Erklärung vom 2./11. Mai 1890 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die gegenseitige Wiederaufnahme der Bürger und Angehörigen eines jeden der Vertragsstaaten im Falle ihrer Ausweisung aus dem Gebiete des andern Teiles

Typ Andere
Veröffentlichung 1890-05-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Regierung seiner Majestät des Königs von Italien,

in der Absicht, die gegenseitige Wiederaufnahme der Angehörigen und Bürger eines jeden der Vertragsstaaten, welche aus dem Gebiete des andern Teiles ausgewiesen werden, zu ordnen,

haben folgendes Übereinkommen getroffen:

Jeder der kontrahierenden Teile verpflichtet sich, seine Angehörigen und Bürger, auch diejenigen, welche ihre Staatsangehörigkeit nach der inländischen Gesetzgebung verloren haben, auf Verlangen des andern Teiles wieder auf seinem Gebiete aufzunehmen, vorausgesetzt, dass sie nicht Bürger oder Angehörige des andern Staates nach dessen eigenen Gesetzen geworden sind.

Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Erklärung durch den Bundespräsidenten und den Stellvertreter des eidgenössischen Kanzlers, unter Beifügung des Siegels des Bundesrates, unterzeichnet worden, um gegen eine übereinstimmende Erklärung der Regierung Seiner Majestät des Königs von Italien ausgewechselt zu werden.

| So geschehen zu Bern, den 2. Mai 1890. / L. Ruchonnet Schatzmann | So geschehen zu Rom, den 11. Mai 1890. / Crispi | | --- | --- |

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