Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1902-06-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Elektrizitätsgesetz, EleG) 1 vom 24. Juni 1902 (Stand am 1. Juni 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 3 , gestützt auf die Artikel 81, 87, 89 und 91 Absatz 1 der Bundesverfassung

4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1899 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Erstellung und der Betrieb der in den Artikeln 4 und 13 bezeichneten elektrischen Schwachund Starkstromanlagen wird der Oberaufsicht des Bundes unterstellt, und es sind für dieselben die vom Bundesrate erlassenen Vorschriften massgebend.

Art. 2

1 Als Schwachstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen normalerweise keine Ströme auftreten können, die für Personen oder Sachen gefährlich sind.

2 Als Starkstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen Ströme benützt werden oder auftreten, die unter Umständen für Personen oder Sachen gefährlich sind.

3 Wenn Zweifel bestehen, ob eine elektrische Anlage als Starkstromoder als Schwachstromanlage im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei, so entscheidet darüber das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-

5 6 kation (UVEK ) endgültig.

Art. 3

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden,

7 welche durch Starkund Schwachstromanlagen entstehen.

2 8 Er regelt:

9 d. den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fern-

10 meldegesetzes vom 21. Juni 1991 ) vor elektromagnetischen Störungen.

3 Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.

4 11

12 Art. 3 a

1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung und des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (Inspektorat).

2 Er sieht vor, dass das Bundesamt für Energie (BFE) von den Betreiberinnen von Starkund Schwachstromanlagen (Unternehmungen) angemessene Gebühren für den Aufwand erhebt, der in den Kantonen gemäss den Leistungsvereinbarungen

13 nach Artikel 9 e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG) anfällt.

14 Art. 3 b

1 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:

2 Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

3 Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung, der Kontrolle oder der Dienstleistung gerechtfertigt ist. II. Schwachstromanlagen

Art. 4

1 Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen alle Schwachstromanlagen, welche öffentlichen Grund und Boden oder Eisenbahngebiet benützen oder zufolge der Nähe von Starkstromanlagen zu Betriebsstörungen oder Gefährdungen Veranlassung geben können.

2 Die Schwachstromanlagen dürfen die Erde als Leitung benutzen, mit Ausnahme der öffentlichen Telefonleitungen, sofern zufolge Vorhandenseins von Starkstromanlagen Störungen des Telefonbetriebes oder Gefährdungen eintreten können.

3 Der Bundesrat bezeichnet die Schwachstromanlagen, die der Plangenehmigungs-

15 pflicht unterstellt sind.

16 Art. 5 – 12 III. Starkstromanlagen

Art. 13

1 Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen alle Starkstromanlagen.

2 Einzelanlagen auf eigenem Grund und Boden, welche die für Hausinstallationen zulässige Maximalspannung nicht überschreiten und die nicht zufolge der Nähe anderer elektrischer Anlagen Betriebsstörungen oder Gefährdungen veranlassen können, werden den Hausinstallationen (Art. 15, 16, 17, 26 und 41) gleichgehalten.

17 Art. 14 Hausinstallationen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Einrichtungen in Häusern, zugehörigen Räumen und Nebengebäuden, bei denen nicht höhere als die vom Bundesrat als zulässig erklärten elektrischen Spannungen verwendet werden.

18 Art. 15

1 Die in Artikel 3 vorgesehenen Vorschriften bezeichnen insbesondere die beim Zusammentreffen von Starkstromleitungen und Schwachstromleitungen oder von Starkstromleitungen unter sich erforderlichen technischen Sicherungsmassnahmen.

2 Die Durchführung der letzteren soll im einzelnen Falle in der für die Gesamtheit der zusammentreffenden Anlagen zweckmässigsten Weise erfolgen. Wird keine Verständigung über die zu treffenden Massnahmen erzielt, so entscheidet das

19 UVEK.

3 Die zur Ausführung dieser Sicherungsmassnahmen aufzuwendenden Kosten sind von den zusammentreffenden Unternehmungen gemeinsam zu tragen.

4 Die Kosten für die notwendigen Schutzvorrichtungen oder Änderungen werden im Verhältnis der wirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen verteilt, unabhängig davon, welche Leitung zuerst bestanden hat und welche Leitung von den Massnahmen betroffen ist.

5 Wenn unter den Beteiligten eine Verständigung über den Umfang der gemeinsam zu tragenden Kosten und über deren Verteilung nicht erzielt wird, so erlässt die zuständige Bundesbehörde eine Verfügung. Vorbehalten bleibt die Klage nach

20 Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

21 bei Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

6 Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich nicht auf Hausinstallationen.

22 Art. 15 a Leitungen mit den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität stehen im Eigentum der Unternehmen der Energiewirtschaft, die sie erstellt oder von Dritten erworben haben.

23 Art. 15 b

1 Eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher kann als Freileitung oder Erdkabel ausgeführt werden.

2 Sind gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung und die Naturund Heimatschutzgesetzgebung Ersatzmassnahmen vorzunehmen, so kann die Unternehmung der Genehmigungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 2 beantragen, andere Unternehmungen zur Vornahme dieser Massnahmen an Starkstromanlagen zu verpflichten, die diesen anderen Unternehmungen gehören und die sich in der Regel innerhalb des betreffenden Planungsgebietes befinden müssen.

