Verfassung des Kantons Zug, vom 31. Januar 1894

Typ Andere
Veröffentlichung 1894-01-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 vom 31. Januar 1894 (Stand am 24. September 2014) I. Titel: Allgemeine Grundsätze § 1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat. 1

2 Er ist als solcher, soweit die Kantonalsouveränität durch die Bundesverfassung 2 nicht beschränkt wird, ein souveränes Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft. § 2 Die Souveränität beruht in der Gesamtheit des Volkes. § 3 Die Glaubensund Gewissensfreiheit, sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Artikel 49–53 der Bundesverfassung vom

3 29. Mai 1874 gewährleistet. § 4 Der Kanton, unterstützt von den Gemeinden, sorgt unter Beobachtung des Artikels 1

4 27 der Bundesverfassung für den öffentlichen Unterricht. Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleistet; soweit 2 dieselben den Primarschulunterricht betreffen, bleiben die Bestimmungen des 2. Ab-

5 satzes von Artikel 27 der Bundesverfassung vorbehalten.

6 § 5 Alle Bürger und Bürgerinnen sind vor dem Gesetze gleich. 1 Der Kanton fördert die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann 2 und Frau. § 6 Niemand darf dem verfassungsund gesetzmässigen Gericht entzogen werden. Es 1

7 dürfen keine Ausnahmegerichte eingeführt werden. Schiedsgerichte sind zulässig. 2 § 7 Die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistandes ist bei ausgewiesenem Bedürfnisse gewährleistet. Bedingungen und Organisation werden durch das Gesetz bestimmt. § 8 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. 1 Jeder Angeklagte ist so lange als schuldlos zu betrachten, bis das Urteil dessen 2 Schuld ausgesprochen hat. Niemand darf verhaftet werden ausser in den vom Gesetze bezeichneten Fällen und 3 vorgeschriebenen Formen. Jeder Verhaftete soll in der Regel sofort einvernommen werden. Ungesetzlich oder unschuldig Verhafteten ist vom Staate Genugtuung und ange- 4 messene Entschädigung zu leisten. Zur Erzielung eines Geständnisses dürfen keinerlei Zwangsmittel angewendet wer- 5 den.

8 § 9 Das Hausrecht ist unverletzlich. Vorbehalten bleiben die im Gesetz geregelten Fälle zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses. § 10 Die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, das Petitions-, Vereinsund Versammlungsrecht sind gewährleistet. Der Missbrauch dieser Rechte unterliegt den

9 Bestimmungen des Strafgesetzes . § 11 Das Eigentum der Privaten, der geistlichen und weltlichen Korporationen und der 1 Gemeinden ist unverletzlich. Den Gemeinden, sowie den geistlichen und weltlichen Korporationen wird auch die Verwaltung desselben und die rechtmässige, beziehungsweise stiftungsgemässe Verfügung über dessen Ertrag unter Oberaufsicht des Staates gewährleistet. Die Errichtung neuer Korporationen ist an die Bewilligung des Kantonsrates ge- 2 knüpft. Die Entäusserung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke kann nur aus Rück- 3 sichten der allgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der Gemeinden und gegen volle Entschädigung verlangt werden. § 12 Die Öffentlichkeit des gesamten Staatshaushaltes ist gewährleistet; keinem Stimmberechtigten des Kantons kann die Einsicht in denselben verweigert werden. § 13 Die Handelsund Gewerbefreiheit ist anerkannt. Das Gesetz trifft innert den Gren-

10 zen der Bundesverfassung diejenigen beschränkenden Bestimmungen, welche das allgemeine Wohl erfordert.

