Erklärung vom 21./28. Oktober 1887 zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn betreffend die Wiederübernahme ehemaliger Staatsangehöriger
Die Regierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der östereichisch-ungarischen Monarchie
sind übereingekommen,
bezüglich der Übernahme Auszuweisender den Grundsatz zur Anwendung zu bringen, dass jeder der kontrahierenden Teile sich verpflichtet, auf Verlangen des andern Teiles seine Angehörigen wieder zu übernehmen, auch wenn dieselben die Staatsangehörigkeit nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, soferne sie nicht dem andern Lande nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig geworden wären.
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Erklärung ausgestellt und gegen eine übereinstimmende Erklärung der k.k. österreichisch-ungarischen Regierung ausgewechselt worden.
Bern, den 21. Oktober 1887.
Wien, den 28. Oktober 1887.
| Im Namen des Schweiz. Bundesrates, / Der Bundespräsident: Droz / Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier | Seiner kais. und königl. Apostol. Majestät Minister des kaiserlichen Hauses und des Äussern: / Gustav Graf Kálnoky | | --- | --- |
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