3 Die betroffenen Unternehmungen werden dafür von der beantragenden Unternehmung voll entschädigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

24 Art. 15 c

1 Eine Leitung (50 Hz) des Verteilnetzes mit einer Nennspannung von unter 220 kV ist als Erdkabel auszuführen, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, die Zugänglichkeit jederzeit innert üblicher Frist gewährleistet werden kann und die Gesamtkosten im Vergleich zu den Gesamtkosten der Ausführung als Freileitung einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor) nicht übersteigen.

2 Der Mehrkostenfaktor beträgt höchstens 3,0. Der Bundesrat legt den Mehrkostenfaktor und eine einheitliche Berechnungsmethode zum Kostenvergleich fest. Bei der Festlegung des Mehrkostenfaktors berücksichtigt er Kriterien wie die Änderung des Verkabelungsgrades, die Auswirkungen auf die Netznutzungsentgelte und die Kosten für die Erdverkabelung. Er kann den Mehrkostenfaktor jeweils zeitgleich mit der

25 Genehmigung eines neuen Szenariorahmens nach Artikel 9 a Absatz 4 StromVG anpassen.

3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass:

26 Art. 15 d

1 Die Versorgung mit elektrischer Energie ist von nationalem Interesse.

2 Die Anlagen des Übertragungsnetzes sind von nationalem Interesse, insbesondere

27 im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG).

3 Der Bundesrat kann einzelnen Leitungen, die nicht zum Übertragungsnetz gehören, aber mit einer Nennspannung von über 36 kV betrieben werden, ebenfalls nationales Interesse beimessen, wenn sie für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit einzelner Landesteile oder national bedeutender Infrastrukturen zwingend erforderlich sind oder Produktionsanlagen von nationalem Interesse anschliessen.

4 Hat die Genehmigungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 2 über die Bewilligung eines Vorhabens, das eine Anlage nach Absatz 2 oder 3 betrifft, zu entscheiden, so ist das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung als gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen. Betrifft das Vorhaben ein Objekt, das in einem Inventar nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung in Erwägung gezogen werden. III a . Sachplanverfahren 28

Art. 15 e

1 Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, müssen in einem Sach-

29 plan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 festgesetzt werden.

2 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Sachplanpflicht.

Art. 15 f

1 Das BFE entscheidet, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.

2 Es hört dazu vorgängig die zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone an. Es kann mit diesen Fachstellen vereinbaren, dass diese für einfache Fälle nicht angehört werden müssen.

3 Der Sachplan ist innert zweier Jahre zu erarbeiten. Der Bundesrat setzt für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen fest.

Art. 15 g

1 Das BFE leitet das Sachplanverfahren.

2 Es setzt in jedem Sachplanverfahren eine Begleitgruppe ein.

3 Der Bundesrat bezeichnet die in der Begleitgruppe vertretenen Stellen und Organisationen.

Art. 15 h

1 Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE ein Planungsgebiet. Das Planungsgebiet muss so gross sein, dass mehrere Korridorvarianten ausgearbeitet werden können.

2 Der Bundesrat setzt das Planungsgebiet fest.

3 Er regelt, in welchen Fällen auf die Festsetzung eines Planungsgebiets verzichtet werden kann.

Art. 15 i

1 Die Unternehmung erarbeitet unter Einbezug der betroffenen Kantone in der Regel mindestens zwei Korridorvarianten und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein.

2 Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung einen Planungskorridor und eine anzuwendende Übertragungstechnologie.

3 Der Bundesrat setzt den Planungskorridor fest und bestimmt die anzuwendende Übertragungstechnologie.

4 Bei der Wahl der anzuwendenden Übertragungstechnologie sind die Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt, die technischen Aspekte und die Wirtschaftlichkeit gegeneinander abzuwägen.

Art. 15 k

Der Bundesrat kann das Festlegen von Planungsgebieten nach Artikel 15 h Absatz 2 und Planungskorridoren nach Artikel 15 i Absatz 3 in Fällen von untergeordneter Bedeutung an das UVEK übertragen. III b . Plangenehmigungsverfahren 30

31 Art. 16

1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.

2 Genehmigungsbehörde ist:

32 a. das Inspektorat;

33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledib. das BFE gen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;

3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben

34 nicht unverhältnismässig einschränkt.

5 Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss,

35 kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.

6 Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.

7 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfah-

36 renserleichterungen vorsehen.

37 Art. 16 a Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach

38 dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG). bis 39 Art. 16 a

1 Die Bearbeitungsfrist für ein Plangenehmigungsverfahren darf zwei Jahre nicht überschreiten.

2 Der Bundesrat setzt für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen fest.

40 Art. 16 b Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

41 Art. 16 c

1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.

2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen.

42 Art. 16 d

1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3 43 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG zur Folge.

44 Art. 16 e Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung den

45 Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

46 Art. 16 f

1 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

47 48 Verwaltungsverfahren oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.

3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

49 Art. 16 g

1 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62 b

50 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 20. März 1997 .

2 51 Die Kommissionen nach Artikel 25 NHG reichen ihre Gutachten innert dreier Monate nach der Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde bei dieser ein. Wird innerhalb der gesetzten Fristen kein Gutachten eingereicht, so entscheidet die

52 Genehmigungsbehörde aufgrund der Akten.

53 Art. 16 h

1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

2 Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.

54 Art. 16 i

1 Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

2 Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

55 Art. 17

1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:

2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

3 Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

56 Art. 17 a

1 Das BFE kann verwaltungsexterne Personen mit der Durchführung von Plangenehmigungsverfahren beauftragen.

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