Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1889-04-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 (SchKG) vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 3 (BV), gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen I. Organisation

Art. 1

1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuld- A. Betreibungsund Konkursbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise. kreise 4

2 Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.

3 Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.

5 Art. 2

1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom B. Betreibungsund Konkurs- Betreibungsbeamten geleitet wird. ämter Organisation 1.

2 In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.

3 Jeder Betreibungsund Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.

4 Das Betreibungsund das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.

5 Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungsund der Konkursämter.

6 Art. 3 Die Besoldung der Betreibungsund der Konkursbeamten sowie ihrer 2. Besoldung Stellvertreter ist Sache der Kantone.

7 Art. 4

1 Die Betreibungsund die Konkursämter nehmen auf Verlangen von C. Rechtshilfe Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.

2 Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungsund Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.

8 Art. 4 a

1 Bei Konkursen und Nachlassverfahren, die in einem sachlichen . Verfahren C bis in einem Zusammenhang stehen, koordinieren die beteiligten Zwangsvollsachlichen Zusammenhang streckungsorgane, Aufsichtsbehörden und Gerichte ihre Handlungen soweit als möglich.

2 Die beteiligten Konkursund Nachlassgerichte sowie die Aufsichtsbehörden können im gegenseitigen Einvernehmen eine einheitliche Zuständigkeit für alle Verfahren bezeichnen.

9 Art. 5

1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestell- D. Haftung 1. Grundsatz ten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichtsund Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.

2 Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.

3 Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.

4 Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.

10 Art. 6

1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren 2. Verjährung von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

11 Art. 7 Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der 3. Zuständigkeit des Bundesoberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen gerichts Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.

12 Art. 8

1 Die Betreibungsund die Konkursämter führen über ihre Amtstätig- E. Protokolle und Register keiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen 1. Führung, Protokoll; sie führen die Register. Beweiskraft Berichtigung und

2 Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.

3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.

13 Art. 8 a

1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle 2. Einsichtsrecht und Register der Betreibungsund der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.

2 Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.

3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:

14 der eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist;

15 der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit d. der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

4 Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichtsund Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.

Art. 9

Die Betreibungsund die Konkursämter haben Geldsummen, Wert- F. Aufbewahrung von Geld papiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach oder Wertsachen dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.

16 Art. 10

1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungsund der Konkurs- G. Ausstandspflicht ämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen: 1. in eigener Sache;

17 2. in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; bis 18 2 . in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie; 3. in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind; 4. in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.

2 Der Betreibungsoder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.

19 Art. 11 Die Beamten und Angestellten der Betreibungsund der Konkurs- H. Verbotene Rechtsgeschäfte ämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.

Art. 12

1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden I. Zahlungen an das Gläubigers entgegenzunehmen. Betreibungsamt

2 Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.

Art. 13

1 Zur Überwachung der Betreibungsund der Konkursämter hat jeder K. Aufsichtsbehörden Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. 1. Kantonale Bezeichnung a. 2 Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.

Art. 14

1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährb. Geschäftsprüfung und lich mindestens einmal zu prüfen. Disziplinarmassnahmen

2 Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplin-

20 armassnahmen getroffen werden: 1. Rüge;

21 2. Geldbusse bis zu 1000 Franken; 3. Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten; 4. Amtsentsetzung.

22 Art. 15

1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungsund Bundesrat 2. Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.

2 Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.

3 Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.

4 23

5 Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungsund Konkursämtern, den Grundbuchund Handelsregis-

24 terämtern, den Gerichten und dem Publikum.

Art. 16

1 Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest. L. Gebühren

2 Die im Betreibungsund Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.

Art. 17

1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der ge- M. Beschwerde 1. An die Aufrichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines sichtsbehörde Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde

25 geführt werden.

2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.

3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichts-

26 behörde in Kenntnis.

27 Art. 18

1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn 2. An die obere Aufsichts- Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde behörde weitergezogen werden.

2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

28 Art. 19 Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundes- 3. An das Bundesgericht

29 gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 .

Art. 20

Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der 4. Beschwerdefristen bei Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behör- Wechselbetreibung de hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.

30 Art. 20 a

1 32 … 5. Verfahren vor kantonalen Aufsichts- 2 Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die behörden 31

33 folgenden Bestimmungen: 1. Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. 2. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.

34 3. Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. 4. Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.

35 5. Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.

3 Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.

Art. 21

Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die 6. Beschwerdeentscheid Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.

36 Art. 22

1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen N. Nichtige Verfügungen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.

2 Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.

37 Art. 23 Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in O. Kantonale Ausführungsdiesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig bestimmungen sind. 1. Richterliche Behörden

Art. 24

Die Kantone bezeichnen die Anstalten, welche gehalten sind, in den in 2. Depositenanstalten diesem Gesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Depositenanstalten). Sie haften für die von diesen Anstalten verwahrten Depositen.

38 Art. 25 3. …

39 Art. 26

1 Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die 4. Öffentlichrechtliche Folgen fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche der fruchtlosen Pfändung und Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausdes Konkurses übung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.

2 Die Rechtsfolgen sind aufzuheben, wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche Verlustscheingläubiger befriedigt oder ihre Forderungen verjährt sind.

3 Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des

40 Konkurses ausgesprochen werden.

41 Art. 27

1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im 5. Vertretung im Zwangsvoll- Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die streckungsverfahren gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.

2 Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungsund Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.

42 Art. 28

1 Die Kantone geben dem Bundesrat die Betreibungsund Konkurs- P. Bekanntmachung der kreise, die Organisation der Betreibungsund der Konkursämter sowie kantonalen Organisation die Behörden an, die sie in Ausführung dieses Gesetzes bezeichnet haben.

2 Der Bundesrat sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser Angaben.

43 Art. 29 Q. …

44 Art. 30

1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kanto- R. Besondere Vollstreckungsne, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische verfahren oder kantonale Vorschriften bestehen.

2 Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.

45 Art. 30 a Die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des Bundes- S. Völkerrechtliche Verträge

46 gesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht und internationales (IPRG) sind vorbehalten. Privatrecht II. Verschiedene Vorschriften

47 Art. 31 Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten A. Fristen 1. Im die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember Allgemeinen

48 2008 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

49 Art. 32

1 50 … Einhaltung 2.

2 Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungsoder Konkursamt angerufen wird; dieses über-

51 weist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.

3 52

4 Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.

Art. 33

1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag 3. Änderung und Wiedernicht abgeändert werden. herstellung

2 Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere

53 Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.

3 Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in

54 seinem Interesse aufgestellt ist.

4 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die

55 versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

56 Art. 33 a bis 1 Eingaben können bei den Betreibungsund Konkursämtern und den A . Elektronische Übermitt- Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden. lung

2 Die Eingabe ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

57 gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen. Für das Massenverfahren kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.

3 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind.

4 Der Bundesrat regelt:

58 Art. 34

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.