Verfassung für den Eidgenössischen Stand Appenzell I. Rh., vom 24. November 1872
1 vom 24. Wintermonat 1872 (Stand am 6. Juni 2018) I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Die Verfassung ist diejenige eines Volksstaates und Bundesgliedes der schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Staatsgewalt ruht wesentlich im Volke und wird von demselben an der Landsgemeinde ausgeübt.
2 Das Volk gibt sich seine Verfassung, entscheidet über Annahme oder Verwerfung der Gesetze und nimmt die der Landsgemeinde zustehenden Wahlen vor.
3 2 Der Grosse Rat regelt das Erforderliche durch Verordnung.
Art. 2
1 Durch die Verfassung ist grundsätzlich volle Freiheit anerkannt, und es sind folgende Rechte von selbst gewährleistet: die Gleichheit der Bürger und Gleichberechtigten vor dem Gesetze und die persönliche Freiheit; ferner nach Massgabe der allgemeinen Rechtsbestimmungen die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, sowie das Vereinsund Versammlungsrecht; auch ist die Unverletzlichkeit des Hausrechtes ausgesprochen.
2 Die Freiheit des Handels, des Verkehrs und der Gewerbe ist nach Inhalt der einschlagenden Bestimmungen gesichert.
3 Das Lotteriemonopol steht, soweit es nicht von Bundesrechts wegen eingeschränkt
3 ist, dem Kanton zu.
4 Art. 3 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind als Körperschaften öffentlichen Rechts anerkannt. Sie regeln ihre inneren Angelegenheiten selbständig.
Art. 4
1 Das Eigentum jeder Art, gehöre es Privaten, Gesellschaften, vom Staate anerkannten Korporationen und Stiftungen oder Gemeinden, ist unverletzlich.
2 Für Zwecke, die im Interesse des Kantons oder einer Landesgegend liegen, kann gegen volle Entschädigung die Abtretung oder die Belastung von Eigentum verlangt werden. Die Enteignung ist jedoch nur zulässig, sofern und soweit sie zur Erreichung des Zweckes erforderlich und eine gütliche Einigung nicht oder nur unter un-
5 verhältnismässigem Kostenaufwand möglich ist.
3 6 Nähere Bestimmungen trifft die Gesetzgebung.
4 7 …
Art. 5
1 Der Staat gewährleistet die Sicherheit des korporativen geistlichen Vermögens und dessen stiftungsgemässe Besorgung und Verwendung.
2 Die Verwaltung des den Klöstern zustehenden Vermögens steht nach bisheriger
8 Weise unter Schutz des Staates.
3 9 …
10 Art. 6
1 Niemand darf seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
2 Es ist den Parteien unbenommen, in beidseitigem Einverständnis für den Entscheid von Rechtsstreitigkeiten Schiedsgerichte anzurufen.
11 Art. 7 Alle Kantonseinwohner sowie Genossenschaften und Ortskreise haben das Recht, an die Ortsund Kantonsbehörden ihre Wünsche und Verlangen zu stellen. bis 12 Art. 7
1 Jeder Stimmberechtigte kann durch Einreichung einer Initiative nach Massgabe der folgenden Bestimmungen die Abänderung der Verfassung sowie den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Gesetzen beantragen.
2 Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder, wenn dadurch nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, als ausgearbeiteter Entwurf eingebracht werden. Sie darf sich nur auf ein bestimmtes Sachgebiet beziehen. Genügt sie dieser Anforderung nicht, so sind die einzelnen in ihr enthaltenen Sachgebiete getrennt zu behandeln.
3 Mit der Initiative darf nichts verlangt werden, was dem Bundesrecht oder, soweit sie nicht deren Abänderung zum Gegenstand hat, der Kantonsverfassung widerspricht.
