Übereinkommen vom 13. April 1892 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches andererseits,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Patent-, Muster- und Markenschutzes neu zu regeln, haben zu diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, das nachstehende Übereinkommen vereinbart und abgeschlossen haben:
Art. 1–4[^1]
Art. 5
Die Rechtsnachteile, welche nach den Gesetzen der vertragschliessenden Teile eintreten, wenn eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Handels- oder Fabrikmarke nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt, nachgebildet oder angewendet wird, sollen auch dadurch ausgeschlossen werden, dass die Ausführung, Nachbildung oder Anwendung in dem Gebiete des anderen Teiles erfolgt.
Die Einfuhr einer in dem Gebiete des einen Teiles hergestellten Ware in das Gebiet des anderen Teiles soll in dem letzteren nachteilige Folgen für das auf Grund einer Erfindung, eines Musters oder Modells oder einer Handels- oder Fabrikmarke gewährte Schutzrecht nicht nach sich ziehen.
Vorstehende Bestimmungen finden auf diejenigen Erfindungen nicht Anwendung, welche nach den Gesetzen eines der vertragschliessenden Teile vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Jedoch bleiben die Vergünstigungen, welche dem Inhaber eines Patentes im Artikel 2 der Zusatzakte vom 14. Dezember 1900[^2] zur internationalen Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 zugesichert sind, unberührt.[^3]
Rechtsnachteile, welche nach den Gesetzen der vertragschliessenden Teile bei Erfindungspatenten im Fall der Lizenzverweigerung eintreten, werden durch die im zweiten Absatz enthaltenen Bestimmungen nicht ausgeschlossen.[^4]
Art. 6[^5]
Art. 7
Angehörige des einen der vertragschliessenden Teile, welche ein Patent in dem Gebiete des anderen Teiles erlangt haben, sind in dem letzteren von jeder gesetzlichen Verpflichtung befreit, behufs Geltendmachung der aus dem Patent sich ergebenden Rechte, die nach dem Patent hergestellten Gegenstände oder deren Verpackung als patentiert zu kennzeichnen. Ist eine solche Kennzeichnung nicht erfolgt, so muss behufs Verfolgung des Nachahmers der Nachweis schuldhaften Verhaltens besonders geführt werden.
Art. 8–9[^6]
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 13. April 1892.
| Roth | Freiherr von Marschall |
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Fussnoten
[^1]: Aufgehoben durch Art. I des Abk. vom 26. Mai 1902. Siehe Fussnote zum Titel.
[^2]: Die Zusatzakte vom 14. Dez. 1900 [AS 19 212] zur Konvention vom 20. März 1883 ist in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Deutschland heute ersetzt durch die 1967 in Stockhohn revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (SR 0.232.04), der beide Staaten beigetreten sind. Vgl. Art. 5 dieser Übereinkunft.
[^3]: Eingefügt durch Art. II des Abk. vom 26. Mai 1902. Siehe Fussnote zum Titel.
[^4]: Eingefügt durch Art. II des Abk. vom 26. Mai 1902. Siehe Fussnote zum Titel.
[^5]: Aufgehoben durch Art. I des Abk. vom 26. Mai 1902. Siehe Fussnote zum Titel.
[^6]: Aufgehoben durch Art. I des Abk. vom 26. Mai 1902. Siehe Fussnote zum Titel.
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