Schweizerisch-französische Handelsübereinkommen vom 31. März 1937 (mit Zusatzerkl.)

Typ Andere
Veröffentlichung 1937-03-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Präsident der Französischen Republik,

von dem Wunsche geleitet, die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich zu erleichtern und zu fördern, haben beschlossen, eine Handelsübereinkunft abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,

folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1 Zollordnung

Die aus dem Zollgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft stammenden und aus ihm herkommenden Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse geniessen, mit Ausnahme der in der beiliegenden Liste I aufgeführten, jederzeit bei ihrer Einfuhr

Die aus dem französischen Zollgebiet, den französischen Kolonien, Protektoraten und Mandatländern stammenden und von dort herkommenden Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse werden, mit Ausnahme der in der beiliegenden Liste II aufgeführten, jederzeit bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu den niedrigsten Zöllen zugelassen, die die Schweiz jedem andern Staat zubilligt oder in Zukunft zubilligen könnte.

Es besteht ganz allgemein Einverständnis darüber, dass die durch das vorliegende Abkommen und seine Beilagen Frankreich zugestandenen Vorteile nicht nur für das gesamte französische Zollgebiet, sondern auch für die französischen Kolonien und Besitzungen und für die französischen Protektorate und Mandatländer gelten, sofern in dieser Übereinkunft keine Vorbehalte angebracht werden. Ebenso besteht ganz allgemein Einverständnis darüber, dass die durch diese Übereinkunft und ihre Beilagen der Schweiz im französischen Zollgebiet zugestandenen Vorteile ihr auch in den französischen Kolonien und Besitzungen und in den französischen Protektoraten und Mandatländern zugestanden werden, sofern in dieser Übereinkunft keine Vorbehalte angebracht werden.

Art. 2 Meistbegünstigungsklausel

Anwendung

Die hohen vertragschliessenden Teile vereinbaren, sich gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu gewähren in allem, was die Nebenabgaben und die Art der Erhebung der Abgaben betrifft, wie auch bezüglich der Bedingungen, Förmlichkeiten und Lasten, denen die Zollabfertigung allfällig unterliegt, sowie allgemein bezüglich aller in dieser Übereinkunft geregelten Gegenstände, für die nicht ein besonderer Vorbehalt angebracht wird.

Demnach werden die aus dem Gebiete der hohen vertragschliessenden Teile stammenden und von dort herkommenden Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse, was die im vorhergehenden Absatz genannten Verhältnisse anbetrifft, in keinem Fall andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder andern lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen als die gleichartigen aus irgendeinem dritten Land stammenden Erzeugnisse unterworfen sind oder sein werden.

Ebenso werden die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse, die aus dem Gebiete eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles ausgeführt werden, in keinem Fall andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder andern oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen als sie für die gleichen, für das Gebiet irgendeines andern Landes bestimmten Erzeugnisse gelten oder gelten werden.

Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Abgabefreiheiten, die von einem der beiden vertragschliessenden Teile in bezug auf den vorgenannten Gegenstand den aus irgendeinem andern Lande stammenden oder für irgendein anderes Land bestimmten Boden‑ und Gewerbeerzeugnissen gewährt worden sind oder noch gewährt werden, werden sofort und ohne Gegenleistung auf die gleichartigen Erzeugnisse angewendet, die aus dem Gebiete des andern vertragschliessenden Teiles stammen oder für dessen Gebiet bestimmt sind.

Ausnahmen

Die hiervor umschriebenen Verpflichtungen erstrecken sich nicht auf

Art. 3 Ein‑ und Ausfuhrbeschränkungen und ‑verbote

Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den Handel nicht durch irgendwelche Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder Ausfuhr zu hindern. Die folgenden Ausnahmen sind zulässig unter der Bedingung, dass sie auf alle Länder oder auf die Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, angewendet werden:

Diese Übereinkunft berührt nicht das Recht der hohen vertragschliessenden Teile, Massnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung der Ein- und Ausfuhr zu treffen, um unter aussergewöhnlichen und anormalen Umständen die lebenswichtigen Interessen des Landes zu schützen.

Wenn Massnahmen dieser Art getroffen werden, so muss es so geschehen, dass sich daraus keine willkürliche unterschiedliche Behandlung zum Nachteil des andern vertragschliessenden Teiles ergibt. Ihre Dauer muss auf das Fortbestehen der Gründe oder Verhältnisse beschränkt sein, die sie veranlasst haben.

Art. 4 Ursprungsbescheinigung

Gemäss Art. 11 der am 3. November 1923[^1] in Genf unterzeichneten internationalen Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten, wird bei der Einfuhr der Waren die Vorlage von Ursprungszeugnissen im allgemeinen nicht gefordert.