4 Erfolgt die Initiative in der Form der allgemeinen Anregung und ist der Grosse Rat mit derselben einverstanden, so arbeitet er einen entsprechenden Entwurf aus und unterbreitet diesen der Landsgemeinde zur Annahme oder Verwerfung. Lehnt der Grosse Rat die allgemeine Anregung ab, so legt er diese samt einem allfälligen Gegenvorschlag der Landsgemeinde vor. Stimmt die Landsgemeinde der Initiative oder dem Gegenvorschlag zu, so arbeitet der Grosse Rat einen Entwurf im Sinne des Landsgemeindebeschlusses aus und unterbreitet diesen der Landsgemeinde zur Annahme oder Verwerfung.
5 Die Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ist der Landsgemeinde zu unterbreiten. Der Grosse Rat kann ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstellen, der gleichzeitig mit der Initiative zur Abstimmung zu bringen ist.
6 Initiativen sind bis 1. Oktober schriftlich dem Grossen Rat zur Prüfung und Begutachtung einzureichen. Sie sind der nächsten ordentlichen Landsgemeinde vorzulegen; Entwürfe, die der Grosse Rat aufgrund einer Vorabstimmung im Sinne von Absatz 4 auszuarbeiten hat, sind der auf die Vorabstimmung folgenden ordentlichen Landsgemeinde zu unterbreiten. Diese Fristen kann der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder höchstens um zwei Jahre verlängern, wenn es besondere Umstände erfordern, wie die Ausarbeitung neuer Gesetze oder grösserer Revisionen von Verfassung oder Gesetzen oder grösserer Gegenvorschläge.
7 Das weitere Verfahren für die Ausübung des Initiativrechtes kann durch Erlass des Grossen Rates geregelt werden. ter 13 Art. 7
1 Freie Beschlüsse des Grossen Rates über einmalige Ausgaben von wenigstens
1 000 000 Franken oder während mindestens 4 Jahren wiederkehrende Leistungen
14 von wenigstens 250 000 Franken unterstehen dem obligatorischen Referendum.
2 200 stimmberechtigte Kantonseinwohner können über einen freien Grossratsbeschluss den Entscheid der Landsgemeinde verlangen, wenn der Beschluss zulasten des Staates für den gleichen Gegenstand eine einmalige neue Ausgabe von wenigstens 500 000 Franken oder eine während mindestens 4 Jahren wiederkehrende Leistung von wenigstens 125 000 bewirkt. Ausgaben für die Besoldung des Staats-
15 personals sind dem fakultativen Referendum entzogen.
3 Ein referendumsfähiger Beschluss erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert
30 Tagen seit dessen amtlicher Publikation ein rechtsgültiges Begehren auf Herbeiführung eines Entscheids der Landsgemeinde zuhanden der Standeskommission eingereicht worden ist.
4 Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates unterstehen dem Referendum nicht, wenn der Vollzug keinen Aufschub erträgt. Über die Dringlichkeit entscheidet der Grosse Rat in geheimer Abstimmung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
5 Das weitere Verfahren betreffend die Ausübung des fakultativen Referendums wird durch Erlass des Grossen Rates geregelt.
6 16 …
Art. 8
Jeder Kantonsbürger, sowie jeder im Kanton niedergelassene Schweizer ist nach Inhalt der Bundesbestimmungen wehrpflichtig.
17 Art. 9 Änderungen des Steuersystems kommen einzig der Landsgemeinde zu.
Art. 10
1 18 …
2 Der Staat hält eingehende Aufsicht über die Behörden in ihrer Tätigkeit und Haus-
19 haltung in den verschiedenen Zweigen des Gemeindelebens.
3 Demselben steht daher in Fällen, wo das Wohl der einzelnen Landesteile oder des Landes es erfordert, das Recht zu, in die Gemeindeangelegenheiten einzugreifen.
4 Namentlich steht ihm auch das Recht zu, die Verteilung der Güter der Nutzungsgenossenschaften unter die einzelnen Nutzungsteilhaber zu verhindern.
