, oder wenn er innerhalb der oben bestimmten Frist das Gebiet des Landes, an welches er ausgeliefert worden, nicht verlassen hat.

Art. 10

Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn vom Zeitpunkte der eingeklagten Handlung oder der Untersuchung, oder der Verurteilung an, nach den Gesetzen desjenigen Landes, in welches der Angeklagte sich geflüchtet hat, die Verjährung der Strafe oder der Anklage eingetreten ist.

Art. 11

Die Kosten der Verhaftung, der Gefangenhaltung, der Überwachung, der Verpflegung und des Transportes des Ausgelieferten oder der Zustellung und des Transportes der im Artikel 7 dieses Vertrages erwähnten Gegenstände nach dem Orte, wo die Übergabe stattfinden soll, fallen demjenigen der beiden Staaten zur Last, auf dessen Gebiet die Ausgelieferten verhaftet worden sind. Wenn der Transport per Eisenbahn verlangt wird, so hat er auf diesem Wege stattzufinden. Die den zwischenliegenden Staaten durch die Auslieferung erwachsenden Transport- und andern Kosten werden von dem die Auslieferung verlangenden Staate gemäss der vorzuweisenden Belege bezahlt.

Art. 12

Es ist ausdrücklich vereinbart, dass der Durchtransport eines Individuums, das an einen der diesen Vertrag abschliessenden Staaten ausgeliefert wird, über das Gebiet des andern bewilligt wird, auf die einfache Präsentation in Original oder in authentischer Ausfertigung eines der im Artikel 5 vorgesehenen Aktenstücke, vorausgesetzt, dass die Handlung, wegen welcher die Auslieferung stattfindet, im gegenwärtigen Vertrag inbegriffen ist und nicht unter die Vorschriften der Artikel 3 und 10 fällt.

Die durch diesen Transit veranlassten Kosten müssen von dem Staate, welcher die Auslieferung verlangt hat, getragen und auf Vorweis der Belegeakten bezahlt werden.

Art. 13–15[^6]
Art. 16

Der gegenwärtige Vertrag tritt an die Stelle desjenigen vom 24. November 1869[^7]. Der Zeitpunkt, an welchem er in Kraft treten soll, wird im Protokoll über die Auswechslung der Ratifikationen festgestellt werden.

Dieser Vertrag kann zu jeder Zeit von jedem der kontrahierenden Staaten gekündigt werden. Die Kündigung wird aber erst nach Ablauf eines Jahres, vom Zeitpunkte der Notifikation an gerechnet, wirksam.

Art. 17

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern binnen drei Monaten oder früher, wenn es möglich ist, ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern, am dreizehnten Mai eintausend-achthundertvierundsiebzig (13. Mai 1874).

Der schweizerische Bevollmächtigte: Der belgische Bevollmächtigte:
Paul Ceresole Hubert Dolez
Fussnoten

[^1]: [AS X 58 886. SR 0.353.917.2 Art. 16 Abs. 1]

[^2]: Berichtigung der in der AS veröffentlichten Übersetzung gemäss Originaltext.

[^3]: Eingefügt durch Briefwechsel vom 6. Sept. 1983/14. Aug. 1984, in Kraft seit 1. Nov. 1984 (AS 1984 1231).

[^4]: Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 der Übereink. vom 11. Sept. 1882 zwischen der Schweiz und Belgien, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1882, in Kraft seit 16. Jan. 1883 (BS 12 74; BBl 1882 IV 480).

[^5]: Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 der Übereink. vom 11. Sept. 1882 zwischen der Schweiz und Belgien, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1882, in Kraft seit 16. Jan. 1883 (BS 12 74; BBl 1882 IV 480).

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