Wenn jedoch einer der hohen vertragschliessenden Teile die Waren eines dritten Landes mit höheren Abgaben belegt als die Waren des andern Teiles oder wenn er die Waren eines dritten Landes Einfuhrverboten oder ‑beschränkungen unterwirft, denen die Waren des andern Teiles nicht unterliegen, so kann er, wenn erforderlich, die Anwendung der ermässigten Abgaben auf die Waren des andern Teiles oder deren Zulassung zur Einfuhr von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig machen.

Die Ursprungszeugnisse können entweder von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder von den zuständigen und vom Ausfuhrland bezeichneten Landwirtschafts‑ oder Handelskammern dieses Landes ausgestellt werden oder auch von jeder andern Stelle, die das Ausfuhrland bezeichnet und das Einfuhrland anerkannt hat. Die Zeugnisse müssen den von den genannten Stellen vorgeschriebenen und von der Zollverwaltung des Bestimmungslandes genehmigten Mustern entsprechen.

Das Bestimmungsland kann eine Beglaubigung durch seine konsularischen Behörden verlangen. Die Zeugnisse sollen von diesen Behörden kostenlos beglaubigt werden bei Sendungen, deren Wert 500 französische Franken oder 100 Schweizerfranken nicht übersteigt. Bei Sendungen mit einem höheren Wert darf die Gebühr für die konsularische Beglaubigung 25 französische Franken oder 5 Schweizerfranken nicht übersteigen. In Abweichung von den Bestimmungen dieses Absatzes werden, unter dem Vorbehalt des Gegenrechts, die Ursprungszeugnisse kostenfrei beglaubigt, sofern dritte Staaten im gleichen Falle denselben Vorzug geniessen.

Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können Ursprungszeugnisse ausstellen und sind befugt, die von den in Abs. 3 dieses Artikels genannten Stellen ausgestellten Zeugnisse zu beglaubigen. Für die von den genannten Zollbehörden ausgestellten oder beglaubigten Zeugnisse wird keine konsularische Beglaubigung verlangt.

Unter dem Vorbehalt des Gegenrechts wird für folgende Erzeugnisse keine Ursprungsbescheinigung verlangt: Bijouteriewaren, Uhren und andere Waren aus Gold, Silber oder Platin, sofern sie die nationale Stempelung tragen; Schokoladen und Bonbons in charakteristischer Verpackung und mit schweizerischen oder französischen Fabrikmarken, Milchmehle, Käse, Milch (frisch, konzentriert, kondensiert, sterilisiert, gezuckert oder ungezuckert usw.), Zement, Kalk und Gips, Steine und Sand.

Für Postpakete sowie für die mit der Post und die auf dem Luftwege beförderten Sendungen wird keine Ursprungsbescheinigung verlangt.

Für die aus den französischen überseeischen Gebieten, französischen Kolonien, französischen Protektoraten und Mandatländern stammenden und von dort herkommenden Erzeugnisse können die Ursprungszeugnisse entweder im Gebiet der Kolonie, im Protektorat oder Mandatland, von dem die Ware abgesandt wurde oder auch im Hafen des französischen Mutterlandes, in dem sie ausgeladen wurde oder endlich auch in der Stadt des Mutterlandes, in der die Ausfuhrfirma ihren Sitz oder eine Agentur hat, gleicherweise ausgestellt werden.

Wenn Waren, die aus einem dritten Lande stammen, nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern auf dem Wege über das Gebiet eines der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern eingeführt werden, so werden die hohen vertragschliessenden Teile die von den zuständigen Stellen des andern Teiles ausgestellten Ursprungszeugnisse, sofern sie den Vorschriften entsprechen, in gleicher Weise annehmen wie die im Ursprungsland ausgestellten, ausser bei Verdacht der Zollhinterziehung oder des Missbrauchs. Die vorstehenden Bestimmungen über die Verpflichtung zur konsularischen Beglaubigung und den Betrag der Konsulargebühr sind auf die für die Waren eines dritten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisse anwendbar; keinesfalls darf die Konsulargebühr höher sein als diejenige, die im Ursprungsland erhoben worden wäre.

In allen Fällen, wo der eine der hohen vertragschliessenden Teile dem andern mitteilt, dass Zweifel entstanden sind über die Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses oder dass bei der Ausstellung oder bei der Verwendung eines Zeugnisses betrügerische Handlungen erfolgt sind, wird der Teil, an den die Beschwerde gerichtet ist, sofort eine besondere Untersuchung über den angeführten Tatbestand veranlassen, deren Ergebnisse dem beschwerdeführenden Teil mitteilen und nötigenfalls alle in seiner Macht stehenden Massnahmen zur Verhinderung weiterer ungehöriger oder betrügerischer Handlungen dieser Art ergreifen. Keinesfalls soll einer der hohen vertragschliessenden Teile durch seine eigenen Organe auf dem Gebiete des andern Teiles Nachforschungen vornehmen lassen.