Art. 11
1 Die Verwaltung des Staatshaushaltes ist insoweit öffentlich, dass die Amtsrechnungen je nach Jahresschluss bekannt gemacht werden müssen.
2 20 …
3 Alle Gesetze und Verordnungen, sowie auch amtliche Beschlussesnahmen, welche von allgemeinem Interesse sind, werden in angemessener Weise veröffentlicht.
4 21 …
Art. 12
1 Das öffentliche Unterrichtswesen ist nach Massgabe eingehender Bestimmungen
22 Sache des Staates.
2 Der öffentliche obligatorische Volksschulunterricht ist unentgeltlich. Die entsprechenden Kosten haben die Schulgemeinden unter angemessener Beihilfe des Staates
23 zu tragen, welcher die Vervollkommnung des Volksschulwesens im Auge hat.
24 Art. 13 Über den Erwerb des Landrechtes entscheidet der Grosse Rat.
Art. 14
Das Niederlassungswesen wird im Sinne der Bundesbestimmungen behandelt. II. Abschnitt: Landeseinteilung
Art. 15
1 Der eidgenössische Stand Appenzell Innerrhoden teilt sich in sechs Bezirke: Appenzell, Schlatt-Haslen, Schwende, Gonten, Rüte, Oberegg.
2 Appenzell ist der Hauptort des Kantons und als solcher Sitz der Kantonsbehörden. III. Abschnitt: Öffentliche Rechte und Pflichten des Einzelnen
25 Art. 16
1 An Landsgemeinden und an Gemeindeversammlungen sind alle im Kanton wohnhaften Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger stimmberechtigt, sofern sie das 18. Altersjahr vollendet haben und im Stimmregister eingetragen sind. 1bis Die Kirchgemeinden können das Stimmund Wahlrecht für ausländische Ge-
26 meindemitglieder mit Niederlassungsbewilligung einführen.
2 Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertre-
27 ten wird.
3 In Gemeindeangelegenheiten üben die Stimmberechtigten ihre Rechte am politischen Wohnsitz aus.
Art. 17
Jeder Stimmberechtigte ist nicht bloss berechtigt, sondern auch verpflichtet, an allen Landsgemeinden und verfassungsmässigen öffentlichen Versammlungen teilzunehmen.
Art. 18
1 Jeder Stimmberechtigte ist pflichtig, bis zum erfüllten 65. Altersjahr eine Wahl in die Standeskommission oder das Kantonsgericht, sowie Ämter, welche ihm durch den Grossen Rat, die Standeskommission, die Bezirks-, Kirchenoder Schulgemeinde, ferner durch ein Gericht, den Bezirks-, Kirchenoder Schulrat übertragen wer-
28 den, anzunehmen.
2 Von dieser Pflicht ist schon vor der Erfüllung des 65. Altersjahres befreit, wer während zusammen mindestens acht Jahren Mitglied einer in Absatz 1 genannten Behörde war. Auch ist niemand verpflichtet, eine dieser Beamtungen während mehr
29 als vier Jahren zu übernehmen.
3 30 Der Grosse Rat ist Rekursbehörde. IV. Abschnitt: Gesetzgebende Behörde
Art. 19
1 Die oberste Behörde des Landes ist die Landsgemeinde.
2 Sie versammelt sich regelmässig je am letzten Sonntag im April, ausserordentlicherweise auf Beschluss des Grossen Rates hin.
3 Fällt Ostern auf den letzten Sonntag im April, findet die Landsgemeinde am ersten
31 Sonntag im Mai statt.
Art. 20
1 Die Landsgemeinde ist die gesetzgebende Behörde und oberste Wahlbehörde.
2 Sie wählt alljährlich:
32 Die Standeskommission , bestehend aus sieben Mitgliedern: 1. – dem regierenden Landammann, der als solcher nach zweijähriger Amtsdauer auf das folgende Jahr nicht wieder wählbar ist, – dem stillstehenden Landammann, – sowie Statthalter, Säckelmeister, Landeshauptmann, Bauherr und Landesfähndrich; 2. das Kantonsgericht, bestehend aus einem Präsidenten und zwölf Mitgliedern, wobei jeder Bezirk mit einem Mitglied vertreten sein muss;
33 3. … bis 34 Art. 20 Die ordentliche Landsgemeinde wählt in den Jahren der Gesamterneuerung des Nationalrates den Vertreter des Kantons im schweizerischen Ständerat.