11 § 14 Die Gebäude sind im Rahmen des Gesetzes gegen Brandund Elementarschaden bei der kantonalen Gebäudeversicherung zu versichern. § 15 Die Steuerpflichtigen haben im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden Mittel an 1

12 die Staatsund Gemeindelasten beizutragen. Steuerfrei sind der Staat, die Einwohner-, Bürgerund Kirchgemeinden, das Kir- 2 chenund Pfrundvermögen und sein Ertrag, sowie die ausschliesslich gemeinnützigen öffentlichen Zwecken gewidmeten Vermögen und Einkommen. Das Gesetz kann

13 weitere Ansprüche auf Steuerfreiheit oder -Erleichterung gewähren. Die Stimmberechtigung verpflichtet zu einem mässigen, auf alle gleich zu verle- 3 genden Beitrag an die öffentlichen Lasten. Der Staat ist berechtigt, zu den bisherigen noch neue indirekte Steuern zu be- 4 schliessen. Er hat den Einwohnergemeinden die ihnen gegenwärtig zugesicherten Anteile fernerhin, sowie von den neuen indirekten Steuern ebenfalls gesetzlich zu bestimmende Anteile zu verabfolgen. Der Staat erhebt eine Erbschaftssteuer progressiv nach der Entfernung der Ver- 5 wandtschaft und der Grösse der Erbschaft. Das Gesetz bestimmt die von dieser Steuer zu befreienden Verwandtschaftsgrade und Minimalsummen. Das Gesetz regelt im Weiteren die Aufteilung der Steuern zwischen Kanton und Einwohnergemeinden, wobei mindestens die Hälfte der Erbschaftssteuern den Einwohnergemein-

14 den zufällt. Die Gesetzgebung wird diejenigen Vorschriften erlassen, welche zu genauer Er- 6 mittlung der Steuerkraft zweckdienlich erscheinen.

15 § 16 § 17 Jeder Stimmberechtigte ist pflichtig, an den Gemeindeversammlungen zu erschei- 1 nen und an den Verhandlungen teilzunehmen. Wahlbestechungen und Wahleinschüchterungen sind verboten. Das korrektionelle 2 Strafgesetz wird die Strafe auf Zuwiderhandlung bestimmen.

16 § 18 Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behörden und Beamten sowie die vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Gemeinden sind bei Beginn jeder Amtsdauer durch Eid oder Gelöbnis auf die Verfassung und die Gesetze zu verpflichten. § 19 Staat und Gemeinden sowie deren Behörden und Beamte haften für ihre Tätigkeit 1

17 im Rahmen des Gesetzes. In gleicher Weise haften die andern Körperschaften und die Anstalten des öffentli- 2

18 chen Rechts.

19 … 3

20 § 19 bis Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, des Obergerichtes und des 1 Verwaltungsgerichtes können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird. 2 § 20

1 In einer richterlichen oder vollziehenden Behörde dürfen nicht gleichzeitig Mit-

21 glieder sein:

22 Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in b. der Seitenlinie;

23 schwister sind. Das Gleiche ist zu beachten zwischen Mitgliedern und Schreiberin oder Schreiber 2

24 einer solchen Behörde.

25 § 21 Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind getrennt. 1 Keine Gewalt darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungsbereich der anderen eingreifen. Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates oder ei- 2 nes Gerichtes sein. Die Leiter der Ämter und Abteilungen gemäss Gesetz über die Organisation der 3 Staatsverwaltung, die Personen mit staatsanwaltschaftlichen Funktionen und Gerichtsschreiber sowie der Landschreiber dürfen nicht Mitglieder des Kantonsrates,

26 des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein.

27 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen. 4 Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Wahl von Gerichtsschreibern als ausser- 5

28 ordentliche Ersatzmitglieder eines Gerichts im Sinne von § 41 Bst. l Ziff. 5. § 22 Jeder Bürger des Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschrif- 1 ten, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden. Die Niederlassung der Schweizerbürger richtet sich nach den Vorschriften des 2 Bundes und jene der Ausländer nach den bestehenden Staatsverträgen. § 23 Das Kantonsbürgerrecht kann nur solchen Personen erteilt werden, die im Besitze 1 eines Gemeindebürgerrechtes sind. Das erlangte Gemeindebürgerrecht fällt dahin, wenn das Kantonsbürgerrecht nicht innert Jahresfrist erworben wird. Das Nähere wird durch das Gesetz bestimmt. 2 II. Titel: Einteilung des Kantons und politischer Stand der Bürger § 24 Der Kanton Zug besteht aus den elf Einwohnergemeinden Zug, Oberägeri, Unterä- 1 geri, Menzingen, Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch, Walchwil und Neu-

29 heim. Die Stadt Zug ist der Hauptort des Kantons und der Sitz der Kantonsbehörden. 2 § 25 Die Stimmfähigkeit ist eine dreifache:

30 nicht in einem der unten aufgeführten Ausnahmefälle befinden. Wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist, hat kein Stimm- 3

31 recht.

