Auslieferungsvertrag vom 10. März 1896 zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn (mit Schlussprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1896-03-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen etc., etc., und Apostolischer König von Ungarn,

nachdem sie es für zweckmässig befunden, einen Vertrag über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern abzuschliessen,

haben zu diesem Behufe als ihre Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, nachstehende Artikel vereinbart haben:

Art. I–XXIII[^1]
Art. XXIV[^2]

Die in Anwendung des gegenwärtigen Vertrages den Behörden des anderen Staates vorgelegten oder mitgeteilten Urkunden müssen immer von einer amtlichen Übersetzung in deutscher, französischer oder italienischer Sprache begleitet sein, wenn sie nicht in einer dieser Sprachen abgefasst sind.

Art. XXV–XXVI[^3]

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Bern, in doppelter Ausfertigung, den zehnten März eintausendachthundertsechsundneunzig (10. März 1896).

Müller Kuefstein
Fussnoten

[^1]: Diese Art. sind im Verhältnis zwischen der Schweiz und Ungarn am 11. Okt. 1993 ausser Kraft getreten (Art. 28 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungs‑Übereink. vom 13. Dez. 1957 – SR 0.353.1 – und Art. 26 Ziff. 1 des Europäischen Übereink. vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen – SR 0.351.1 und AS 1995 3704).

[^2]: Dieser Art. bleibt hinsichtlich der Rechtshilfe im Verhältnis zwischen der Schweiz und Ungarn in Kraft.

[^3]: Diese Art. sind im Verhältnis zwischen der Schweiz und Ungarn am 11. Okt. 1993 ausser Kraft getreten (Art. 28 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungs‑Übereink. vom 13. Dez. 1957 – SR 0.353.1 – und Art. 26 Ziff. 1 des Europäischen Übereink. vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen – SR 0.351.1 und AS 1995 3704).

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