Art. 21
Über die Landsgemeinde gelten im weitern noch folgende Bestimmungen:
35 1. sie nimmt einen Bericht über die kantonalen Amtsverwaltungen entgegen;
36 ausserordentlich einberufene Landsgemeinden können nur über den oder die 2. Gegenstände, wegen deren die Einberufung geschehen ist, abstimmen. V. Abschnitt: Verwaltende Behörden 1. Kantonsbehörden
- a. Grosser Rat
37 Art. 22
1 Der Grosse Rat hat 50 Sitze.
2 Jedem der sechs Bezirke werden zunächst vier Sitze zugewiesen, unter jeweiliger Anrechnung von 4/50 der Gesamteinwohnerzahl. Die restlichen 26 Sitze werden proportional zu den Restbevölkerungszahlen zugewiesen, unter Abrundung von Bruchteilen. Restmandate werden den Bezirken der Grösse der abgerundeten Bruchteile nach zugewiesen, bei Gleichheit entscheidet das Los.
3 Grundlage für die Zuweisung bildet die Bevölkerungszahl gemäss kantonaler Einwohnerkontrolle am letzten Tag des Vorjahres zum Erneuerungswahljahr.
4 Die Standeskommission weist den Bezirken die Sitze zu. Über Anstände entscheidet der Grosse Rat endgültig.
38 Art. 23
1 Der Grosse Rat versammelt sich ordentlicherweise fünfmal im Jahr.
2 Er versammelt sich ausserordentlicherweise, wenn der Präsident des Grossen Rates oder die Standeskommission dies für notwendig erachten oder wenn zehn Mitglieder des Grossen Rates dies verlangen.
3 Sitzungsort ist Appenzell. Der Rat kann einen anderen Sitzungsort fallweise beschliessen.
39 Art. 24
1 Die Einberufung zur ersten Sitzung einer neuen Amtsdauer erfolgt durch die Standeskommission. Bis zur Wahl der Präsidenten des Grossen Rates leitet das älteste Mitglied desselben die Verhandlungen.
2 Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel öffentlich. Geheime Sitzungen finden statt bei der Behandlung von Begnadigungsgesuchen und in besonderen Fällen auf Beschluss des Rates.
3 Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg ein Geschäftsreglement.
40 Art. 25 Die Mitglieder der Standeskommission haben bei den Verhandlungen des Grossen Rates beratende Stimme und Antragsrecht.
41 Art. 26
1 Der Grosse Rat bestimmt die Geschäftsordnung der Landsgemeinde.
2 Er legt derselben Verfassungsund Gesetzesentwürfe vor, ferner prüft er die Anträge, welche von der Standeskommission, von andern Behörden oder einzelnen Stimmfähigen, sei es zur Erledigung durch den Rat oder zur Vorlage an die Landsgemeinde, vorgebracht werden.
3 Landsgemeindevorlagen sind dem Grossen Rat spätestens auf die drittletzte ordentliche Session vor der Landsgemeinde zu unterbreiten. Für dringliche oder einfache Vorlagen kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Ausnahme beschliessen.
42 Art. 27
1 Der Grosse Rat erlässt Verordnungen und Reglemente zum Vollzug der Gesetzgebung des Kantons, in untergeordneten Fällen auch des Bundes.
2 43 Er legt die Grenzen der Bezirke und Gemeinden fest.
3 Er beschliesst über den Beitritt zu Konkordaten, entscheidet über deren Abände-
44 rung und deren Kündigung und kann den Vollzug regeln.