Art. 5 Zolldeklaration

Die Zolldeklarationen müssen alle für die Verzollung erforderlichen Angaben enthalten; es sollen also darin ausser der Art, der Gattung, der Beschaffenheit, dem Ursprung, der Herkunft und der Bestimmung der Waren je nach Umständen auch deren Gewicht, Anzahl, Mass oder Wert angegeben sein.

Wenn es dem Deklaranten nicht möglich ist, die zu verzollende Warengattung oder Menge anzugeben, so kann ihm das Zollamt gestatten, die Gattung, das Gewicht, das Mass oder die Anzahl auf seine Kosten in einem vom Zollamte bezeichneten oder genehmigten Lokal zu ermitteln, worauf der Importeur die ausführliche Deklaration der Ware innerhalb der von der Gesetzgebung eines jeden Landes bestimmten Fristen auszufertigen hat.

Wenn die in den Rechnungen und Frachtbriefen enthaltenen Angaben zur Ausfertigung der ordnungsgemässen Deklaration nicht genügen, so soll das Zollamt auf Verlangen die Bewilligung erteilen, dass die Ware vor der Abgabe der Deklaration geprüft werden kann.

Art. 6 Wertzoll – Beglaubigung der Rechnungen

Wenn die eingeführten Erzeugnisse einem Wertzoll unterliegen, so ist für die Verzollung derjenige Wert anzugeben, den die Waren an dem Ort und dem Zeitpunkt haben, wo sie zur Verzollung gestellt werden. Er umfasst den Kaufpreis der Ware zuzüglich aller für die Einfuhr bis zum Einfuhrort notwendigen Kosten (Transport, Fracht, Ausfuhrzölle, Versicherung, Kommission, Wert der nicht getrennt zu verzollenden Umschliessungen usw.) unter Ausschluss der Einfuhrzölle. Der in dieser Weise berechnete Wert soll jedoch gegebenenfalls gemäss den etwaigen nach dem Kauf eingetretenen Preisveränderungen berichtigt werden.

Die Zollanmeldung muss auf Grund einer Rechnung erfolgen, die von der Konsularbehörde des Bestimmungslandes beglaubigt ist. In Anbetracht der Garantien, die sich die hohen vertragschliessenden Teile gegeben haben, und unter der Bedingung der Gegenseitigkeit wird jedoch das Einfuhrland zulassen, dass die konsularische Beglaubigung ersetzt wird durch eine Beglaubigung der zuständigen Stellen des Ausfuhrlandes, die die nötige Gewähr bieten und von der Regierung des Einfuhrlandes vorher anerkannt worden sind. Diese Genehmigung kann zurückgezogen werden, wenn festgestellt wird, dass diese Stellen nicht mehr die nötige Gewähr bieten.

Gegebenenfalls sollen die diplomatischen und konsularischen Vertreter die Rechnungen für Sendungen, deren Wert 500 französische Franken oder 100 Schweizer Franken nicht übersteigt, kostenlos beglaubigen. Bei Sendungen mit einem höheren Wert darf die Gebühr 25 französische Franken oder 5 Schweizer Franken nicht übersteigen.

Für Postpakete sowie für die mit der Post und die auf dem Luftweg beförderten Sendungen werden keine beglaubigten Rechnungen verlangt.

Wenn Zweifel über die Richtigkeit einer beglaubigten Rechnung entstehen, so finden die Bestimmungen von Art. 4, letzter Absatz, analoge Anwendung.

Ein einziger Ausweis (gemischtes Dokument) kann ausgestellt werden, wenn ein Ursprungszeugnis und eine beglaubigte Rechnung zusammen verlangt werden. Dieser Ausweis muss den geltenden Vorschriften für die Ausstellung jedes einzelnen der beiden Dokumente entsprechen, an deren Stelle er tritt. Für seine Beglaubigung darf jedoch keine höhere Gebühr als für die Beglaubigung einer Rechnung verlangt werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Automobile der Nr. 614ter des französischen Tarifs.

Die Bestimmungen dieses Artikels hindern nicht, dass für die Kolonien, Protektorate und Mandatländer besondere Regeln aufgestellt werden, wobei Einverständnis darüber besteht, dass die Schweiz die Behandlung der meistbegünstigten Nation zugestanden erhält.

Art. 7 Zollfreie vorübergehende Einfuhr

Unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr und unter Vorbehalt von Kontrollmassnahmen und der besonderen für die Kolonien, Protektorate und Mandatländer geltenden Bestimmungen, wird gegenseitig die zollfreie Ein‑ und Ausfuhr zugestanden:

Die Frist zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr soll für die in den Ziff. 1 und 2 vorgesehenen Fälle nicht weniger als drei Monate und für die übrigen in diesem Artikel vorgesehenen Fälle nicht weniger als sechs Monate betragen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.