4 5 32 und …

33 § 28 Das Gesetz bestimmt für jede Gemeindeart den Kreis der Stimmberechtigten.

34 § 29 Das Gesetz regelt die Einrichtung der Stimmregister und das Verfahren bei den Wahlen und Abstimmungen. III. Titel: Öffentliche Gewalten I. Abschnitt: Souveräne Gewalt § 30 Das souveräne Volk übt seine Souveränitätsrechte teils selbst aus, teils überträgt es deren Ausübung seinen Vertretern. § 31 Die verfassungsmässigen Rechte werden vom Volke ausgeübt:

35 4. der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes, des Strafgerichtes, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes; vorbehalten bleibt die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder durch den Kantonsrat gemäss § 41 Bst. l, 5. aller weitern Behörden, Beamten und Angestellten, deren Wahl verfassungsgemäss oder nach eidgenössischen und kantonalen Gesetzen dem Volke zusteht. § 32

36 Jede Veränderung der schweizerischen Bundesverfassung muss dem Volke zur 1 Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden. Das Ergebnis der daherigen Abstimmung gilt zugleich als Standesstimme (Art. 121 2

37 BV ).

38 § 33

39 § 34 Gesetze und allgemeinverbindliche Kantonsratsbeschlüsse sowie Beschlüsse, die 1 eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 500 000 Franken oder eine neue wiederkehrende Ausgabe von mehr als 50 000 Franken im Jahr zur Folge haben, unterliegen der Volksabstimmung, wenn ein entsprechendes von 1500 Stimmberechtigten unterzeichnetes Begehren eingereicht wird (Referendum). Die Referendumsfrist beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Be- 2 schlusses des Kantonsrates. Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen. 3 Die Volksabstimmung kann ferner von einem Drittel der Mitglieder des Kantonsra- 4 tes unmittelbar nach der Schlussabstimmung beschlossen werden (Behördenreferendum). Die Volksabstimmung ist innert sechs Monaten nach der Einreichung der Unter- 5 schriften bei der Staatskanzlei bzw. nach der Beschlussfassung im Kantonsrat durchzuführen. Findet innert drei Monaten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössischer oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusammengelegt werden. Dem Kantonsrat steht das Recht zu, ein Gesetz oder einen Beschluss in seiner Ge- 6 samtheit oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen.

40 § 35 2000 Stimmberechtigte können unterschriftlich das Begehren um Erlass, Aufhe- 1 bung oder Änderung eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlusses stellen (Gesetzesinitiative) sowie die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen. Ausgenommen sind Beschlüsse, die ausschliesslich in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen. Solche Begehren können in Form der allgemeinen Anregung oder des formulierten 2 Entwurfs eingebracht werden. Sie dürfen sich nur auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen (Einheit der Materie). Die Initiativen müssen eine Rückzugsklausel enthalten. Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen. 3 Der Kantonsrat nimmt an seiner ersten Sitzung nach der Einreichung der Unter- 4 schriften von der Initiative Kenntnis. Er hat sie innert Jahresfrist abschliessend zu behandeln: Ausnahmsweise kann er die Frist aufgrund eines Zwischenberichts seiner vorberatenden Kommission um längstens sechs Monate erstrecken. Der Kantonsrat hat zu entscheiden, ob er einer Initiative entsprechen oder ob er sie 5 ablehnen will. Entspricht er dem Begehren nicht, ist innert sechs Monaten seit der Schlussabstimmung eine Volksabstimmung durchzuführen. Findet innert drei Monaten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössischer oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusammengelegt werden. Lehnt der Kantonsrat die Initiative ab, hat er dem Volk die Verwerfung des Begeh- 6 rens zu beantragen oder der Initiative einen Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gegenüberzustellen. Nimmt das Volk eine Initiative oder einen Gegenvorschlag in Form der allgemei- 7 nen Anregung an, ist der entsprechende Erlass innert drei Jahren seit der Abstimmung unter dem Vorbehalt des Referendums in Kraft zu setzen. Der Kantonsrat kann diese Frist aufgrund eines Zwischenberichts ausnahmsweise um längstens ein Jahr erstrecken. § 36 Die Volksabstimmungen über Verfassung und Gesetze, Initiativ-Vorschläge und 1 über Beschlüsse des Kantonsrates finden geheim und mittels der Urnen statt. Das nähere Verfahren wird im Sinne der möglichsten Erleichterung der Stimmab- 2 gabe durch die Gesetzgebung geregelt. Bei allen Volksabstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden. 3 § 37 Alle Volksbegehren sind der Stempelpflicht enthoben. Für Beglaubigung der Stimmberechtigung dürfen keine Gebühren bezogen werden. II. Abschnitt: Gesetzgebende und aufsehende Gewalt