4 45 Er entscheidet, ob namens des Kantons das Referendum (Art. 141 Abs. 1 BV )
46 oder die Initiative (Art. 160 Abs. 1 BV) ergriffen werden soll.
47 Art. 28
1 Der Grosse Rat entscheidet über Gesuche um Begnadigung in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
2 Er erteilt das Landrecht.
48 Art. 29
1 Der Grosse Rat überwacht den Geschäftsgang aller Behörden. Er kann die Rechte und Pflichten der kantonalen Behörden und Angestellten regeln sowie die kantonale Verwaltungsorganisation festlegen, einschliesslich des Gebührenwesens. Er regelt
49 für die kantonale Versicherungskasse das Erforderliche.
2 Er nimmt die durch die Standeskommission und das Kantonsgericht einzulegenden sowie die übrigen in der Gesetzgebung vorgesehenen Jahresberichte in Empfang.
3 Er entscheidet über das Mass der Steueranlagen.
4 Er setzt den Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben sämtlicher kantonaler
50 Verwaltungen und Gerichte auf je ein Verwaltungsjahr fest.
5 51 Er prüft und genehmigt alljährlich die Staatsrechnung. bis 52 Art. 29
1 Der Grosse Rat wählt auf einjährige Dauer:
- a. den Präsidenten, den Vizepräsidenten und drei Stimmenzähler;
- b. seine Kommissionen.
2 Er wählt den Präsidenten der Bezirksgerichte und erlässt für diesen eine Anstellungsordnung.
3 Weitere Wahlen nimmt er vor, soweit er nach Gesetz oder Verordnung zuständig ist.
- b. Standeskommission
Art. 30
1 Die Standeskommission besteht aus den in Artikel 20 Ziffer 1 bezeichneten und durch die Landsgemeinde gewählten Mitgliedern, die weder dem Grossen Rat noch
53 einem Bezirksrat noch einem Gericht oder einer Ortsbehörde angehören dürfen.
2 Sie verteilt die Regierungsgeschäfte unter ihre Mitglieder.
3 Sie vollzieht die Gesetze und Beschlüsse der Landsgemeinde sowie die Verord-
54 nungen und Beschlüsse des Grossen Rates.
4 Sie besorgt den diplomatischen Verkehr.
5 Sie erledigt alle Geschäfte, die einer Regierung als solcher zufallen und nicht ausdrücklich einer andern verfassungsmässigen Behörde zugewiesen sind.
6 Sie erlässt die nötigen Bestimmungen über das Niederlassungsund Aufenthaltswesen.
7 Sie überwacht insbesondere das Kirchenwesen sowie die Verwaltung der genos-
55 senschaftlichen Nutzungsgüter.
8 Sie sorgt für beförderliche Erledigung der nach Massgabe der Gesetzgebung an sie gerichteten Beschwerden bezüglich die Rechtspflege und die Tätigkeit der Orts-
56 behörden.
9 Sie schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab. Übersteigen die mit einer Programmvereinbarung einzugehenden finanziellen Verpflichtungen die Beträge ter von Artikel 7 der Kantonsverfassung oder macht der Abschluss einer Vereinbarung Verfassungs-, Gesetzesoder Verordnungsänderungen notwendig, ist diese dem Grossen Rat bzw. der Landsgemeinde vorzulegen. Der Grosse Rat ist in diesen
57 Fällen in die Verhandlungen miteinzubeziehen.
10 In die Standeskommission und die Gerichte können nicht zugleich Einsitz nehmen: – zwei Personen, die miteinander verheiratet, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen. Die Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft hebt den Ausschliessungsgrund nicht auf; – verwandt in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie;
58 – verschwägert in gerader Linie.
11 In wichtigeren Fällen können die regierenden oder sämtliche Hauptleute der
59 Bezirke beigezogen werden.
Art. 31
1 Sie versammelt sich, so oft es der regierende Landammann oder drei Mitglieder der Behörde als nötig erachten.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.