Staatsvertrag vom 21. Mai 1875 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Verbindung der beiderseitigen Eisenbahnen bei Schaffhausen und bei Stühlingen

Typ Andere
Veröffentlichung 1875-05-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Grossherzoglich Badische Regierung

haben zum Zwecke

einer Vereinbarung über die Herstellung weiterer Verbindungen zwischen den beiderseitigen Eisenbahnnetzen bei Schaffhausen und bei Stühlingen Bevollmächtigte ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nach geschehener Mitteilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratifikation, den folgenden Staatsvertrag abgeschlossen haben:

Art. 1

Beide Regierungen kommen überein, dass die schweizerischen und die badischen Eisenbahnen durch eine Eisenbahn von Bülach über Eglisau, Lottstetten, Jestetten und Neuhausen nach Schaffhausen …[^1] fortgesetzt werde.

Art. 2[^2]

Die Grenzübergangspunkte der vorgenannten Bahnen werden durch Kommissäre der beiden Regierungen nach vorausgegangenen Vorschlägen der beiderseitigen Bautechniker festgestellt und mit Marken bezeichnet werden.

Im übrigen wird jede der beiden Regierungen innerhalb ihres Gebietes die Bauprojekte genehmigen und feststellen.

Die Spurweite der Bahn soll im Minimum 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen.

Art. 3

Hinsichtlich der Bahnverbindung Bülach–Schaffhausen wird bestimmt: Badischerseits wird der von den schweizerischen Bundesbehörden konzessionierten Unternehmungsgesellschaft für die Bahn Bülach–Schaffhausen auch die Konzession zum Bau und Betrieb der auf badischem Gebiet gelegenen Strecke übertragen werden.

Im allgemeinen wird hier zugesichert, dass in der Konzession für die Bülach–Schaffhausen‑Bahn auf badischem Gebiete, soweit in gegenwärtigem Vertrage ein anderes nicht bestimmt ist, der Unternehmungsgesellschaft keine Bedingungen auferlegt werden, welche dieselbe mehr belasten, als dieses nach der von den schweizerischen Bundesbehörden für die Bahnstrecke auf Schweizer Gebiet erteilt, beziehungsweise genehmigt werdenden Konzession der Fall ist.

Die beiden Regierungen werden sich die verliehenen Konzessionen gegenseitig mitteilen.

Art. 4

Badischerseits wird hinsichtlich der auf badischem Gebiete gelegenen Bahnstrecke:

In dieser Befreiung sind jedoch die an die Feuerversicherungsanstalten zu entrichtenden Beiträge nicht inbegriffen.

Die Angestellten und Bediensteten der Eisenbahn sind der Steuergesetzgebung ihres Wohnortes unterworfen.

Art. 5

Die Kosten der Veränderungen, Erweiterungen und Neuherstellungen, welche infolge der Anlage der Bülach–Schaffhausen‑Bahn im Bahnhofe zu Schaffhausen notwendig werden, hat der Konzessionär dieser Bahn zu tragen.

…[^3]

Die Kosten für deren Unterhaltung, Bewachung und Bedienung haben die beteiligten Bahnverwaltungen gemeinschaftlich zu tragen.

Bei Festsetzung des Mietzinses, beziehungsweise bei Verteilung des jährlichen Aufwandes für Unterhaltung, Bewachung und Bedienung sind die Bestimmungen des Artikels 14 des Staatsvertrags vom 10. Dezember 1870[^4], die Bahnverbindung Romanshorn–Konstanz betreffend, massgebend.

Anlagen und Einrichtungen, welche von einer Bahnverwaltung allein benutzt werden, fallen derselben allein zu Last.

Die hiernach zu treffenden nähern Bestimmungen bleiben der Vereinbarung der beteiligten Bahnverwaltungen vorbehalten.

Können sich die Bahnverwaltungen nicht verständigen, so entscheiden über allfalsige Anstände die nach dem schweizerischen Bundesgesetz über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen[^5] in der Schweiz zuständigen Bundesbehörden.

Art. 6

Der Betrieb der Bahn Bülach–Schaffhausen soll so eingerichtet werden, dass für den Verkehr zwischen den genannten Punkten ein Wechsel der Wagen für Personen und ein Umladen der Güter in der Regel nicht stattfindet.

Die Beförderung der Personen soll in der Richtung nach Schaffhausen sowohl als in jener nach Bülach täglich mindestens dreimal erfolgen.

Bei Festsetzung der Fahrpläne der betreffenden Bahnen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Züge mit jenen der Anschlussbahnen tunlichst ineinander greifen.

Die beteiligten Verwaltungen haben sich die Fahrpläne jeweilen in möglichst geraumer Zeitfrist vor der Ausführung mitzuteilen.

Art. 7

Auf der Bahnlinie Bülach–Schaffhausen sollen weder in Ansehung der Beförderung noch hinsichtlich der Abfertigung der Personen Unterschiede gemacht und die aus dem Gebiete des einen Staates in dasjenige des andern übergebenden Transporte auf keine Weise ungünstiger behandelt werden als diejenigen, welche die Landesgrenze nicht überschreiten.

