Urteil des Ständigen Internationalen Gerichtshofes vom 7. Juni 1932
Der Gerichtshof entscheidet
in bezug auf die in Art. 1 Abs. 1 der Schiedsordnung[^1] gestellte Frage:
dass der Art. 435 Abs. 2 des Versailler Vertrages[^2] mit seinen Beilagen, zwischen Frankreich und der Schweiz die Bestimmungen des Protokolls der Pariser Konferenz vom 3. November 1815, des Pariser Vertrages vom 20. November 1815, des Turiner Vertrages vom 16. März 1816 und des Manifestes des Rechnungshofes von Sardinien vom 9. September 1829 betreffend die Zoll‑ und Wirtschaftsordnung der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex nicht aufgehoben hat und nicht zum Zwecke hat, diese Bestimmungen aufheben zu lassen;
in bezug auf die in Art. 2 Abs. 1 der Schiedsordnung[^3] gestellten Fragen:
dass die französische Regierung ihre Zollinie gemäss den Bestimmungen der erwähnten Verträge und Protokolle zurücknehmen muss und dass diese Ordnung solange aufrechterhalben bleiben muss, als sie nicht von den Parteien einvernehmlich abgeändert worden ist;
dass die Zurücknahme der Zollinie das Recht der französischen Regierung nicht beeinträchtigt, an der politischen Grenze Fiskalabgaben zu erheben, denen nicht der Charakter von Zollabgaben zukommt;
dass in Anbetracht der Erhaltung der Freizonen zugunsten der Zonenerzeugnisse die zollfreie Einfuhr oder die Einfuhr zu ermässigten Ansätzen durch die eidgenössische Zollinie vorzusehen ist;
dass der schweizerischen Regierung die von ihrem Vertreter beim Gerichtshof in der Sitzung vom 22. April 1932 in dieser Sache abgegebene Erklärung zu bestätigen ist;
dass als Datum, an dem die französische Zollinie zurückgenommen sein muss, der 1. Januar 1934 festgesetzt wird.
Gesehen.
Der Richter, der den Vorsitz führte:
D. Anzilotti
Der Präsident des Gerichtshofes:
Der Gerichtsschreiber:
M. Adatchi
Å. Hammarskjöld
Fussnoten
[^1]: SR 0.631.256.934.95
[^2]: Der Wortlaut dieses Artikels findet sich in der Fussnote des Ingr. zur Erkl. vom 16. März 1928 betreffend die Abschaffung der Neutralisierung Nordsavoyens (SR 0.515.293.49).
[^3]: SR 0.631.256.934.95
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