41 § 38 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Derselbe besteht 1 aus 80 Mitgliedern. Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Grundsatz 2 des proportionalen Wahlverfahrens.

3 Wahlkreise sind die Einwohnergemeinden. Die Zahl der Kantonsratssitze der Wahlkreise wird durch einfachen Kantonsratsbeschluss nach Massgabe der nachgeführten Bevölkerungsstatistik (im Vorjahr veröffentlichte Zahlen des Bundes der ständigen Wohnbevölkerung) festgelegt. Jedem Wahlkreis werden mindestens zwei Sitze zugeteilt.

4 Die Zuteilung der Sitze aufgrund der Stimmenzahlen erfolgt zuerst an die Parteien und politischen Gruppierungen entsprechend deren Wählerstärke im Kanton. Danach werden die Sitze der Parteien und politischen Gruppierungen auf die Wahlkreise nach Massgabe ihrer Sitzzahl gemäss Absatz 3 zugeteilt (doppeltproportionales Zuteilungsverfahren).

42 § 39 § 40 Der Kantonsrat ernennt durch geheime Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren 1 aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler.

43 … 2 § 41

44 Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu:

45 gen der §§ 33 , 34 und 35;

46 g. die Beschlussfassung über die Amtsberichte des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie über die vom Regierungsrat jährlich abzulegende Staatsrechnung;

47 die Beschlussfassung über die Budgets und Nachtragskredite sowie die Geh. nehmigung der Leistungsaufträge;

48 die Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kanl. 1. tonsgerichtes und des Strafgerichtes je auf die Dauer von sechs Jahren;

49 2. die Festsetzung der Zahl der hauptamtlichen Richter an jedem Gericht und deren Wahl aus den Mitgliedern des betreffenden Gerichtes,

50 3. die Wahl der Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Strafgerichtes aus den Mitgliedern dieser Gerichte,

51 die Wahl der Präsidenten des Obergerichtes und des Verwaltungsgerich- 4. tes aus den Mitgliedern dieser Gerichte,

52 5. die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder der Gerichte; die Einzelheiten regelt das Gesetz, je auf die Dauer von vier Jahren;

53 m. Wahl des Landschreibers;

54 die Bestätigung der vom Regierungsrat vorgenommenen Wahlen der vom n. Kanton zu wählenden Mitglieder des Bankrates und der Revisionsstelle der Zuger Kantonalbank;

55 o. der Entscheid über Kompetenz-Streitigkeiten zwischen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt;

56 p. …

57 die Ausübung aller übrigen Souveränitätsrechte, insofern selbe nicht ausq. drücklich durch die bestehende Bundesund Kantonsverfassung beschränkt sind und

Fussnoten

[^1]: Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kanto- nalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

[^2]: SR 101

[^3]: [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 7, 15, 72 und 122 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^4]: [BS 1 3; AS 1985 1648]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 15, 19, 41, 62 und 63 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^5]: Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 19, 41 und 62 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^6]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).

[^7]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

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