Vertrag vom 19. November 1896 zwischen der Schweiz und Spanien über die gegenseitige Vollstreckung von Urteilen oder Erkenntnissen in Zivil- und Handelssachen (mit Zusatzprotokoll)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Ihre Majestät die Königin‑Regentin von Spanien,
im Namen Seiner Majestät des Königs Don Alfons XIII., Ihres erlauchten Sohnes,
gleicherweise von dem Wunsche beseelt, die gegenseitige rasche Vollstreckung der im Gebiete der beiden Staaten ausgefüllten Urteile oder Erkenntnisse in Zivil‑ und Handelssachen zu erleichtern, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die folgenden Artikel vereinbart haben:
Art. 1
Die von den ordentlichen Gerichten oder gesetzmässig errichteten Schieds‑ oder Gewerbegerichten in einem der beiden Vertragsstaaten erlassenen rechtskräftigen Urteile oder Erkenntnisse in Zivil‑ und Handelssachen sollen in dem andern Staate unter folgenden Bedingungen vollstreckbar sein.
Art. 2
Die Vollstreckung muss bei dem zur Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständigen Gerichte oder bei einer andern hierfür zuständigen Behörde des Ortes, wo die Vollstreckung stattfinden soll, von der beteiligten Partei direkt nachgesucht werden. Dem Vollstreckungsbegehren sind folgende Aktenstücke beizulegen:
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- Das Urteil oder Erkenntnis in einer vollständigen, von dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in welchem die Vollstreckung verlangt wird, gehörig beglaubigten Abschrift;
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- der Ausweis darüber, dass die Gegenpartei gehörig vorgeladen war und dass das Urteil oder Erkenntnis ihr eröffnet worden ist;
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- eine in gleicher Weise wie gemäss Ziffer 1 beglaubigte Bescheinigung des Gerichtsschreibers des urteilenden Gerichts, dahingehend, dass das Urteil oder Erkenntnis, dessen Vollstreckung verlangt wird, nach der Gesetzgebung des Landes rechtskräftig und vollstreckbar sei, indem keinerlei Berufung oder Einsprache vorliege.
Art. 3
Der Entscheid über das Vollstreckungsbegehren wird in der gesetzlichen Form und, sofern die Landesgesetzgebung es vorschreibt, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, von der zuständigen Behörde getroffen.
Diese Behörde bewilligt der Partei, gegen welche die Vollstreckung verlangt wird, die gesetzliche oder übliche Frist zur Wahrung ihrer Interessen und gibt beiden Parteien Kenntnis von dem Tage, an welchem über das Vollstreckungsbegehren entschieden werden soll.
Art. 4
Der Vollstreckungsentscheid wird von der erkennenden Behörde in das Urteil oder Erkenntnis eingeschrieben und soll in dem ganzen übrigen Vollstreckungsverfahren anerkannt werden.
Art. 5
Die Behörde, welche über das Vollstreckungsbegehren zu entscheiden hat, darf in keiner Weise in eine materielle Prüfung der Streitsache eintreten.
Der Entscheid, durch welchen die Vollstreckung gestattet oder verweigert wird, ist wegen Nichterscheinens einer Partei nicht anfechtbar, wohl aber kann er, sofern die Gesetzgebung des Landes, wo er ausgefällt wurde, die Weiterziehung zulässt, innerhalb der gesetzlichen Frist und nach der gesetzlichen Form an die zuständige Behörde weitergezogen werden.
Art. 6
Die Vollstreckung kann nur in den folgenden Fällen verweigert werden:
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- wenn der Entscheid von einer nicht zuständigen Behörde ausgegangen ist;
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- wenn er erlassen wurde, ohne dass die Parteien gehörig vorgeladen oder gesetzlich vertreten waren;
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- wenn die Grundsätze des öffentlichen Rechtes des Landes, in welchem die Vollstreckung stattfinden würde, dieser entgegenstehen.
Art. 7
Sofern die Vollstreckung persönliche Haft zur Folge hätte, so ist dieser Teil des Urteils oder Erkenntnisses nicht vollstreckbar, wenn die Gesetzgebung des Landes, wo die Vollstreckung stattfinden soll, die persönliche Haft im betreffenden Falle nicht zulässt.
Art. 8[^1]
Gerichtliche Aktenstücke, Ladungen, Kundmachungen, Aufforderungen und anderweitige prozessualische Aktenstücke sowie Rogatorien sollen zuständigen Ortes durch Vermittlung der diplomatischen oder konsularischen Vertreter der beidseitigen Regierungen überreicht werden; die Regierungen sorgen für die Zustellung, beziehungsweise Vollziehung, es wäre denn, dass die Grundsätze des öffentlichen Rechts ihres Landes der Zustellung oder Vollziehung entgegenstehen.
Die Kosten fallen dem ersuchten Staate zur Last.
Wenn Aktenstücke, Ladungen, Kundmachungen, Aufforderungen etc. in einer andern Sprache ausgestellt sind, soll ihnen eine gehörig beglaubigte Übersetzung in französischer Sprache beigelegt werden.
Art. 9
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Madrid ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben ihn die beidseitigen Bevollmächtigten, in doppelter Ausfertigung, unter Beisetzung ihrer Siegel unterzeichnet zu Madrid, den neunzehnten November eintausendachthundertsechsundneunzig.
| Chs.‑Ed. Lardet | EI Duque de Tetuan |
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Fussnoten
[^1]: Zwischen der Schweiz und Spanien sind heute auch das Haager Übereink. vom 15. Nov. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen (SR 0.274.131) und das Haager Übereink. vorn 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen (SR 0.274.132) anwendbar.
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