Erklärung vom 29. November 1900 zwischen der Schweiz und Belgien betreffend den direkten gerichtlichen Verkehr
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier,
in der Absicht, die gegenwärtig für die Übermittlung der gerichtlichen oder aussergerichtlichen Akten und der Rogatorien in Zivil- oder Handelssachen geltenden Regeln zu vereinfachen,
haben folgendes Übereinkommen getroffen:[^1]
Die schweizerischen[^2] und belgischen Gerichtsbehörden (Gerichte und Staatsanwälte) sind ermächtigt, für die Übermittlung der gerichtlichen oder aussergerichtlichen Urkunden und der Rogatorien in Zivil‑ oder Handelsstreitigkeiten direkt miteinander zu verkehren, sofern nicht besondere Umstände die diplomatische Übermittlung erfordern.
Also geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, den 29. November 1900.
Der schweizerische Bevollmächtigte:
Der belgische Bevollmächtigte:
Brenner
Graf von Lalaing
Fussnoten
[^1]: Zwischen der Schweiz und Belgien sind heute auch das Haager Übereink. vom 15. Nov. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen (SR 0.274.131) und die Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) anwendbar.
[^2]: Ein aktuelles Verzeichnis der schweizerischen Gerichte im Sinne dieser Erklärung ist im Internet an folgender Adresse abrufbar: https://www.rhf.admin.ch > Zivilrecht > Behörden > Verzeichnis Behörden Direktverkehr
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