Art. 8

Die Grossherzogliche Regierung behält sich das Recht vor, das Eigentum und den Betrieb des auf badischem Gebiet gelegenen Teiles der Bülach–Schaffhausen-Bahn nach vorausgegangener fünfjähriger Kündigung, jedoch keinesfalls vor Ablauf eines fünfundzwanzigjährigen Betriebes, an sich zu ziehen.

Macht die Grossherzogliche Regierung von diesem Rechte Gebrauch, so wird sie der Unternehmungsgesellschaft die rechnungsgemäss nachgewiesenen Anlagekosten, nach alleinigem Abzug des Minderwerts der einer Abnutzung oder Fäulnis unterworfenen Teile, ersetzen, und zwar in fünf aufeinanderfolgenden Jahresraten, deren erste ein Jahr nach der Kündigung zu entrichten ist.

Nach erfolgtem Rückkauf bleibt zwischen beiden Regierungen vorbehalten über die Wechselstationen und den Betriebsanschluss sich zu verständigen.

Insofern die beiden Regierungen nicht etwas anderes vereinbaren, hat der Betriebswechsel an der Grenze stattzufinden, und sind daselbst von beiden Bahnverwaltungen auf gemeinschaftliche, gleichheitlich zu tragende Kosten Wechselstationen herzustellen.

Art. 9

Für Anlage und Betrieb der Bahn, für Verkehr und Tarif ist, soweit badisches Gebiet in Betracht kommt, die Unternehmungsgesellschaft denselben Bestimmungen der Reichsgesetzgebung und Anordnungen der Reichsgewalt unterworfen, welche auf die badischen Staatsbahnen Anwendung finden.

…[^6]

Die Gesellschaft ist berechtigt, für den Bahndienst eine Telegrafenleitung anzulegen und diese in den Telegrafenbüros der betreffenden Bahnhöfe mit einem besonderen Apparate zu versehen.

…[^7]

Art. 10

Sollte mit der Zeit der von der Eisenbahn berührte badische Bezirk in das deutsche Zollgebiet eingeschlossen werden, so werden die kontrahierenden Teile über die Massnahmen wegen der Zollabfertigung von Waren, Postgegenständen und Reiseeffekten sich näher verständigen.[^8] Die Bahnverwaltung hat in diesem Falle den auf Grund der Zollgesetze erfolgenden Anordnungen, soweit sie den Eisenbahnbetrieb, die Stellung von Lokalitäten für die Zollverwaltung usw. betreffen, nachzukommen.

Art. 11[^9]
Art. 12

Wegen Entschädigungsforderungen oder sonstiger privatrechtlicher Ansprüche, welche aus Veranlassung des Baues oder Betriebs der auf badischem Gebiete befindlichen Bahnstrecke an die Gesellschaft erhoben werden, gilt Waldshut als Wohnsitz der letzteren.

Art. 13[^10]
Art. 14

Schweizerischerseits wird für den gegenwärtigen Staatsvertrag die Genehmigung der Bundesversammlung, badischerseits die Zustimmung der Ständeversammlung, soweit erforderlich, vorbehalten.

Art. 15

Dieser Staatsvertrag soll beiderseits zur Ratifikation vorgelegt, und es sollen die Ratifikationsurkunden spätestens bis zum Schlusse dieses Jahres ausgewechselt werden.

Dessen zur Urkunde haben die Bevollmächtigten der beiden Regierungen den Vertrag in zwei Ausfertigungen unter Beidrückung ihres Siegels eigenhändig unterzeichnet.

Basel, den einundzwanzigsten Mai eintausendachthundertfünfundsiebzig.

| Stämpfli G. Koller | Muth Schmidt Hardeck | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: Satzteil aufgehoben durch Ziff. II 21 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll‑ und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen (AS 1985 1618).

[^2]: Hinsichtlich der Strecke Stühlingen–Beringen aufgehoben durch Ziff. II 21 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll‑ und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen (AS 1985 1618).

[^3]: Zweiter Abs. aufgehoben durch Ziff. II 21 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll‑ und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen (AS 1985 1618).

[^4]: SR 0.742.140.313.66

[^5]: [BS 7 3; AS 49 563 Art. 55 Bst. b. SR 742.101 Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1]. Heute: nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957 (SR 742.101).

[^6]: Absätze aufgehoben durch Ziff. II 21 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll‑ und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen (AS 1985 1618).

[^7]: Absätze aufgehoben durch Ziff. II 21 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll‑ und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen (AS 1985 1618).

[^8]: Der hier vorgesehene Einschluss wurde vorgenommen. Siehe das schweizerisch‑deutsche Abk. vom 15. Jan. 1936 über die mit der Einbeziehung des Zollausschlussgebietes um Jestetten in das deutsche Zollgebiet zusammenhängenden Fragen (SR 0.631.256.913.62).

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. II 21 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll‑ und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen (AS 1985 1618).

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. II 21 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll‑ und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen (AS 1985 1618).

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