Zusatzerklärung vom 30. Juli/18. August 1897 zur Übereinkunft vom 10. August 1877 betreffend die Kontrolle des Getränkeverkehrs zwischen der Schweiz und Frankreich
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik erklären sich einverstanden mit nachstehender Zusatzbestimmung zur Übereinkunft vom 10. August 1877[^1], in Kraft getreten den 10. April 1878 zufolge Bundesratsbeschluss vom 20. November 1877 und Dekret der Regierung der Französischen Republik vom 23. März 1878:
Das in Artikel 2 der Übereinkunft vom 10. August 1877 vorgesehene Visum ist inskünftig von den französischen Büros, welche mit der Kontrolle des Getränkeverkehrs zwischen der Schweiz und Frankreich betraut sind, nicht nur den schweizerischen Geleitscheinen beizusetzen, sondern gemäss den Bestimmungen von Artikel 1 des Dekrets des Präsidenten der Französischen Republik vom 23. September 1896 auch den Deklarationen für die Ausfuhr von in der Schweiz mit monopolisiertem Alkohol hergestellten künstlichen Getränken, wie Absinth, Wermut, Rum, Cognac, Kirschwasser usw.
Deucher
Faure
Fussnoten
[^1]: SR 0.631.242.349